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Vor allem die Instanzgerichte haben wichtige Signale gesetzt Foto: Denys Kuviaev und AllebaziB/Fotolia,com)
Rechtsprechungsübersicht 21/2019

Neues aus Hamm, Düsseldorf, München und Erfurt

ESV-Redaktion Recht
14.06.2019
Nährwertangaben müssen nicht immer auf der Vorderseite einer Müsliverpackung stehen, so das OLG Hamm. LG Düsseldorf verbietet Aufführung von Dostojewskis „Idiot“ mit Musik von Parviz Mir-Ali. Weitere interessante Entscheidungen betreffen die Videoüberwachung von Untermietern und einen „Coffee-to-go“-Becher auf einem Betriebsweg.

OLG Hamm: Nährwertangaben müssen nicht stets auf der Vorderseite einer Müsliverpackung stehen

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm aktuell entschieden. Damit blieb eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen e.V. (vzbv) gegen einen bekannten Hersteller von Lebensmitteln erfolglos.

Der beklagte Hersteller bildet auf der rechten Seite der Verpackung seines Knuspermüslis Nährwertinformationen ab. Die Angaben zu Energie und Kohlenhydraten unterscheiden dort zwischen 100 Gramm des unzubereiteten Müslis als Rohprodukt und einer zubereiteten Portion. Diese besteht aus 40 Gramm Müsli und 60 ml Milch. Der Energiewert für 100 Gramm des Rohprodukts beträgt 448 Kilokalorien. Den Wert der zubereiteten Portion mit Milch gibt der beklagte Hersteller mit 208 Kilokalorien an. Auch die Vorderseite der Verpackung zeigt unten rechts den Energiewert für eine zubereitete Portion mit Milch Kilokalorien. Der Wert für 100 Gramm des Rohprodukts erscheint dort allerdings nicht.

Der Kläger meint, dass die rein produktbezogenen Angaben zum Energiewert auch auf der Vorderseite stehen müssen. Dieser Ansicht ist das OLG Hamm – entgegen der Vorinstanz – nicht gefolgt. Danach beziehen sich die Angaben mit 40 Gramm des zubereiteten Produkts mit Milch auf genau 100 Gramm. Genau diese Möglichkeit eröffnen die Art. 30 Absatz 3, 31 Absatz 3 und 33 Absatz 2 LMIV den Herstellern, so das OLG. Das Gericht hat die Revision aber zugelassen.

Quelle: PM des OLG Hamm vom 13.06.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 4 U 130/18

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Keine Aufführung von Dostojewskis „Idiot“ mit Musik von Parviz Mir-Ali in Düsseldorf

Das Schauspielhaus Düsseldorf darf den Roman von Fjodor Dostojewski „Der Idiot“ nicht  mehr mit der Musik des Tonkünstlers Parviz Mir-Ali aufführen. Dies hat das Landgericht (LG) Düsseldorf aktuell entschieden. Der bekannte Sounddesigner hatte die Musik im Jahr 2015 für das Staatsschauspiel Dresden zum Bühnenstück von Dostojewski komponiert. Inszeniert hatte das Bühnenstück der Regisseur Matthias Hartmann. Das Schauspielhaus Düsseldorf übernahm die Dresdener Inszenierung zusammen mit der Musik des Tonkünstlers.

Für die Spielzeit 2016/2017 erhielt Parviz Mir-Ali eine pauschale Vergütung. Bezüglich der Spielzeiten 2017/2018 und 2018/2019 verweigerte das beklagte Schauspielhaus Düsseldorf die Zahlungen und wies insoweit auf seine Leistung an die GEMA hin. Der Tonkünstler meint jedoch, dass die Aufführungen in Düsseldorf seine Urheberrechte verletzen.

Zu Recht, so das LG Düsseldorf. Danach ist die Musik von Parviz Mir-Ali ein Werk der Tonkunst. So werde Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, nach § 19 Absatz 2 UrhG bühnenmäßig dargestellt, wenn diese ein integrierender Bestandteil des Spielgeschehens und nicht nur bloße Untermalung ist. Nach dem Anschauen eines Mitschnitts der Inszenierung in Dresden stellten die Düsseldorfer Richter dann fest, dass sich die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik zu einer Einheit verbinden. Hierbei wäre es unerheblich, dass die Musik nur 30 Minuten der Gesamtspieldauer von 2 Stunden und 50 Minuten ausmacht. Da das Gericht das Musikwerk als bühnenmäßige Darstellung einstufte, konnte das beklagte Schauspielhaus Düsseldorf von der GEMA keine Nutzungsrechte erwerben. Zwar könnten nach § 1 lit a des GEMA-Berechtigungsvertrages Musikrechte erworben werden, nicht aber Rechte an einer bühnenmäßigen Aufführung, so das LG Düsseldorf.

Quelle: PM des LG Düsseldorf vom 12.06.2019 zum Urteil vom selben Tag –  AZ: 12 O 263/18

Handbuch Urheberrecht

Herausgegeben von: Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges

Das Berliner Handbuch Urheberrecht bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung der für die Praxis wesentlichen Aspekte. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Die Schwerpunkte:
  • Werkbegriff und seine Entwicklung,
  • Kleine-Münze und ihre ökonomische Komponente,
  • Fragen der Erschöpfung bei der elektronischen Verwertung,
  • Schrankenregelungen bei neuen medialen Entwicklungen,
  • Unzulänglichkeit der Kopierfreiheiten bei Berichterstattung in digitalen Medien,
  • Auswirkungen der Digitalisierung im Bereich der Leistungsschutzrechte.
Hilfreiche Extras, wie editierbare Text-und Vertragsmuster, Klauselbeispiele und Checklisten runden das Werk ab.

AG München: Ungenehmigte Videoüberwachung rechtfertigt fristlose Kündigung eines Untermietvertrages

Dies hat das Amtsgericht (AG) München kürzlich entschieden. In dem Streitfall vermietete der Kläger – als Mieter einer Wohnung, in der er selbst nur noch ein Büro unterhielt – unter anderem ein 20 qm großes möbliertes Zimmer mit Schrank, Bett und Schreibtisch. Der Beklagte Untermieter durfte Bad/Dusche/WC und Küche mitbenutzen. Die Monatsmiete für den beklagten Untermieter betrug 810 Euro plus 40 Euro Betriebskostenvorauszahlung. Zudem leistete der Untermieter eine Kaution von 1.920 Euro an den Kläger.

Der Mietvertrag enthielt unter anderem eine Klausel, nach der vor der Haustür zum Schutz der Gemeinschaft eine Kamera angebracht werden durfte. Nach der Hausordnung sollten auch die Flure videoüberwacht werden. Der beklagte Untermieter kündigte das Untermietverhältnis fristlos. Hierbei berief er sich unter anderem auf die nach seiner Meinung nicht genehmigte Kameraüberwachung.

Zu Recht, wie das AG München befand. Danach ist die Überwachungsbefugnis nicht aus dem Mietvertrag herzuleiten. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass das Badezimmer von den Bewohnern – bei realitätsnaher Betrachtung – nicht immer in voller Bekleidung aufgesucht wird, so das Münchner Gericht. Auch einen möglichen Nachweis von Pflichtverstößen der Untermieter – wie etwa das unterlassene Schließen der Haustür oder die nicht ordnungsgemäße Mülltrennung – sah der zuständige Amtsrichter nicht als Rechtfertigungsgrund für die permanente Überwachung des gemeinschaftlichen Bereichs der Wohngemeinschaft an. Gleiches gilt für etwaige Sicherheitsbelange der Bewohner. Als lediglich abstrakte Gefahr würden diese nicht ansatzweise eine derart eingriffsintensive, permanente Überwachung billigen. Gerade vor dem Aspekt einer gesteigerten datenschutzrechtlichen Sensibilität der Gesellschaft ist das Vorgehen des Klägers nach Meinung des Gerichts in erheblichem Maße befremdlich. Demzufolge war es dem Beklagten nicht zuzumuten, drei weitere Monate bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu warten.

Quelle: PM des AG München vom 07.06.2019 zum Urteil vom 28.05.2019 – AZ: 432 C 2881/19

Berliner Kommentar Mietrecht

2. Auflage – Herausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider

Versierte Praktiker behandeln alle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing und bieten rechtssicheren Lösungen an. 

Brandaktuell: Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:
  • Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln 
  • Praktische Auswirkungen der „Mietpreisbremse“
  • Eigenbedarfskündigung
  • Betriebskostenabrechnungen
  • Minderung bei Umweltmängeln

LSG Erfurt: „Coffee-to-go“ auf Betriebsweg nicht unfallversichert

Die Besorgung eines „Coffee-to-go“ auf einem Betriebsweg unterliegt grundsätzlich nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Erfurt aktuell entschieden. Die Klägerin – beschäftigt bei einem mobilen Pflegedienst – wollte auf dem Weg zu einer Klientin einen „Coffee-to-go“ kaufen. Dabei bog sie in eine Straße ab, um vor der betreffenden Bäckerei anzuhalten. Vor der Bäckerei stolperte sie und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte das Geschehen nicht als Arbeitsunfall an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Auch die Berufung zum LSG Erfurt hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts bestand zwischen der konkreten Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt kein sachlicher Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Pflegekraft. Zwar habe auf dem Weg von Klient zu Klient prinzipiell Versicherungsschutz bestanden. Das Einkaufen in der Bäckerei, wäre aber mehr als eine nur geringfügige Unterbrechung des Betriebsweges gewesen, so die Erfurter Richter. Danach ist der Erwerb des „Coffee-to-go“ als höchstpersönliche Verrichtung wie eine „sonstige eigenwirtschaftliche Handlung“ nicht versichert.

Quelle: PM des LSG Erfurt vom 14.06.2019 zur Entscheidung vom 21.03.2019 – AZ: L 1 U 1312/18

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht