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BGH: DWD darf nur Unwetterwarnungen unentgeltlich öffentlich verbreiten (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
In aller Kürze: Rechtsprechungsübersicht 5/2020

Neues aus Karlsruhe, Berlin und Hagen

ESV-Redaktion Recht
12.03.2020
Vor dem BVerfG scheiterten mehrere Eilanträge gegen den Berliner „Mietendeckel“. Der BGH entschied über eine kostenlose App des Deutschen Wetterdienstes und der Corona-Virus stand vor dem dem AG Hagen sowie dem ArbG Berlin im Mittelpunkt.

BVerfG: Weitere Eilanträge gegen Berliner „Mietendeckel“ erfolglos

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat mehrere Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Berliner Mietendeckels abgelehnt. Antragsteller waren Vermieter von Wohnungen in Berlin. Sie wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird.

Die Kammer betonte allerdings den strengen Maßstab, der für die Außerkraftsetzung eines Gesetzes gilt und hat darüber im Wege einer Folgenabwägung entschieden. Diese basierte auf einer summarischen Prüfung. Auf der einen Seite stehen die Nachteile, die den Vermietern aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften entstehen würden, falls das Gesetz später für verfassungswidrig erklärt wird. Diese überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die daraus resultieren, wenn die Bußgeldvorschriften zwar zunächst ausgesetzt werden, das Gesetz aber später doch verfassungsgemäß wäre. Die Antragsteller hatten selbst eingeräumt, dass sich Vermieter nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden, falls zunächst keine Bußgelder verhängt werden.

In zwei weiteren Fällen hat die Kammer Verfassungsbeschwerden erst gar nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hatten nach Auffassung der Kammer im ersten Fall nicht ausreichend dargelegt, warum sie in ihren Grundrechten verletzt sind (1 BvR 475/20). In dem weiteren Fall fehlte die hinreichende Darlegung, dass die angegriffenen Regelungen bei ihnen zu schweren Nachteilen führt (1 BvR 515/20).

Bereits mit Beschluss vom 13.2.2013 hatte das BVerfG Eilanträge von Vermietern nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Berliner Gesetzgebungsverfahren nach Meinung des Gerichts noch nicht abgschlossen war. 
 
Quelle: PM des BVerfG vom 12.3.2020 zu den Verfahren 1 BvQ 15/20; 1 BvR 515/20  und 1 BvR 475/20

Berliner Kommentar Mietrecht

Alle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing werden von den versierten Praktikern wieder ausführlich behandelt und rechtssicheren Lösungen zugeführt. 

Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte und der zuständigen BGH-Senate, die Sie natürlich kennen müssen. Etwa zu folgenden Themen:
  • Mietpreisbremse
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  • Eigenbedarfskündigung
  • Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen
Übersichtlich 

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Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht


BGH: Deutscher Wetterdienst darf nur Unwetterwarnungen kostenlos über seine App veröffentlichen

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) muss sich bei seiner „WarnWetter-App“ auf Unwetterwarnungen beschränken, wenn er die App kostenlos anbietet. Dies hat der 5. Zivilsenat des BGH aktuell entschieden. Wetterberichte und Informationen, die hierüber hinausgehen, darf der Dienst entweder nur gegen Bezahlung oder werbefinanziert anbieten.

Der DWD ist eine Bundesbehörde. Seit 2015 bietet der Dienst eine App an, die – neben Unwetterwarnungen – viele allgemeine Informationen zum Wetter und detaillierte Wetterberichte bereitstellt. Die App war für alle Inhalte kostenlos und enthielt keine Werbung. Hieran störte sich der private Dienst „WetterOnline“ und sah darin einen Wettbewerbsverstoß.
 
Zu Recht, wie der 5. Zivilsenat des BGH meint. Danach hat der DWD die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage von § 4 Absatz 6 DWDG überschritten, weil sich die Inhalte seiner App nicht auf Wetterwarnungen beschränkten.

Quelle: PM des BGH vom 12.3.2020 zu seinem Urteil vom selben Tag - I ZR 126/18

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AG Hagen: Richter fordert Atemmasken zum Schutz vor Corona-Virus

Dies war einem Aushang vom 10.3.2020 vor dem Sitzungssaal 141 des AG Hagen zu entnehmen, der unter anderem auch auf Twitter die Runde machte. Der Aushang enthielt eine „sitzungspolizeiliche Anordnung“ des zuständigen Richters. Nach dieser sind bis auf Weiteres in seinem Gerichtssaal mindestens „einfache Masken“ zu tragen. Die beteiligten Anwälte erhielten von dem Richter zunächst Schutzmasken. Die anderen Prozessteilnehmer mussten im Zuschauerraum bleiben. Während der Verhandlung blieben Fenster und Türen des Gerichtssaals geöffnet. Wer als Zuschauer keine Maske hatte, durfte den Saal erst gar nicht betreten. Seine Verhandlungen für den 12.3.2020 hatte der Richter abgesagt. Ab der 12. Kalenderwoche muss bei seinen Verhandlungen jeder seine eigene Maske mitbringen.

Die Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung ergibt sich prinzipiell aus § 176 Absatz 1 GVG. Diese Norm ermächtigt den Vorsitzenden dazu,  die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die äußere Ordnung zu wahren. Hierzu gehört auch der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit. Erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahme bestehen aber unter anderem deshalb, weil die Wirkung von einfachen Atemmasken unter Medizinern höchst umstritten ist und damit auch zweifelhaft ist, ob die Maßnahme überhaupt „erforderlich“ war. Eine weitere Schwierigkeit ist, ob angesichts der immensen Nachfrage überhaupt genügend Masken verfügbar sind.

Quelle: Zahlreiche Medienberichte unter Berufung auf dpa

ArbG Berlin muss nicht über Corona-Virus-Fall entscheiden

Das Arbeitsgericht Berlin musste nicht über den Eilantrag eines Betriebsrats entscheiden, der sich gegen ein Verbot des Arbeitgebers wendete, bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe zu tragen.

Der Arbeitgeber betreibt Duty-Free-Shops auf den Berliner Flughäfen. Seinen Mitarbeitern hatte er untersagt, während der Arbeit Mundschutz und Handschuhe zu tragen – und zwar vor allem bei Ankunft von Flügen aus China. In dem Verbot sah der Betriebsrat eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte.

Vor der Entscheidung über den Antrag hatte der Arbeitgeber aber schriftlich mitgeteilt, dass seine Beschäftigten bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe tragen dürfen. Daraufhin hat der Betriebsrat das Verfahren für erledigt erklärt.

Quelle: PM des ArbG Berlin vom 4.3.2020 zu dem Verfahren 55 BVGa 2341/20

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Gerichtsentscheidungen rund um Corona
Die Corona-Krise betrifft fast alle Lebensbereiche. Dementsprechend haben Gesetzgeber und Behörden reagiert und existenzielle Bürgerrechte  eingeschränkt. Dies blieb aber nicht unumstritten und führte zu einigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Wie die Gerichte bisher entschieden haben, können Sie unserer Zusammenstellung entnehmen.  mehr …

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht