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Viel Aktivität gab es vor allem bei den Instanzgerichten (Foto: aerogondo und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 18/2019

Neues aus Karlsruhe, Berlin-Brandenburg, Köln, Dresden und Düsseldorf

ESV-Redaktion Recht
24.05.2019
OVG Berlin-Brandenburg verbietet Versprühen eines Insektizids gegen Kiefernschädling. „Wahl-o-mat“ der Bundeszentrale für politische Bildung beschäftigt VG Köln. In Karlsruhe, Dresden und Düsseldorf entschieden die Gerichte über Wahlplakate der NPD und mit Ghetto-Renten befasste sich das SG Berlin.

BVerfG: Wahlplakate der NPD zu Recht entfernt

Dies ergibt sich aus mehreren aktuellen Gerichtsentscheidungen. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht (VG) Dresden entscieden, dass die Stadt Zittau die Wahlplakate der NPD mit der Aufschrift „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ zu Recht abgehängt hatte. Nach den Auffassung der Stadt Zittau und des VG Dresden waren die Plakate eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung. 

Die Wahlplakate enthalten in der Mitte unter der roten Überschrift „Stoppt die Invasion“ die Parole „Migration tötet!“. Dieser Schriftzug ist graphisch unterlegt mit Ortsnamen, zwischen denen Totenkreuze angebracht sind. Dargestellt sind Orte in Deutschland, in denen es in der jüngeren Vergangenheit zu Gewalt- und Tötungsdelikten gekommen ist, für die Täter mit Migrationshintergrund verantwortlich sein sollen. Neben dem Wahlkampfslogan befindet sich auf rotem Grund das Logo der NPD und darunter die Aufforderung „Widerstand – jetzt“. Die Stadt Zittau hat die Entfernung der Wahlplakate als Ortspolizeibehörde angeordnet. Hiergegen wendete sich der Landesverband der Partei mit einem Eilantrag an das VG Dresden.

Ohne Erfolg: Auch die Dresdener Richter meinen, dass die Wahlplakate eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind. Danach greifen die Plakate  die Menschenwürde aller Migranten in Deutschland an – und zwar auf eine böswillige  und verächtliche Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dem unbefangenen Betrachter vermittelt schon der Wortlaut „Migration tötet!“ den Eindruck, dass alle in Deutschland lebenden Ausländer potentielle Straftäter von Tötungsdelikten wären. Dieser Effekt wird dem VG zufolge durch die Ortsnamen im Hintergrund noch verstärkt. Zudem schüre der Slogan Ängste vor Migranten und gebe zum Ausdruck, dass der deutsche Staat seine Bürger nicht vor ausländischen Straftätern schützen könne. Darüber hinaus fördere das Wahlplakat durch seinen kriegerischen Jargon – „Stoppt die Invasion“ und „Widerstand – jetzt“ – die Bürger unverhohlen dazu auf, sich nun selbst gegen die Migration und einreisende Ausländer zu wehren. Dies könne auch eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft vor allem rechtsradikal gesinnter Personen gegenüber Migranten stärken und Abneigungen hervorrufen.

BVerfG bestätigt Entscheidungen im Ergebnis: Die Entscheidung des VG hatte auch das Sächsische OVG später im Wesentlichen bestätigt. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schweiterte nun ebenfalls. Allerdings bezweifelten die Karslruher Richter, dass die Plakate den Tatbstand der Volksverhetzungerfüllen. Dennoch hätten die Maßnahmen der Stadt nur geringe Auswirkungen, weil die Stadt insgesamt nur drei Plakate entfernt hatte und die Zeitdauer zur Europawahl nur noch sehr kurz war. Wegen dieser Folgenabwägung habe der Antrag der NPD keinen Erfolg, so das BVverfG 

Mit einer im Wesentlichen gleichen Begründung hatte auch das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf einen entsprechenden Eilantrag der NPD gegen die Stadt Mönchengladbach zurückgewiesen. Auch nach Meinung der Düsseldorfer Richter erfüllt die benannte Wahlwerbung der NPD den Straftatbestand der Volksverhetzung und war als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu entfernen.

Quellen:
  • PM des BVerfG vom 25.05.2019 zum Beschluss vom 24.05.2019 - AZ: 1 BvQ 45/19
  • PM des VG Dresden vom  21.05.2019 zum Beschluss vom 20.05.2019 – AZ: 6 K 385/19
  • PM des VG Düsseldorf vom 21.05.2019 zum Beschluss vom selben Tag – AZ: 20 L 1449/19 
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OVG Berlin-Brandenburg: Kein Insektizid gegen Kiefernschädling „Nonne“

Das Insektizid „Karate Forst flüssig“ darf vorerst nicht über Kiefernwaldflächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark versprüht werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden

Beantragt hatte die Ausbringung der Landesbetrieb Forst Brandenburg beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Daraufhin erteilte die Behörde die Genehmigung, das Pflanzenschutzmittel mit Hubschraubern über Waldgebieten zu versprühen, die von dem Kiefernschädling „Nonne“ befallen sind. Auf die Beschwerde des Naturschutzbundes (NABU) hin hat das OVG Berlin-Brandenburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Verbandes gegen die Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels wiederhergestellt. Das OVG hält die Beschwerde als sogenannte Verbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für zulässig. Der Antrag war auch begründet, so das OVG, weil die Genehmigungsbehörde die notwendigen naturschutzrechtlichen Prüfungen nicht durchgeführt hatte. Dies gilt vor allem für die artenschutzrechtlichen Belange. Der Beschluss kann nicht angefochten werden. Besonders eilbedürftig war das Verfahren deshalb, weil die Schädlinge die befallenen Bäume in kurzer Zeit kahlfressen können und ihr Raupenstadium, in dem das Pflanzenschutzmittel wirkt, bald beendet haben.

Quelle:  PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.05.2019 zum Beschluss vom selben Tag – AZ: 11 S 40.19

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VG Köln: „Wahl-o-mat“ benachteiligt kleinere Parteien

Die Bundeszentrale für politische Bildung darf den „Wahl-o-mat“ auf ihren Internetseiten zur Europawahl, in der momentanen Form nicht weiterbetreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln aktuell entschieden. Der  „Wahl-o-mat“ ist ein interaktives Frage-und-Antwort-Tool. Dieses soll dem Nutzer aufzeigen, welche Partei seinen eigenen politischen Vorstellungen am nächsten kommt. Die Fragen kann der Nutzer mit folgenden den Alternativen beantworten: „Stimme zu“, „Stimme nicht zu“, „Neutral“ oder „These überspringen“.

Die Kölner Verwaltungsrichter stören sich daran, dass das Tool nur acht Parteien in seinen Auswertungsprozess einbezieht. Dies ist dem Gericht zufolge eine faktische Benachteiligung kleinerer und unbekannterer Parteien, die deren Recht auf Chancengleichheit verletzt, das durch Art. 21 Absatz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Absatz 1 GG geschützt ist. Demgegenüber sah das Gericht die vorgebrachten Gründe der Antragsgegnerin als nicht geeignet an, die Grundrechtsverletzung zu rechtfertigen. Insbesondere den Einwand, eine Umsetzung der beantragten einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so das VG Köln. Antragsteller in dem gerichtlichen Eilverfahren war die Partei „Volt Deutschland“. Laut der Online-Ausgabe der Antragsgegnerin gehört der Wahl-O-Mat zu den erfolgreichsten Angeboten der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb. Danach wurde das Tool seit 2002 über 71 Millionen Mal genutzt. 

Quelle: PM des VG Köln vom 20.05.2019 zum Beschluss vom selben Tag – AZ: 6 L 1056/19

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SG Berlin: Keine Ghetto-Rente für Roma aus Serbien und Mazedonien

Eine Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien und Mazedonien, die zur Zeit der NS-Besetzung sechs bis zehn Jahre alt war, hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente nach dem „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)“. Dies hat das Sozialgericht (SG) Berlin aktuell entschieden. In dem Fall ging es um die Anerkennung von Beitragszeiten und um die Zahlung einer Regelaltersrente. Die Klägerin meinte, sie habe während der NS-Besatzung als Angehörige in einem Ghetto im Sinne des ZRBG gelebt. Die damaligen Lebensverhältnisse hätten die Voraussetzungen zur Zahlung einer Regelaltersgrenze erfüllt. Sie habe sich zwischen April 1941 und September 1944 zwangsweise in der serbischen Ortschaft Smederevska Palanka aufgehalten. Dort sei sie vom deutschen Militär bewacht worden. Das Militär habe auch Kontakte zur übrigen Bevölkerung verhindert. Um nicht zu verhungern, habe sie als Kind, auf dem Feld gearbeitet, Vieh versorgt und dafür Lebensmittel bekommen. In ihren Heimatort habe sie erst nach Abzug der deutschen Soldaten zurückkehren können.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte den Rentenantrag. Ihrem Vortrag zufolge gibt es keine Erkenntnisse, nach denen in Serbien ein Ghetto für Sinti und Roma bestanden habe.

Das SG Berlin holte zu dieser Frage zwei historische Gutachten ein. Demnach gab es keine Ghettos für Angehörige der der Roma in Serbien und Mazedonien während der NS-Besatzung. Nach mündlicher Verhandlung und der Befragung zweier Gutachter wies das  SG die Klage ab. Die Berliner Sozialrichter meinen, dass der gesetzliche „Ghetto-Begriff“ ein unbestimmter Rechtsbegriff wäre. Entsprechend der hierzu ergangenen Rechtsprechung wäre dieser Begriff durch die Elemente Absonderung, Konzentration und Internierung bestimmter Bevölkerungsgruppen definiert. Es komme nicht darauf an, was die Besatzungsmacht als „Ghetto“ bezeichnet hatte. So würden schon existierende typische Armutsviertel der Roma auf dem Balkan nicht allein durch nationalsozialistischen Einfluss zu einem „Ghetto“. Nach dem Sachverständigengutachten wäre nicht nachgewiesen, dass die Lebensverhältnisse der Roma zu Zeiten der NS-Besatzung des heutigen Serbien und Mazedonien die Voraussetzungen für das Leben in einem Ghetto erfüllten. Demnach würden sowohl die damals geltenden Verordnungen zusammen mit den chaotischen Besatzungsstrukturen aufgrund des Partisanenkriegs gegen eine Zusammenfassung der Bevölkerungsgruppe der Roma in „Ghettos“ sprechen.

Demgegenüber könnten auch die von der Klägerin gemachten Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal nicht die Existenz von „Ghettos“ belegen, zumal ihre Erklärungen im Widerspruch zu den historischen Fakten stünden und keine persönliche und individuelle Wiedergabe erkennen ließen. Dem Gericht zufolge ist ebenso denkbar, dass der Klägerin und andere Antragstellern vorgefertigte Erklärungen ohne Bezug zum individuellen Verfolgungsschicksal zur Unterschrift vorgelegt wurden. Insgesamt hatten rund 200 Personen – vertreten durch eine Anwaltskanzlei – Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Das SG sieht das benannte Verfahren als „Musterverfahren“ an.

Quelle: PM SG Berlin vom 20.05.2019 zum Urteil vom 15.05.2019 – S 11 R 198/17
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Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist nach Sicherungsziel, Versichertenzahl und Finanzvolumen einer der bedeutendsten Zweige der Sozialversicherung. Geänderte demographische und ökonomische Rahmenbedingungen machten eine Strukturreform der GRV erforderlich, um die gehalts- und beitragsbezogene Rente auch für die Zukunft zu sichern.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht