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BVerfG zu angemessenen Kosten der Unterkunft (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Berlin und Bonn

ESV-Redaktion Recht
15.11.2017
Zu den angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung äußern sich das BVerfG und das SG Berlin. Um die Pfändbarkeit von Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ging es vor dem BGH. Das LG Bonn entscheidet über die Wettbewerbswidrigkeit einer Wetter-App.



BVerfG: Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung verfassungsgemäß

Dies teilte das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemeldung vom 14.11.2017 mit. Der Gesetzgeber beschränkt die Erstattung auf Kosten von Unterkunft und Heizung im Rahmen von Arbeitslosengeld II nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II auf angemessene Aufwendungen. Dennoch wird vor den Sozialgerichten immer wieder über die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung gestritten. Dabei geht es um die Frage, ob die tatsächlichen Kosten übernommen werden müssen. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat nun entschieden, dass die Begrenzung auf die Übernahme der angemessenen Kosten mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die entsprechende Regelung sei ausreichend klar und verständlich. Damit, so der Richterspruch aus Karlsruhe weiter, habe der Gesetzgeber seine Pflicht, den Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu konkretisieren, erfüllt. Die Beschwerdeführerin bewohnte eine 77 qm große Wohnung allein. Für diese hatte das Jobcenter die Miet- und Heizkosten zunächst vollständig und seit 2008 nur noch teilweise übernommen.
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SG Berlin: Kein Mietkostenzuschlag aus religiösen Gründen

Nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) Berlin muss das Jobcenter nicht die Mehrkosten für eine Mietwohnung übernehmen, die dadurch entstehen, dass eine streng religiöse Familie in der Nähe des von ihnen regelmäßig besuchten Gotteshauses wohnen kann. Die Antragsteller - eine fünfköpfige Familie - zogen im Juli 2017 aus Israel nach Berlin-Charlottenburg in eine Fünfzimmerwohnung. Die Monatsmiete betrug 2.200 Euro. Das Jobcenter gewährte allerdings nur die für angemessen erachteten Mietkosten in Höhe von etwa 1.000 Euro. Den Mehrbedarf leiteten die Antragsteller daraus ab, dass sie jüdisch religiös seien und täglich die Synagoge des jüdischen Bildungszentrums in der Nähe aufsuchen. Nach jüdischen Gesetzen sei es nicht erlaubt, am Schabbat und an den jüdischen Feiertagen mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Diese Auffassung ließ das SG Berlin nicht gelten. Nach Auffassung der Berliner Richter ist es offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung, dass die Wohnung der Antragsteller unangemessen teuer sei. Eine Anerkennung der vollen Unterkunftskosten scheide deshalb aus. Zudem habe das BVerfG mit Beschluss vom 10.10.2017 gerade erst klargestellt, dass es keine staatliche Verpflichtung gebe, jede Unterkunft im Falle der Bedürftigkeit zu finanzieren. Auch Art. 4 GG zwinge nicht zu einer anderen Betrachtung.

Quelle: PM des SG Berlin vom 17.11.2017 zum Beschluss vom 14.11.2017 – AZ: S 162 AS 14273/17 ER

Auch interessant: Das schlüssige Konzept im Wandel von Rechtsprechung und Politik - Sabine Knickrehm zum unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit im Bereich des Wohnen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der SGb Ausgabe 05/2017

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BGH: Altersvorsorgevermögen aus Riester-Rente kann unpfändbar sein

Vermögen, das im Rahmen der Riester-Rente zur Altersvorsorge angespart wird, ist unpfändbar, wenn die Altersvorsorgebeiträge, die der Schuldner erbracht hat, tatsächlich gefördert worden sind. Dies hat der Bundesgerichthof (BGH) aktuell entschieden. In dem betreffenden Fall wollte ein Insolvenzverwalter den Riester-Vertrag kündigen und den Rentenversicherungsvertrag damit dem Insolvenzbeschlag unterstellen. Ob dies rechtlich möglich ist, hängt dem Karlsruher Richterspruch zufolge davon ab, ob das durch den Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist. Dies richtet sich nach § 97 Satz 1 ESTG in Verbindung mit § 851 Absatz 1 ZPO. Letztere Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 eingeführt. Damit, so der IX. Zivilsenat des BGH weiter, habe der Gesetzgeber den Schutz von Altersvorsorgeansprüchen verbessern wollen. Allerdings hänge der Pfändungsschutz davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Da umstritten war, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Quelle: PM des BGH vom 16.11.2017 - AZ: IX ZR 21/17

100 Prozent praxisorientiert
Der Kern/Diehm, ZPO, orientiert sich als ein nagelneuer Berliner Kommentar zur Zivilprozessordnung in erster Linie an der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vor allem bringt das Werk zahreiche Arbeitshilfen mit, die Praktiker oft schmerzlich vermissen, die aber für den beruflichen Alltag umso bedeutender sind. 

LG Bonn: Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes (DWD) unzulässig

Die kostenfreie Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes „DWD WarnWetter-App” ist wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht (LG) Bonn mit Urteil vom 15.11.2017 entschieden. Klägerin war die WetterOnline Meterologische Dienstleistungen GmbH, die gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt hatte. Dem Gericht zufolge darf die Beklagte keine Wetter-App anbieten, die über amtliche Warnungen hinaus auch allgemeine Informationen über das Wetter abrufbar macht. Die App kann unter anderem kostenfrei mit Werbung genutzt werden. Den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch leiten die Richter aus Bonn aus § 8 Absatz 1, Absatz 3 und § 3 Absatz 1, Abs. 3a UWG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 DWDG her. Danach bietet die Beklagte den Bürgern die App als öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Anbietern an. Dem Richterspruch zufolge fördert der DWD damit sein eigenes Unternehmen, indem er sein Ansehen auf dem Markt der Wetterdienstleister und damit auch seine Marktmacht steigert.

Quelle: PM des LG Bonn zum Urteil vom 15.11.2017 – AZ: 16 O 21/16 

Der fundierte Kommentar zum Telemediarecht
Der Kommentar zum Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, behandelt neben dem TK-Recht auch das TMG, das Signaturgesetz oder den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Um Haftungsrisiken zu minimieren, bietet das Werk einen guten Überblick über diese Rechtsmaterie. Dieser Praxis-Kommentar hat zudem den nötigen Tiefgang und ist eine seit Jahren anerkannte Orientierungshilfe.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht