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Aktuelles von den Gerichten - unser Überblick (Foto: piks.sell und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Hamm, Berlin und München

ESV-Redaktion Recht
17.08.2017
OLG Hamm äußert sich zur Auskunftspflicht eines Krankenhauses gegenüber Patienten. In weiteren wichtigen Entscheidungen ging es um den Fund von Babynahrung in einem verplombten Geldkoffer, die Meldung der Arbeitsbereitschaft im Drei-Minuten-Takt und um die Entfernung eines Glashauses von einer Dachterrasse.



OLG Hamm: Krankenhaus muss Patienten nur bei berechtigtem Interesse Namen und Anschriften seiner Ärzte mitteilen

Patienten können vom behandelnden Krankenhaus nur dann Namen und Anschriften der Ärzte verlangen, die an ihrer Behandlung beteiligt waren, wenn sie ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweisen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm aktuell entschieden. Die Klägerin war mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung des beklagten Krankenhauses und wurde wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem sie den Eindruck eines Behandlungsfehlers gewonnen hatte, verlangte sie die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen sowie die Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte. Letzteres hatte die Beklagte allerdings verweigert. Zu Recht, wie das OLG Hamm befand. Um ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachzuweisen, hätte sie darlegen müssen, dass die behandelnden Ärzte als Anspruchsgegner wegen Falschbehandlung oder als Zeugen in Betracht kommen. Im Übrigen, so das Gericht weiter, habe sich die Klägerin schon aus den übermittelten Behandlungsunterlagen soweit informieren können, dass sie auch ohne die weiteren Daten gegen die behandelnden Ärzte hätte vorgehen können.

Quelle: PM des OLG Hamm zum Urteil vom 14.07.2017 – Az: 26 U 117/16

AHRS - Die unerschöpfliche Informationsquelle
In dem Loseblattwerk Arzthaftpflicht-Rechtsprechung III, herausgegeben von Dr. Hans Josef Kullmann, Richter am BGH a. D., finden Sie eine Sammlung zur Arzthaftpflicht-Rechtsprechung. Diese bietet Ihnen einen umfassenden und zuverlässigen Überblick. Nicht ohne Grund erntet die Sammlung daher auch hervorragende Kritiken.

LAG Hamm: Waschpulver und Babynahrung statt Bargeld im Geldkoffer - Verdachtskündigung gegen Sparkassenangestellte dennoch unwirksam 

Die Kassiererin einer Sparkasse hatte einen verplombten Geldkoffer der Bundesbank angenommen. Dieser sollte 115.000 Euro enthalten. Die Angestellte hatte den Koffer einen Tag vorher selbst angefordert und öffnete diesen unter Verletzung des Vier-Augen-Prinzips allein. Der Koffer befand sich etwa 20 Minuten im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich und nur die Angestellte hielt sich zu dieser Zeit dort auf. Anschließend zog sie einen Kollegen hinzu, der im Koffer je eine Packung Waschpulver und Babynahrung fand. Die Sparkasse sprach daraufhin eine Verdachtskündigung aus, mit der Begründung, dass zahlreiche Indizien für eine Straftat ihrer Angestellten sprechen.  

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm haben der Kündigungsschutzklage der Kassiererin stattgegeben. Eine Verdachtskündigung komme nur bei einem dringenden Tatverdacht ihn Frage. Hierfür sei eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass der betroffenen Arbeitnehmerin das fragliche Fehlverhalten wirklich vorzuwerfen sei. Ein solcher Verdacht bestehe vorliegend nicht, weil die Täterschaft anderer Personen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei. Das LAG betonte zudem, dass die Anhörung der betroffenen Arbeitnehmerin die strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfüllt habe.

Quelle: PM des LAG Hamm zum Urteil vom 16.08.2017 – Az: 17 Sa 1540/16

Souverän in allen Kündigungsphasen
Das Buch Kündigung im Arbeitsrecht, Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, von Dr. Michael Meyer, seit 22 Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht, bringt in seiner 2. Auflage alle Inhalte unter sorgfältiger Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung auf den neuesten Stand. Der Leitfaden stellt Ihnen komprimiert zusammen, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gesamten Kündigungsprozess versiert und rechtssicher vorgehen und beinhaltet viele nützliche Praxistipps sowie Antrags- und Schriftsatzmuster.

ArbG Berlin-Brandenburg: Keine Meldung der Arbeitsbereitschaft im Drei-Minuten-Takt 

Ein Taxifahrer muss während seiner Standzeiten nicht alle drei Minuten eine Signaltaste drücken, um gegenüber dem Arbeitgeber seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin-Brandenburg aktuell entschieden. Das streitgegenständliche Taxameter gab nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal von sich. Anschließend hatte der Fahrer 10 Sekunden Zeit, eine bestimmte Taste zu drücken. Ohne diesen Tastendruck wurde seine Standzeit vom Taxameter als unbezahlte Pausenzeit gewertet. Der Fahrer hielt das Drücken der Signaltaste für unzumutbar. Dementsprechend wollte das beklagte Taxiunternehmen seinem Fahrer lediglich die als Arbeits- oder Bereitschaftszeit erfasste Zeit ohne Standzeiten vergüten. Dem Gericht zufolge sind Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, Fahraufträge anzunehmen, aber als mindestlohnpflichtige Arbeitsbereitschaft zu werten. Weiterhin verstoße diese Datenerhebung gegen das BDSG, weil sie unverhältnismäßig wäre, so die Berliner Richter.

Quelle: PM des ArbG Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 10.08.2017 – Az: 41 Ca 12115/16
Eine systematische Darstellung des gesamten Verfahrensrechts 
Das Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, von Dr. Alexander Ostrowicz, Dr. Reinhard Künzl und Christian Scholz, stellt das gesamte Verfahrensrecht systematisch mit einstweiligem Rechtsschutz und Zwangsvollstreckungsrecht dar. Praktische Formulierungshilfen erleichtern Ihnen sachgerechte Anträge in allen Verfahren und Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit.

AG München: Glashaus auf Dachterrasse muss entfernt werden

Dies hat das Amtsgericht (AG) München einer aktuellen Presserklärung mitgeteilt. Nach der Entscheidung des Gerichts ist ein Anlehngewächshaus auf der Dachterrasse grundsätzlich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, der die anderen Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Die Beklagten hatten auf ihrer Dachterrasse ein Anlehngewächshaus aufgestellt, das nicht mit der Fassade verbunden war. Hierauf kommt es dem Richterspruch zufolge aber nicht an. Danach ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgeht, eine bauliche Veränderung. Dies gilt auch dann, wenn die Umgestaltung nur das optische Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums deutlich verändert.

Quelle: PM des AG München vom 11.08.2017 zum Urteil vom 09.11.2016 – Az: 481 C 26682/15 WEG

Praxisorientierte Darstellung mit rechtssicheren Lösungen
Der Berliner Kommentar WEG, von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des LG München I a. D., Michael Then, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Christian Spielbauer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht - behandelt vertiefend das gesamte Recht des Wohnungseigentums – einschließlich begleitend kommentierter Prozessrechtsnormen sowie ergänzender Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Das Werk steht für eine grundlegende, praxisorientierte und verständliche Darstellung des WEG-Rechts und bietet rechtssichere Lösungen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht