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BVerfG: Stilllegung von Atommeilern verfassungsgemäß (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Hamm und Dresden

ESV-Redaktion Recht
09.12.2016
Das BVerfG äußert sich zur 13. Atomgesetz-Novelle. Ist ein Verkehrsunfall ein Reisemangel? Hierüber hatte der BGH zu entscheiden. Um die Haftung zweier Ärzte ging es vor dem OLG Hamm. Das SG Dresden musste klären, ob Bereitschaftsbetreuer sozialversicherungspflichtig sind.

BVerfG: Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes weitgehend verfassungskonform

Die Regelungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011, kurz 13. AtG-Novelle, sind weitgehend zumutbare Schranken des Eigentums. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 06.12.2016 entschieden. Nach Auffassung der Verfassungshüter erfüllen die Regelungen die Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots.

Zwar ist die Stilllegung der Atommeiler grundsätzlich keine Enteignung, so das BVerfG. Allerdings sieht das Gericht die Eigentumsgarantie doch in zwei Punkten verletzt. So konnten zwei Konzerne die Reststrommengen, die ihnen 2002 zugewiesen worden waren, bis zu den festgesetzten Abschaltdaten nicht verwerten. Hierdurch würden die Nutzungsmöglichkeiten der Anlagen, die durch die Eigentumsgarantie geschützt sind, unzumutbar und zum Teil auch gleichheitswidrig beschränkt, so das Gericht weiter.

Zudem fehle eine Ausgleichsregelung für Investitionen, die die Betreiber im berechtigten Vertrauen auf Zusatzstrommengen vorgenommen haben. Diese Investitionen seien durch die Streichung der gewährten Stromerzeugungskontingente entwertet worden. Der Gesetzgeber muss nun insoweit bis 30.06.2018 eine neue Regelung treffen. Ob und wieviel Geld als Entschädigung tatsächlich fließen wird, ist also noch völlig offen.
Weiterführende Literatur
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BGH: Reiseveranstalter muss auch nach unverschuldetem Unfall Reisepreis erstatten

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Im Reisepreis war auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel enthalten. Auf diesem Transfer kam es zu einem Verkehrsunfall. Hierbei wurde der Transferbus, der sich auf der eigenen Fahrspur befand, durch einen „Geisterfahrer“ gerammt. Die Kläger verletzten sich dabei zum Teil schwer. Sie sahen in dem Unfall einen Reisemangel und verlangten von dem beklagten Reiseveranstalter die Rückzahlung des Reisepreises.

Während das Amtsgericht den Klagen teilweise stattgab, hat die Berufungsinstanz die Klagen in beiden Fällen in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht meinte, dass kein Reisemangel vorliege. Danach gehört der Unfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Reisenden.

Diese Ansicht teilte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Die Karlsruher Richter hoben in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts auf und verurteilten den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises. Die Reiseleistung sah der X. Senat des BGH schon deshalb als mangelhaft an, weil der Reiseveranstalter die Reisenden nicht unversehrt zu dem gebuchten Hotel gebracht und deswegen für die Kläger auch die weiteren Reiseleistungen ausfielen.

Der Umstand, dass der Reiseveranstalter den Unfall nicht zu vertreten hatte, war hierbei unerheblich, so der BGH weiter. Der Reiseveranstalter habe die Preisgefahr auch dann zu tragen, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Quelle: Pressemeldung des BGH Nr. 223/2016 zu zwei Urteilen vom 06.12.2016 - AZ: X ZR 117/15 und X ZR 118/15

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OLG Hamm: Kinderarzt und Orthopäde haften, wenn Reifeverzögerung der Hüfte beim Kleinkind nicht richtig erkannt wird

Die Klägerin wurde im Oktober 2009 mit einer reifeverzögerten Hüfte geboren. In der Folgezeit hatte der erstbeklagte Kinderarzt die Klägerin betreut. Bei der U3-Untersuchung im November 2009 sah dieser die beiden Hüftgelenke der Klägerin als normal entwickelt an. Als die Eltern ihm ein auffälliges Gangbild beschrieben hatten, überwies der Kinderarzt die Klägerin an den zweitbeklagten Orthopäden. Dieser stellte zu Beginn des Jahres 2011 zwar eine hinkende Gangart und weitere Auffälligkeiten beim Gehen fest. Er verordnete allerdings nur eine Krankengymnastik. Im Oktober 2011 hielt er das Gangbild für altersentsprechend. Im Februar 2012 diagnostizierte ein weiterer Orthopäde bei der Klägerin eine hohe Hüftgelenksluxation links. Diese musste im März 2012 operativ behandelt werden. Im September 2015 musste eine weitere Hüftoperation vorgenommen werden.

Dem Oberlandesgericht Hamm zufolge haften beide Ärzte dem Kind auf Schadensersatz. Danach hätten beide Ärzte die Reifeverzögerung der Hüfte unzureichend untersucht bzw. behandelt. Die Beklagten wurden dazu verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 20.000,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte zu 1) muss allerdings noch weitere 5.000,00 Euro an die Klägerin leisten. Bei diesem Beklagten hatte der 3. Senat des OLG berücksichtigt, dass die Erfolgschancen einer rein konservativen Therapie bei richtiger Behandlung der Klägerin ab November 2009 hoch gewesen wären.

Urteil des OLG Hamm vom 13.10.2016 – AZ: 3 U 173/15.   

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Weiterführende Literatur
Die Die Rechtsprechungssammlung AHRS, Arzthaftpflicht-Rechtsprechung III, Stand 2016, herausgegeben von Eva Ohlsberg, enthält als Gesamtwerk alle seit 1949 ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen sowie rechtskräftige, schwer zugängliche Entscheidungen der unteren Instanzen. Die Entscheidungen werden von Richtern aus den Spezialsenaten für mit hoher medizinischer Fachkompetenz ausgewählt und aufbereitet. Teil III dieses Klassikers beinhaltet Entscheidungen ab 1.1.2000. Sowohl die einzelnen Teile als auch das Gesamtwerk sind auch als CD-ROM erhältlich.

SG Dresden: Bereitschaft­betreuung nicht sozialversicherungs­pflichtig

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden ist eine Bereitschafts­betreuerin, die Kinder in Krisensituationen für das Jugendamt aufnimmt, nicht gesetzlich sozialversichert. Die Klägerin bietet in Krisensituationen im Auftrag des Jugendamtes für ein bis drei Kinder unter sieben Jahren einen Betreuungsplatz in ihrer Wohnung. Das Jugendamt kann diese Plätze kurzfristig belegen, wenn es ein Kind in Obhut nimmt. Hierfür ist die Klägerin 24 Stunden täglich erreichbar und erhält eine entsprechende steuerfreie Aufwandsentschädigung.

Der Rentenversicherungsträger verneinte das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Auch die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Meinung des Sozialgerichts (SG) Dresden ist eine Bereitschaftsbetreuerin zwar an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden. Allerdings habe sie auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung. Das steuerfreie Betreuungsgeld, so die Richter weiter, hätte nach Würdigung aller Umstände eher den Charakter einer Aufwandsentschädigung.
 
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 06/2016 vom 07.12.2016 zum Urteil vom 15.11.2016 AZ: S 33 R 773/13

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Weiterführende Literatur
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht