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Neues aus den Gerichtssälen - unsere Kurzübersicht (Foto: aerogondo und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Koblenz, Magdeburg und Köln

ESV-Redaktion Recht
06.10.2017
Keine Mindestpreise für pharmazeutische Großhändler bei Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, sagt der BGH. Weitere wichtige Entscheidungen betreffen die Haftung des Vertragshändlers für Täuschung des Herstellers im Dieselgate-Skandal, die Mindestkörpergröße von 1,60 Meter für den Polizeivollzugsdienst und Filmaufnahmen vom Kölner Dom aus.


BGH: Pharma-Großhändler müssen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln von Apotheken keinen Mindestpreis erheben

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. Die Beklagte vertreibt als Pharmagroßhändlerin verschreibungspflichtige Arzneimittel – sogenannte RX-Artikel. In einem Informationsblatt und in ihrem Internetauftritt warb diese damit, dass sie ihren Apothekenkunden unter anderem auf alle RX-Produkte bis 70 Euro einen Rabatt von 3 Prozent plus 2,5 Prozent Skonto auf den rabattierten Preis einräumte. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Wettbewerbshüter sahen in der Rabattgewährung einen Verstoß gegen die Preisvorschriften nach § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) und § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).

Der I. Zivilsenat des BGH ist anderer Ansicht. Die Karlsruher Richter meinen, dass § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV für Großhandelszuschläge keine preisliche Untergrenze, sondern nur eine Höchstpreisgrenze festlegt. Das ergibt sich nach BGH-Auffassung aus dem Wortlaut dieser Norm und der Gesamtschau mit den Abgabepreisen für Apotheken. Danach könnten Großhändler auf die Zuschläge verzichten. Der insoweit für Apotheken einschlägige § 3 Absatz 2 AMPreisV lege hingegen eindeutig Festzuschläge fest, so der Richterspruch aus Karlsruhe.

Quelle: PM des BGH zum Urteil vom 05.10.2017 – AZ: I ZR 172/16

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OLG Koblenz: Keine Haftung des Vertragshändlers für etwaige Täuschung durch den Hersteller im Diesel-Abgas-Skandal

Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in seinem ersten Urteil zum sogenannten Diesel-Abgas-Skandal entschieden. Die Klägerin erwarb bei der Beklagten einen neuen VW Tiguan Sport & Style mit „BlueMotion”-Technik von der Beklagten. Diese ist Vertragshändlerin der Volkswagen AG. Das gekaufte Fahrzeug hat einen Dieselmotor vom Typ EA 189, der vom sogenannten „Abgas-Skandal” betroffen ist. Die Klägerin hat den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zu Unrecht, wie das OLG meint. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass eine etwaige Täuschung durch den Fahrzeughersteller nicht der Beklagten zuzurechnen ist. Der Hersteller der Kaufsache wäre kein Erfüllungsgehilfe des Händlers. Auch eine Rechtsscheinhaftung des Vertragshändlers lehnten die Richter aus Koblenz ab.

Quelle: PM des OLG Koblenz zum Urteil vom 28.09.2017 - AZ: 1 U 302/17 

Mehr zum Thema: LG Düsseldorf zur Kaufpreisrückzahlung wegen Schummelsoftware im Audi A4

Vorfahrt für aktuelle Entscheidungen
Die Rechtsprechungsdatenbank zum Verkehrsrecht, VRSdigital.de herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin, ist die Entscheidungssammlung mit Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts. Alle Entscheidungen im Volltext ermöglichen schnelle und aktuelle Recherchen in den Standardbereichen des Verkehrsrechts und seinen Nebengebieten, zudem gibt es gesondert Entscheidungen als Leitsätze.

Das OVG Magdeburg: Mindestkörpergröße von 1,60 m für Polizeivollzugsdienst rechtmäßig

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg vor kurzem entschieden. Die Polizeilaufbahnverordnung für Sachsen-Anhalt (PolLbV ST 2010) sieht in § 4 Nr. 4  für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst für Frauen eine Mindestkörpergröße von 1,60 Metern vor. Hiergegen richtete sich eine Bewerberin, deren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis abgelehnt wurde. Nach Auffassung des OVG Magdeburg war die Ablehnung rechtmäßig. Hierzu meinte das Gericht, dass sich der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Auch habe der Verordnungsgeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. So wäre die Vorgabe einer bestimmten Körpergröße zur Gewährleistung der Durchsetzungsfähigkeit von Polizeibeamten in körperlichen Auseinandersetzungen berechtigt.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Magdeburg vom 02.10.2017 zur Entscheidung vom 20.09.2017 - AZ: 1 M 92/17

Die Auffassung der Magdeburger Richter steht nicht im Einklang mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Dieses Gericht hatte kürzlich unter anderem Mindestgrößen für Frauen von 1,63 Metern im Polizeivollzugsdienst als rechtswidrig angesehen.

Siehe: Neues aus Düsseldorf, Oldenburg, Neustadt a.d. Weinstraße und Königs Wusterhausen

Öffentliches Dienstrecht in unserer Datenbank
Der Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) gibt dem Praktiker im öffentlichen Dienst die bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Schon seit Jahrzehnten gilt das von Prof. Dr. Walther Fürst, Präsident des BVerwG a. D., begründete Werk als einen der renommiertesten Kommentare zum Dienstrecht der Beamten, Richter und Soldaten sowie zum Tarifrecht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.

LG Köln: Keine Filmaufnahmen vom Kölner Dom für politische Zwecke

Die Beklagte gehört zu den Verantwortlichen einer politischen Gruppierung. Auf ihrer Facebook-Seite und ihrem Youtube-Kanal stellt sie regelmäßig politische Statements und Filmbeiträge zu ihren Reden auf Versammlungen ein. Im Januar 2017 organisierte sie eine Kundgebung zu den Vorfällen der Silvesternacht 2015/2016 in der Umgebung des Doms. Hierzu fertigte sie ohne Genehmigung im Innenraum des Doms und auf dessen Dach Filmaufnahmen an und veröffentlichte diese auf ihren obigen Kanälen, um damit auf ihre Kundgebung aufmerksam zu machen. Die Verantwortlichen des Doms sahen hierin eine Rechtsverletzung. Mit der Veröffentlichung habe die Beklagte die Identität des Doms durch rechtspopulistische Thesen entstellt, ihn als Kirche herabwürdigt und das Bauwerk als Sprachrohr missbraucht. Die Beklagte berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 GG, da die Veröffentlichung der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung diente.

Dieser Ansicht folgten die Kölner Richter nicht. Danach ist das Filmen ein Eingriff in das Eigentum, weil die Aufnahmen gegen den Willen des Eigentümers auf dessen Grundstück erfolgt seien. Die Hausordnung erlaube nur Aufnahmen zu privaten, nicht aber zu kommerziellen oder politischen Zwecken.

Quelle: PM des LG Köln vom 29.09.2017 zur Entscheidung vom 20.09.2017 - AZ: 28 O 23/17

Das Fundament unserer Rechtsordnung
Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, LL.M., und Prof. Dr. Wolfram Höfling, M.A., beide Universität zu Köln, analysiert dogmatisch fundiert und kritisch reflektierend. Das Werk arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Rechtsarbeit auswirken und verdeutlicht die Bezüge zum Gemeinschaftsrecht sowie zum internationalen Recht.
 
(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht