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BVerfG: Verfassungsbeschwerde per „De-Mail“ ist rechtlich noch nicht möglich (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 47/2018

Neues aus Karlsruhe, Kassel, Dresden und Luxemburg

ESV-Redaktion Recht
06.12.2018
Keine Verfassungsbeschwerde per „De-Mail“, sagt das BVerfG. BSG äußert sich zur Kostenübernahme für Schulbegleiter. Weitere Entscheidungen betreffen Mietmängel bei Gefahr von Schimmelbildung, Gepäckkosten bei Flügen und die Bankenaufsicht über die Landeskreditbank Baden-Württemberg.




BVerfG: Keine Verfassungsbeschwerde per „De-Mail“

Dies hat die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts aktuell entschieden. Die Kammer hatte eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per „De-Mail“ eingereicht wurde. Dem Richterspruch zufolge genügt diese Art der Einreichung nicht dem Schriftformerfordernis von § 23 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG. Diese Norm verlangt, dass ein körperliches Schriftstück bei Gericht eingeht.

Der Gesetzgeber, so die Richter aus Karlsruhe weiter, habe bisher noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde per „De-Mail“ erlaubt. Aktuell steht „De-Mail“ beim Bundesverfassungsgericht nur für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Gleiches gilt für einfache E-Mails. „De-Mail“ ist ein zentraler Postfach- und Versanddienst für  zuverlässige und vertrauliche Kommunikation, den einige Provider anbieten. 

Quelle: PM des BVerfG vom 07.12.2018 zum Beschluss vom 19.11.2018 – AZ: 1 BvR 2391/18

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BSG zum Anspruch von behinderten Kindern auf Kostenübernahme für Schulbegleiter 

Behinderte Kinder können einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter als Hilfe zur angemessenen Schulbildung haben. Dies ergibt sich aus zwei aktuellen Beschlüssen des 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSG). Für die Abgrenzung zwischen einkommensneutralen Hilfen zur angemessenen Schulbildung und bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe sind dem Senat zufolge die Ziele der jeweiligen Angebote entscheidend. Liegt der Schwerpunkt auf der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, gehören auch die Kosten für einen Integrationshelfer zum Leistungsumfang. 

Weil tatsächliche Feststellungen zu den Zielen der Angebote fehlten, haben die Richter aus Kassel die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: PM des BSG vom 06.12.2018 zu den Beschlüssen vom selben Tag – AZ: B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R

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BGH: Keine Mietminderung durch die Hintertür

Zwei Wohnungsmieter sind mit ihrer Klage gescheitert, wegen der bloßen Gefahr einer Schimmelbildung, eine Mietminderung durchzusetzen. Die Kläger begründeten ihre Auffassung damit, dass die Schimmelgefahr durch baulich versursachte Wärmebrücken entstehen würde. So wäre es für den Mieter unzumutbar, sein Schlafzimmer auf mehr als 16 Grad und die übrigen Zimmer auf mehr als 20 Grad zu beheizen. Die Mietobjekte wurden 1968 bzw. 1971 erbaut und entsprachen den damaligen Baustandards. Dennoch meinten die Kläger, dass sie gegenüber der Vermieterin einen Anspruch auf „zeitgemäßes Wohnen“ hätten. Deshalb wäre für den Maßstab des Mangels auf heutige Baustandards abzustellen.

Diese Auffassung teilte der VIII. Zivilsenat des BGH nicht. Maßstab für einen Mangel ist danach grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Mietobjekts. Anderenfalls hätte der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Modernisierung durch die Hintertür, so der Senat. Im Übrigen zogen die Karlsruher Richter die Feststellungen eines Gutachters zur Vermeidung der Schimmelbildung heran. Danach würde alternativ ein zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten oder ein dreimaliges Stoßlüften von rund 10 Minuten am Tag ausreichen. Dies könne dem Mieter durchaus zugemutet werden, meint der Senat abschließend.  

Quelle: PM des BGH zu seinen Urteilen vom 05.12.2018 – AZ: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18

Berliner Kommentar Mietrecht - Herausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider  
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OLG Dresden: Online-Reisevermittler muss Zusatzkosten für Gepäckmitnahme benennen

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden kürzlich entschieden. Dem Richterspruch zufolge muss, ein Online-Reisevermittler neben dem Flugpreis auch die Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben, und zwar vor Vertragsabschluss.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Über das Onlineportal der Beklagten „Ab-in-den-Urlaub“ können die Verbraucher Flüge buchen. Wenn das Gepäck bei der Buchung selbst nicht hinzugebucht werden kann, dies aber später nachholbar ist, gibt das Portal nicht die zusätzlichen Gepäckkosten an. Bei der Buchung weist das Portal lediglich darauf hin, dass der Flugpreis kein Freigepäck enthalte. Nach Meinung des OLG verstößt die Beklagte damit gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der EU. Nach dieser müssen bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen angegeben werden. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, hätte für zahlreiche Fluggäste wesentliche Bedeutung. Entsprechende Zusatzkosten würden gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht fallen. Anzugeben wären die Kosten zum Zeitpunkt Vertragsabschlusses.

Quelle: Urteil des OLG Dresden vom 13.11.2018 – AZ: 14 U 751/18, mitgeteilt vom vzbv am 06.12.2018

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Die Fachzeitschrift SRTour, Steuer- und RechtsBrief Touristik, herausgegeben vom Erich Schmidt Verlag, liefert Praktikern wie z.B. Reisebüros, Reiseveranstaltern oder Hotels und ihren Beratern Antworten zu den aktuellen Steuer- und Rechtsfragen. Die Fachbeiträge und Kurzhinweise unterstützen Sie dabei, Risiken im Hinblick auf Haftungsfälle zu minimieren, steuerliche Vorteile zu nutzen und komplexe Reiseleistungen rechtssicher zu buchen. 

Generalanwalt am EuGH: L-Bank Baden-Württemberg untersteht Aufsicht der EZB

Dies hat Generalanwalt Gerard Hogan dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen seiner Schlussanträge vorgeschlagen. Nach einem Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 05.01.2015 ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) kein „weniger bedeutendes Institut“ im Sinne der Verordnung Nr. 1024/2013. Daraus folgt, dass die L-Bank von der EZB beaufsichtigt wird und nicht von der BaFin. Da auch ihre Klage gegen den EZB-Beschluss vor dem EuG keinen Erfolg hatte, zog die Bank vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Hogan meint aber, dass die Klägerin zum Vorliegen „besonderer Umstände“ nichts vorgetragen habe. Ihre Behauptung, „eine Beaufsichtigung durch die betreffenden deutschen Behörden reiche aus“, sieht er als irrelevant an.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 05.12.2018 im EuGH-Verfahren C-450/17 P

Mehr zum Thema 23.05.2017
L-Bank Baden-Württemberg scheitert mit Klage gegen Beaufsichtigung durch EZB vor dem EuG 
Wann kann die Europäische Zentralbank (EZB) eine deutsche Landeskreditbank direkt beaufsichtigen? Über diese Frage hat das Gericht der Europäischen Union in einem aktuellen Urteil nach Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg entschieden. mehr …

KWG/CRR in Hochfrequenz, ungebunden aktuell
Der „Reischauer/Kleinhans“ zählt seit Jahrzehnten zu den führenden Werken. Neben detaillierten Kommentierungen zum KWG finden Sie dort zahlreiche Erläuterungen 
  • der wesentlichen Vorschriften der Capital Requirements Regulation (CRR) 
  • der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61– LCR-VO
  • oder der LiqV, der AnzV, der FinaRisikoV und des MaRisk-Regelungstextes,
  • sowie eine alphabetische Übersicht der Legaldefinitionenwesentlicher Gesetze und Verordnungen. 


(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht