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BVerfG: Regelungen des BewG verstoßen gegen allgemeinen Gleichheitssatz (Foto: Eppele/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 14/2018

Neues aus Karlsruhe, Frankfurt und Trier

ESV-Redaktion Recht
13.04.2018
BVerfG kippt Bemessungsregeln für Grundsteuer. Über ungenehmigte Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen entschied der BGH. Halter von rechtswidrig geparktem PKW kann bei Unfall mithaften, so das OLG Frankfurt a.M. Um die Übernahme von Privatschulkosten bei ADHS-Syndrom ging es vor dem VG Trier.

BVerfG: Einheitsbewertung für Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern seit dem Beginn des Jahres 2002 für verfassungswidrig erklärt. Die benannten Regelungen verstoßen den Karlsruher Richtern zufolge gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Den Hauptknackpunkt sah das Gericht in dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964. Dieser führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine Rechtfertigung gibt. Der Gesetzgeber muss nun bis spätestens zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen. Bis dahin gelten die verfassungswidrigen Regeln weiter. Auch nach Verkündung der Neuregelung dürfen die Altregelungen für weitere fünf Jahre angewendet werden, längstens aber bis zum 31.12.2024.

Diese ungewöhnliche Fortgeltung – auch nach der Verkündung der Neuregelung – halten die Karlsruher Richter aufgrund der besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer ausnahmsweise für gerechtfertigt, aber auch für ausreichend. So sei zur bundesweiten Neubewertung aller Grundstücke ein außergewöhnlicher Umsetzungsaufwand im Hinblick auf Zeit und Personal zu bewältigen, führt der Richterspruch hierzu aus.

Quelle: PM des BVerfG vom 10.04.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14 – Urteil des BVerfG

Grundsteuerreform 12.04.2018
Wendt: „Die Grundsteuer wird in Städten höher ausfallen als auf dem Land“
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungsrechtlich beanstandet. Über die nun erforderlichen Reformschritte und die Auswirkungen der Entscheidung sprach die ESV-Redaktion mit Hannes Wendt, Sachverständiger für Grundstücksbewertungen. mehr …

Nach der Erbschaftsteuerreform bestens gerüstet
Das Erbschaftsteuerreformgesetz 2016 führt zu einem großen Beratungsbedarf. Einen anschaulichen Überblick zur Reform und ihren Auswirkungen bietet die systematische Gesamtdarstellung von Dr. Peter Handzik. Die 9. Auflage seines Standardwerks Erbschaft- und Schenkungsteuer behält die jeweils steuersparenden Gestaltungswege für Sie im Auge.

BGH: MDR durfte ungenehmigte Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen ausstrahlen

Die Klägerin war ein Zusammenschluss von elf ökologisch arbeitenden Betrieben. Diese betreiben Ackerbau und Hühnerhaltung und sind auf die Vermarktung von Bio-Produkten spezialisiert. Im Mai 2012 drang eine Person F, die sich für den Tierschutz engagiert hatte, in zwei Hühnerställe des Erzeugerzusammenschlusses ein und fertigte dort Filmaufnahmen von Hühnern mit unvollständigem Federkleid und toten Hühner an. Die filmende Person überließ die Aufnahmen dem beklagten Rundfunksender MDR. Dieser strahlte die Aufnahmen in zwei verschiedenen Beiträgen im September 2012 aus. Die Beiträge hatten unter anderem die Auswirkungen der Aufnahme von Bio-Erzeugnissen in das Sortiment der Supermärkte und Discounter zum Gegenstand. In den Beiträgen wurde die Frage diskutiert, wie preisgünstig Bio-Erzeugnisse sein können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Ausstrahlung beider Beiträge als rechtmäßig an – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – und hat der Revision des MDR stattgegeben. Nach Auffassung des Richterspruchs aus Karlsruhe verletzen die streitgegenständlichen Filmbeiträge weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin noch deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zwar könnten die Filmaufnahmen das Ansehen und den Ruf der Klägerin beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigungen, so der VI. Zivilsenat des BGH, seien aber nicht rechtswidrig. Danach hat das vom MDR verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dessen Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit Vorrang vor dem Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und deren unternehmensbezogenen Interessen. Ebenso sei es unerheblich, dass F die veröffentlichten Filmaufnahmen rechtswidrig hergestellt hatte.

Quelle: PM des BGH vom 10.04.2018 zum Urteil vom selben Tag AZ: VI ZR 396/16

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OLG Frankfurt a.M. zur Mithaftung des Halters eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt kann der Halter eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs für einen Schaden mitverantwortlich sein, wenn ein anderer Fahrer bei Dunkelheit auf das geparkte Fahrzeug auffährt und dieses beschädigt. Der Kläger hatte sein Fahrzeug nachts im Halteverbot am rechten Straßenrand unmittelbar hinter einer Verkehrsinsel geparkt, die die Fahrbahn verengt hatte. Der beklagte Fahrer übersah das geparkte Fahrzeug und fuhr mit ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen PKW. Dessen Fahrzeug wurde durch den Aufprall gegen ein weiteres Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes.

Das OLG Frankfurt a.M. hat den Beklagten zur Zahlung von 75 Prozent des entstandenen Schadens verurteilt. Nach Auffassung der Frankfurter Richter hat der Beklagte das Fahrzeug des Klägers unstreitig beschädigt. Aufgrund der besonderen Umstände sah das OLG aber nur einen anteiligen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Danach wäre der Zusammenstoß mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug nicht an dieser Stelle geparkt hätte. Das klägerische Fahrzeug sei aber nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen, sondern auch so geparkt worden, dass es den fließenden Verkehr behindert. Danach ist es gerechtfertigt, dass der Kläger nur 75 Prozent seines Schadens erhält.

Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 06.04.2018 zum Urteil vom 15.03.2018 – AZ: 16 U 212/17

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VG Trier: Jugendhilfeträger muss keine Privatschulkosten für Schülerin mit ADHS-Syndrom und Legasthenie übernehmen  

Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier kürzlich entschieden. Geklagt hatte eine 15-jährige Schülerin, die an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom – kurz ADHS-Syndrom – und Legasthenie litt. Schon als Kind wurde sie wegen Entwicklungsstörungen therapeutisch behandelt und besuchte zunächst eine integrierte Gesamtschule. Zum Schuljahr 2015/2016 veranlassten die Eltern einen Wechsel auf eine private Ganztagsschule mit Internat. Dort besucht die Klägerin die neunte Klasse. Nach dem Schulwechsel beantragten die Eltern erstmals die Übernahme der Privatschulkosten und einer Legasthenietherapie. Zu Unrecht, wie 2. Kammer des VG Trier befand. Nach Auffassung der Kammer lagen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht vor. Danach sind weder das ADHS-Syndrom noch die Legasthenie für sich genommen „seelische Störungen“ im Sinne des SGB VIII. Zudem hätte die Klägerin den Jugendhilfeträger vorher über den beabsichtigten Schulwechsel und den bestehenden Hilfebedarf informieren müssen, so die Kammer.  

Quelle: PM des VG Trier vom 09.04.2018 zum Urteil vom 01.03.2018 – AZ: 2 K 14025/17.TR

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht