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BVerfG: Mündliche Gerichtsverhandlung kann nicht durch Onine-Chat ersetzt werden (Foto: Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 01/2019

Neues aus Karlsruhe, Brandenburg, Berlin, Köln, Rostock und München

ESV-Redaktion Recht
04.01.2019
Kein Online-Chat anstatt mündlicher Gerichtsverhandlung, sagt das BVerfG. BGH bestätigt Urteil des LG Köln gegen „Autoraser“. Familiensenate einiger Oberlandesgerichte veröffentlichen neue Unterhaltsleitlinien und mit der Räumpflicht einer Gemeinde bei Dauerschneefall befasste sich das LG München II.

BVerfG: Kein Anspruch auf Online-Chat-Verfahren anstelle mündlicher Gerichtsverhandlung

Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aktuell entschieden. Der Beschwerdeführer leidet unter Autismus in Form des Asperger-Syndroms. Wegen seiner Krankheit wollte er über längere Zeit in einem Online-Chat-Verfahren von seinem heimischen Computer kommunizieren anstatt im Gerichtssaal dabei zu sein. Dies lehnte das Sächsische Landessozialgericht ab. Es bot dem Beschwerdeführer allerdings an, die mündliche Verhandlung vorab durch Übersendung des schriftlichen Sachberichts und durch Kommunikation über einen Computer im Gerichtssaal an seine Bedürfnisse anzupassen. Hierin sah der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG. Da er auch mit seiner Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) scheiterte, zog er mit einer Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe.

Ohne Erfolg, wie die 1. Kammer des Ersten Senats befand: Zwar müssen die Gerichte auf gesundheitliche Belange der Verfahrensbeteiligten Rücksicht nehmen. Allerdings gilt diese Verpflichtung nicht uneingeschränkt. Dem Karlsruher Richterspruch zufolge ist die Transparenz einer mündlichen Verhandlung – die durch Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes geschaffen wird – rechtsstaatlich unerlässlich. Demgegenüber würden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten gleichermaßen die Interessen des Beschwerdeführers und die rechtsstaatlichen Grundsätze gewahrt. Aufgrund des hierdurch erzielten Ausgleichs sah die Kammer keine Ungleichbehandlung.

Quelle: PM des BVerfG vom 03.01.2019 zum Beschluss vom 27.11.2018 – 1 BvR 957/18

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BGH: Haftstrafen für Kölner „Autoraser“ rechtskräftig

Mit Beschluss vom 04.12.2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts (LG) Köln gegen einen Autoraser bestätigt. Die Kölner Richter hatten zwei Angeklagte zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen setzte das Gericht zur Bewährung aus. Der Tatvorwurf: Fahrlässige Tötung – die Angeklagten hatten sich mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen ein Rennen geliefert. In einer langen Linkskurve wurde der vorausfahrende Angeklagte, der mit 95 km/h unterwegs war, vom dem Mitangeklagten bedrängt. Hierbei verlor der bedrängte Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug und erfasste eine 19-jährige Studentin. Wenig später erlag diese ihren schweren Verletzungen.

Im Juli 2017 hob der 4. Strafsenat des BGH das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und verwies die Sache an das LG zurück. Daraufhin versagten die Richter aus Köln beiden Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung. Hiergegen wendete sich einer der beiden Fahrer mit einer Revision – allerdings ohne Erfolg: Mit dem obigen Beschluss hat der BGH das Rechtsmittel des Angeklagten verworfen. Damit muss nun auch dieser seine Haftstrafe antreten. 

Quelle: PM des BGH vom 22.12.2018 zum Beschluss vom 04.12.2018 – 4 StR 388/18 

Vorfahrt für aktuelle Entscheidungen
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Auch interessan: Mord oder fahrlässige Tötung? 01.03.2018
BGH kippt Berliner Autoraser-Urteil
Im Februar 2017 hatte das LG Berlin zwei Autoraser wegen Mordes verurteilt. Sie hatten bei einem illegalen Autorennen einen schweren Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Mensch starb. Zur Frage, ob dies Mord war, nahm der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell Stellung. mehr …

OLG-Familiensenate geben neue Unterhaltsleitlinien bekannt

Dies ist aktuellen Pressemeldungen des Kammergerichts (KG) in Berlin sowie der Oberlandesgerichte (OLG) Brandenburg, Köln und Rostock zu entnehmen. Die wichtigsten Änderungen erfolgten in Anlehnung an die Leitlinien zum Umterhalt durch das OLG Düsseldorf. Danach wurde unter anderem der monaltliche Mindestunterhalt für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle je nach Altersstufe wie folgt angehoben:

Altersstufe  Bisher Neu Differenz
1 348 Euro 354 Euro 6 Euro
2 399 Euro 406 Euro 7 Euro
3 467 Euro 476 Euro 10 Euro

Somit ändern sich auch die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben die Sätze jedoch unverändert. Hier liegt der Mindestsatz weiterhin bei 527 Euro. 

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen – bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die Unterhaltsleitlinien haben die Familiensenate der jeweiligen Oberlandesgerichte erarbeitet. Sie dienen als Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fragen. Zudem sollen die Leitlinien in bedeutenden Unterhaltsfragen zu einer einheitlichen Rechtsprechung in den jeweiligen Gerichtsbezirken beitragen. Bindend für die Familiengerichte sind die Leitlinien allerdings nicht.

Quellen: PM des OLG Köln vom 27.12.2018, des Kammergerichts in Berlin vom 28.12.1018, sowie des OLG Brandenburg und des OLG Rostock jeweils vom 02.01.2019

Zu den Leitlinien: 
Familienrecht heute UnterhaltsrechtAutor: Jochen Duderstadt

Eine ausführliche Darstellung des gesamten materiellen Unterhaltsrechts. Angereichert mit zahlreichen topaktuellen Beispielen aus der Rechtsprechung und vielen pointierten, kritischen Stellungnahmen zu verschiedenen Streitfragen – auch solchen, die oft vernachlässigt werden. Klar gegliedert, verständlich, praxisnahe und unterhaltsam!

Sie finden alle materiellrechtlichen und die wichtigsten prozessualen Probleme und ihre Lösungen erörtert. Schwerpunkte und besondere Einzelaspekte sind:

  • Einkommenslehre einschließlich Schuldenberücksichtigung
  • Einschlägige unterhaltsrechtliche Paarungen: Kinder gegen Eltern, Eltern gegen Kinder, Kinder gegen Großeltern, unverheiratete Mütter gegen Väter, geschiedene Ehepartner gegeneinander (mit Verwirkungsproblematik)
  • Zahlreiche Rechenbeispiele, die das Verständnis besonders schwieriger Konstellationen erleichtern, z.B. der Anteilshaftung beim Volljährigenunterhalt oder beim Elternunterhalt 
  • Scheinvaterregress und Auskunftsansprüche

LG München II: Keine Räumpflicht der Gemeinde bei langanhaltendem Schneefall

Sagt eine Wetterprognose langanhaltenden Schneefall voraus, ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, ständig die Straßen streuen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München II. Der Kläger war 2014 auf einer ungestreuten Straße gestürzt und hatte sich hierbei eine Knieverletzung und eine Hirnblutung zugezogen. Hierfür verlangte er 10.000 Euro Schmerzenzgeld von der beklagten Gemeinde, der prinzipiell die Räum-und Streupflicht für die betreffende Straße oblag. Demgegenüber meinte die Beklagte, es wäre sinnlos gewesen zu streuen, weil es ununterbrochen geschneit hatte.

Dieser Auffassung schloss sich das LG an und wies die Klage ab. Schon die Menge an Neuschnee hatte nach Auffassung der Münchner Richter dazu geführt, dass ein Rollsplit-Einsatz keine Wirkung mehr erzielt hätte. Eine allgemeine Eisglätte, die zu einer Räumplicht geführt hätte, habe auch nicht bestanden, so das Gericht weiter. Zwar hatte der Kläger dies zunächst behauptet. Allerdings war sein Vortrag hierzu nicht substantiiert genug.  

Quelle: Mehrere Medienberichte unter Hinweis auf dpa zum Urteil des LG München II vom 28.12.2018 – AZ: 13 O 4859/16

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Dr. Manfred Wichmann
kennt die kommunalen Probleme aus nächster Nähe. Seit vielen Jahren wirkt er unter anderem als Hauptreferent des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. 


(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht