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Unser Wochenüberblick: Besonders aktiv bei der Rechtsfindung war der BGH (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Hamburg und Koblenz

ESV-Redaktion Recht
16.12.2016
Der BGH hat sich vor allem mit Wohnraummiet- und Wohneigentumsrecht beschäftigt. Das LG Hamburg entschied über die Haftung für Links auf fremde Webseiten. Um die Kostenerstattung für eine Echthaarperücke stritten sich die Parteien vor dem SG Koblenz.

BGH: Eigenbedarf liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter einer Investoren-GbR den Wohnraum benötigt

Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese besteht aus vier Gesellschaftern und wurde im Jahr 1991 gegründet. Gesellschaftszweck ist die Instandsetzung, Modernisierung und der Ausbau des Anwesens, dessen Vermietung sowie die Aufteilung in Wohnungseigentum. Die GbR hatte die streitgegenständliche Wohnung 1991 erworben. Den Mietvertrag schlossen die beklagten Mieter 1985 mit dem Rechtsvorgänger der GbR. Im September 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Sie begründete dies mit dem Eigenbedarf der Tochter eines der Gesellschafter.

Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs sah die Eigenbedarfskündigung entgegen der Ansicht der Vorstanzen als wirksam an. Im Ergebnis wendete der Senat § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB analog an. Diese Norm komme auch dann zum Tragen, wenn eine teilrechtsfähige (Außen-)GbR als Vermieterin auftritt, so das Gericht. Der Eigenbedarf eines Gesellschafters soll dann der GbR zuzurechnen sein. Auch das versäumte Anbieten einer Ersatzwohnung durch die Klägerin führte nicht zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung. Damit hat der Senat seine bisherige Meinung ausdrücklich aufgegeben. Ein solches Versäumnis des Vermieters sei nur noch eine Verletzung von mietvertraglichen Rücksichtnahmepflichten, die allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen könne, so die Richter aus Karlsruhe.

Quelle: Pressemeldung des BGH vom 14.12.2016 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VIII ZR 232/15

Mehr zum Thema: BGH weicht Kündigungsschutz des Mieters auf  

Weiterführende Literatur
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

BGH: Mieter haftet nicht für Wohnungsschäden, die aufgrund einer polizeilichen Durchsuchung entstanden sind

Der Beklagte hatte eine Wohnung gemietet, die im Eigentum der Klägerin stand. Aufgrund eines richterlichen Beschlusses wurde diese Wohnung Ende Juni 2013 durchsucht. Der Beklagte stand im Verdacht, gewerblich mit Drogen gehandelt zu haben. Zwar wurden bei der Durchsuchung tatsächlich 26 Gramm Marihuana gefunden. Insoweit wurde der Beklagte auch zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Wegen des Vorwurfs des Drogenhandels wurde der Beklagte aber freigesprochen.

Die Vermieterin hatte in den Vorinstanzen ohne Erfolg auf Ersatz der Reparaturkosten der beschädigten Wohnungseingangstür geklagt. Von der zugelassenen Revision hatte allein das betreffende Bundesland als Träger der Polizei im Wege der Streithilfe Gebrauch gemacht. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revision aber zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte die Schäden, die der Vermieterin entstanden sind, nicht verursacht. Schon aufgrund des Tatverdachts des Drogenhandels wären die Ermittlungsmaßnahmen auch dann durchgeführt worden, wenn der Beklagte die Betäubungsmittel nicht in der Wohnung aufbewahrt hätte. Damit, so der BGH weiter, fehle es am entsprechenden Kausalzusammenhang.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.12.2016 zum Urteil vom selben Tag - Az: VIII ZR 49/16

Auch interessant
Der Berliner Kommentar Pachtrecht, von Dr. Christoph Kern, Staatsanwalt, Kempten und Lehrbeauftragter an der Universität Würzburg, befasst sich mit allen denkbaren pachtrechtlichen Fragestellungen des materiellen Rechts sowie den Besonderheiten des Verfahrensrechts unter Zugrundelegung zahlreicher Beispiele aus Rechtsprechung und Literatur. Die durchgängig systematisch an den §§ 581 ff. BGB und deren tatbestandlichen Merkmalen ausgerichtete Kommentierung ermöglicht Ihnen als Rechtsanwender stets ein zielgenaues Nachschlagen.

BGH: Wohnungserwerber darf Wohnung nicht Voreigentümer, dem das Eigentum entzogen wurde, überlassen

Überlässt der Erwerber einer Eigentumswohnung diese einem früheren Eigentümer, dem das Eigentum an der Wohnung entzogen worden ist, können die anderen Wohnungseigentümer verlangen, dass der Erwerber dem vorherigen Eigentümer den Besitz entzieht. Dies hat der V. Senat des Bundesgerichtshofs in seinem am 13.12.2016 veröffentlichten Urteil entschieden.  

Die streitgegenständliche Wohnung stand ursprünglich im Eigentum der Eheleute L. Die Eheleute waren unter anderem wegen Bedrohungen und einer Körperverletzung zum Nachteil eines Wohnungseigentümers und eines gewaltsamen Auftretens gegenüber einem Gartenbauunternehmer nach § 18 WEG zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums verurteilt worden.

Im Rahmen einer anschließenden Zwangsversteigerung, die die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft eingeleitet hatte, erhielt die Beklagte zu 1) den Zuschlag. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese hatte den Eheleuten L anschließend die streitgegenständliche Wohnung überlassen. Hierin sah der V. Senat des BGH einen Verstoß gegen § 14 Nr. 1 WEG.

Urteil des BGH vom 18.11.2016 - AZ: V ZR 221/15 - veröffentlicht am 13.12.2016

Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar WEG: Wohnungseigentumsgesetz, von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I a. D., Michael Then, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München, Christian Spielbauer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, München, behandelt vertiefend das gesamte Recht des Wohnungseigentums – einschließlich begleitend kommentierter Prozessrechtsnormen sowie ergänzender Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Das Werk steht für eine grundlegende, praxisorientierte und verständliche Darstellung des WEG-Rechts und bietet dazu rechtssichere Lösungen.

LG Hamburg: Linksetzer muss verlinkte Seiten auf Urheberrechtsverletzungen  überprüfen

Im September 2016 hatte der EuGH entschieden, dass ein bloßer Link auf Inhalte, die online zugänglich sind, Urheberrechte Dritter verletzen kann, wenn der Linksetzer ein kommerzieller Dienstanbieter ist. Nun stützt sich ein Beschluss des LG Hamburg auf dieses EuGH-Urteil und verdeutlicht damit dessen Tragweite.

In dem Hamburger Fall hatte der Antragsgegner auf Internetseiten mit einem Bild verlinkt, das die sogenannten Creative-Commons-Lizenzbedingungen (CC-Bedingungen) des Ursprungsfotos verletzte. Das Bild zeigte Ufo-artige Flugobjekte, die in den Himmel des Ursprungsmotivs hineinmontiert waren. Dabei wurden diese Veränderungen nicht kenntlich gemacht. Zwar sind augfrund der Creative-Commons-Lizenzen Veränderungen an Bildern grundsätzlich erlaubt. Allerdings muss auf die Abweichungen deutlich hingewiesen werden.

Das Hamburger Gericht wertete nun den gesetzten Link als eigenständigen Urheberrechtsverstoß des Antragsgegners. Wie der Linksetzer allerdings die Rechtmäßigkeit aller Inhalte auf verlinkte Seiten praxisgerecht und zeitnah überprüfen soll, hat das LG Hamburg in seiner Entscheidung allerdings nicht ausgeführt. Die Entscheidung hat in Fachkreisen zu Unverständnis geführt.

Als Reaktion auf das Urteil hat der Heise-Verlag aus Hannover eine Anfrage an das Landgericht Hamburg gestellt, ob denn die Inhalte auf den Webseiten des Gerichts rechtmäßig seien. Das Landgericht selbst wollte dies nicht rechtsverbindlich bestätigen, so die Meldung des Heise-Verlages vom 12.12.2016.
Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten.

Lesetipp
Das Loseblattwerk Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, ist ein ergänzbarer Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, Telemediengesetz, Signaturgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und zu europäischen Vorschriften. Das Werk fasst alle wichtigen Vorschriften kompakt zusammen. Dennoch bietet es stets den nötigen Tiefgang und trägt dazu bei, Haftungsrisiken zu minimieren.

SG Koblenz: Gesetzliche Krankenkasse muss jährlich Echthaarperücke bezahlen

Leidet eine Frau unter totalem Haarausfall, hat sie jährlich Anspruch auf Versorgung mit einer Echthaarperücke. Dies hat das Sozialgericht (SG) Koblenz in zwei Verfahren am 30.11.2016 entschieden

Das SG hatte bereits mit Urteil vom 01.10.2015 die beklagte Krankenkasse (KK) dazu verpflichtet, der Klägerin die Kosten für eine Echthaarperücke zu erstatten. Die Perücke hatte sich die Klägerin im Jahr 2014 angeschafft. Bereits damals hatte die Beklagte die Kostenerstattung mit der Begründung abgelehnt, eine Kunsthaarperücke sei ausreichend. In den Jahren 2015 und 2016 schaffte sich die Klägerin jeweils neue Perücken an. Sie meinte, dass diese nach jeweils einem Jahr aufgetragen gewesen wären. Die Koblenzer Richter haben die etwa ein Jahr lang getragenen Perücken in Augenschein genommen und nach Vernehmung einer sachverständigen Zeugin entschieden, dass die Beschaffung der neuen Perücken gerechtfertigt war.

Quelle: Pressemitteilung des SG Koblenz vom 16.12.2016

Weiterführende Literatur
Die Fachzeitschrift WzS, Wege zur Sozialversicherung, Zeitschrift für die Sozialversicherungspraxis berichtet sachlich, unabhängig und praxisnah über die Entwicklung in der Sozialversicherung. Sie bietet Ihnen innovative und ausgewogene Fachbeiträge insb. in den Bereichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und liefert Informationen aus Gesetzgebung und Praxis. Die Zeitschrift ist auch als eJournal erhältlich.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht