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BGH schickt wichtige Haftungfragen zum EuGH (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 37/2018

Neues aus Karlsruhe, Frankfurt a.M. und Münster

ESV-Redaktion Recht
21.09.2018
BGH verweist Fragen der Haftung von YouTube und von sogenannten Sharehostern nach Luxemburg. Sperrung von Facebook-Konto nach Einstufung als Hassrede ist rechtmäßig, so das LG Frankfurt a.M. OVG Münster entscheidet über konkurrierende Interessen der Betreiber von  Windkraftanlagen.

Haftung von YouTube: BGH verweist nach Luxemburg

Haftet YouTube dafür, dass seine Nutzer rechtswidrig Videos auf das bekannte Portal hochladen? In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung sollte der Bundegerichtshof (BGH) hierüber befinden. Wer nun jedoch Rechtsklarheit erhofft hatte, muss sich noch gedulden.

Der BGH hat die Sache an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen und den Luxemburger Richtern einen umfassenden Fragenkatalog vorgelegt. Im Wesentlichen geht es den obersten deutschen Zivilrichtern darum, ob Uploads von Nutzern auch als öffentliche Widergabe von YouTube angesehen werden können. Dies vor dem Hintergrund, dass die Google-Tochter zwar selbst keine konkrete Kenntnis vom Upload geschützter Inhalte hat, aber damit immerhin Werbeeinnahmen erzielt. Zudem könne sich der Charakter als Wiedergabe von YouTube daraus ergeben, dass die Plattform sich durch ihre Nutzungsbedingungen Lizenzen an den hochgeladenen Inhalten einräumen lässt und auch darauf verweist, dass Nutzer keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Plattform hochladen dürfen.

Quelle: PM des BGH vom 13.09.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: I ZR 140/15

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17.09.2018
Haftung von YouTube: BGH spielt Ball zum EuGH
Das Risiko, durch das Hochladen von Videos auf YouTube Urheberrechte Dritter zu verletzen, ist hoch. Standen bisher meist YouTube-Nutzer im Visier der Rechteinhaber, konzentrieren sich diese nun auf das bekannte Portal. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt eine aktuelle Zwischen-Entscheidung getroffen. mehr …

BGH ruft EuGH zur Frage der Haftung von „Share-Hostern“ an

Ebenso wie im Fall YouTube hat der Bundesgerichtshof die Fragen der Haftung von Sharehosting-Diensten für Inhalte, die das Urheberrecht verletzen, dem EuGH vorgelegt.               

Beklagte war Betreiberin des Sharehosting-Dienstes „uploaded“. Dieser Dienst bietet jedem Nutzer kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien mit beliebigen Inhalten an. Den Download-Link für hochgeladene Dateien übermittelt die Beklagte automatisch an den Nutzer. Ein Inhaltsverzeichnis für die abgespeicherten Dateien oder eine Suchfunktion bietet der beklagte Dienst jedoch nicht. Nutzer können die Download-Links allerdings in Linksammlungen ins Internet einstellen. Solche Sammlungen werden auch von Dritten angeboten – zusammen mit Informationen über den Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien.

Der Dienst der Beklagten wird auch für das Aufspielen von illegalen Inhalten genutzt. So erhielt die Beklagte bereits zahlreiche Mitteilungen über die Verfügbarkeit von rechtsverletzenden Inhalten – sogenannte Abuse-Mitteilungen. Die AGB der Beklagten verbieten den Nutzern über den Dienst der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen. Die Fragen um deren Beantwortung der BGH bittet, entsprechen im Wesentlichen denen des YouTube-Falls.

Quelle: PM des EuGH vom 20.09.2018 zu den Beschlüssen vom selben Tag – AZ: I ZR 53/17;I ZR 54/17;I ZR 55/17;I ZR 56/17;I ZR 57/17 – Uploaded

Digitale Verwertung als neuer Maßstab
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.

LG Frankfurt a.M.: Sperrung von Facebook-Konto nach Einstufung als Hassrede rechtmäßig

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt a.M. hat Facebook das Konto eines Nutzers zu Recht vorübergehend gesperrt. Der Nutzer hatte einen Kommentar gepostet, den Facebook als Hassrede eingestuft hatte. Nach Auffassung der Frankfurter Richter kann die Social-Media-Plattform im Einzelfall auch dann Nutzerkonten sperren, wenn der Hasskommentar noch vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist. In dem Streitfall hatte das Gericht den Eilantrag des Nutzers gegen die 30-Tage-Sperrung seines Accounts zurückgewiesen.

Der Kommentar war dem Gericht zufolge eine Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel: „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“. Daraufhin hatte der Nutzer auf Facebook folgenden Kommentar gepostet: „Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken“.

Quelle: PM des LG Frankfurt a.M. vom 17.09.2018 zum Beschluss vom 10.09.2018 – AZ: 2-03 O 310/18

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OVG Münster: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

Mit zwei aktuellen Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen – auch als OVG Münster bezeichnet – über die Konkurrenz der Betreiber von zwei Windenergieanlagen entschieden, die sich gegenseitig beeinträchtigen.  

Die konkurrierenden Windenergieanlagen von rund 180 m Höhe liegen nur etwa 207 m auseinander. Eine der beiden Anlagen muss bei bestimmten Windrichtungen abgeschaltet werden. Ansonsten würde durch Turbulenzen die Standsicherheit beider Anlagen beeinträchtigt. Die beiden Betreiber streiten darum, welche Anlage zeitweise abzuschalten ist. Nach Auffassung des OVG entscheidet sich die Abwägung der Interessen der Betreiber nach dem Prioritätsprinzip. Somit hat die Anlage Vorrang, deren Betreiber seine Unterlagen zuerst in einem prüfungsfähigen Umfang vorgelegt hatte. Hierdurch werde sichergestellt, dass es Vorhabenträger selbst in der Hand habe ob und zu welchem Zeitpunkt er den Aufwand für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen betreibt. Hierzu gehöre auch die Einholung entsprechender Gutachten. Die Antragstellung „pro forma“ reicht damit nicht aus. Darüber hinaus wäre der Vorrang auch nicht von behördlichen Handlungen oder der Mitwirkung von anderen Betroffenen abhängig, so die Richter aus Münster. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.09.2018 zu den Urteilen vom selben Tag  – AZ: 8 A 1884/16 und 8 A 1886/16 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht