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BGH: Strenge Anforderungen an Unterschriften von gefaxten Anwaltsschriftsätzen (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 10/2019

Neues aus Karlsruhe, Köln, München und Berlin

ESV-Redaktion Recht
08.03.2019
BGH äußert sich zur Unterschrift von Anwaltsschriftsätzen. Mit der Einwilligung in eine Operation befasste sich das OLG Köln. LG München untersagt Pay-TV-Sender Änderungen von Programmanangeboten und Schulen sind gegenüber Schülern für Bereitstellung von Computern zuständig, so das SG Berlin.

BGH: Anwälte müssen Schriftsätze kontrastreich unter­sch­reiben

Rechtsanwälte müssen fristwahrende Schriftsätze an ein Gericht, die sie per Telefax übermitteln, deutlich unterschreiben. Dies ergibt sich aus einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach setzt sich der Anwalt, der den Originalschriftsatz nur mit einer blassen und kaum sichtbaren Unterschrift unterzeichnet und diesen dann an das Gericht faxt, der Gefahr aus, schuldhaft wichtige Fristen zu versäumen. In dem Streitfall hatte eine Rechtsanwältin eine Berufungsbegründung erst am letzten Tag per Fax an das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gesendet. Ihre Unterschrift konnte auf dem Fax jedoch nicht erkannt werden. Das Schriftsatzoriginal ging einige Tage später bei Gericht ein. Die Unterschrift auf dem Original war nur schwach lesbar – in einem blassen Hellblau. 

Nach Ansicht des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) hätte sich der Anwältin bei einer derart blassen Unterschrift der Verdacht aufdrängen müssen, dass ihre Unterschrift auf dem Fax nicht mehr erkennbar sein könnte. Dem Senat zufolge musss die Unterschrift eines Schriftsatzes, der per Fax an ein Gericht gesendet wird, so kontrastreich sein, dass diese – entsprechend den üblichen technischen Gegebenheiten – auch auf der eingehenden Kopie erkennbar ist.

Quelle: Beschluss des BGH vom 31.01.2019 – AZ: III ZB 88/18

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OLG Köln: Einwilligung einer Patientin in Operation unwirksam

Die Einwilligung eines Patienten in eine Operation (OP), die dieser in einer schwierigen Situation erklärt hat, muss zum Zeitpunkt der OP nicht mehr seinem freien Willen entsprechen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Köln (OLG). In dem Streitfall hatte sich die Klägerin ihren Oberschenkelhals gebrochen. Deswegen wurde sie nachts in die Klinik eingeliefert. Einer OP, die die Ärzte ihr empfohlen hatten, stimmte sie im Rahmen des Aufklärungsgesprächs nur widerwillig zu und zeigte sich „regelrecht widerspenstig“. Nur nach einiger Mühe der Ärzte unterschrieb sie eine Einwilligungserklärung. Die OP war für den folgenden Mittag vorgesehen. Noch in der Nacht hatte sie ihren Ehemann aber gebeten, am nächsten Vormittag die Meinung eines Orthopäden ihres Vertrauens einzuholen. Weil die Klinik die Operation auf den Morgen vorverlegte, hatte dies jedoch keine Folgen mehr. Im Rückblick hätte die Patientin eine konservative Therapie des Bruches bevorzugt und verklagte die Klinik auf ein Schmerzensgeld 50.000 Euro.

Das OLG Köln hat der Klägerin einen Betrag von 10.000 Euro zugesprochen – und zwar wegen der dauerhaften Schmerzen, die von der Operation stammten. Zwar sei die OP fehlerfrei durchgeführt worden, so das OLG. Allerdings wäre die Einwilligung der Patientin im konkreten Einzelfall aber unwirksam gewesen. Dem Kölner Richterpruch zufolge muss die Aufklärung eines Patienten so rechtzeitig erfolgen, dass dieser seine Entscheidung wohlüberlegt treffen könne. Vorliegend war die OP zeitlich nicht so dringend, dass diese dem Patientin nicht ohne Überlegungsfrist abverlangt werden konnte. So hält das OLG die Übung des Krankenhauses, ihre Patienten unmittelbar nach der Aufklärung zur Einwilligung zu bewegen, für bedenklich. Vielmehr hätten operierenden Ärzte – die die kurze Überlegungszeit kannten – noch einmal ausdrücklich bei der Klägerin nachfragen müssen, ob diese bei ihrer Entscheidung aus der Nacht bleibt, meint das OLG Köln abschließend.

Quelle: PM des OLG Köln vom 06.03.2019 zum Urteil vom 16.01.2019 – AZ: 5 U 29/17

Arzthaftpflicht-Rechtsprechung 

Herausgegeben von: Eva Ohlsberg

Als Klassiker auf dem Gebiet des Arzthaftpflichtrechts, enthält das Gesamtwerk alle seit 1949 ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen sowie rechtskräftige, schwer zugängliche Entscheidungen der unteren Instanzen. Nicht ohne Grund erntet die Sammlung deshalb auch hervorragende Kritiken. 

Arzthaftpflicht-Rechtsprechung liefert Antworten auf wichtige Fragen, zum Beispiel:
  • Welche Pflichten hat ein Arzt?
  • Welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht?
  • Wer haftet für Fehler von Hilfskräften?
  • Wer trägt im Prozess wofür die Darlegungs- und Beweislast?

LG München: Sky Deutschland darf vereinbartes Programmangebot nicht beliebig ändern 

Der Pay-TV-Sender Sky darf sich nicht über das „Kleingedruckte“ das Recht einräumen, das mit dem Kunden vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden. Danach sind entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Bezahl-Senders unwirksam. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Sky wollte sich gemäß seiner Abo-Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, sofern dessen „Gesamtcharakter“ erhalten bleibt. Dies hielt der Kläger für unwirksam. Hierin sah das LG eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weil das das Recht zur Leistungsänderung an keinerlei Voraussetzungen geknüpft war.

Nach einer weiteren Klausel konnte der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programrechte für Sky variieren. Auch dies hielten die Münchner Richter für unwirksam. Zwar könne das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben. Die Klausel schränkte jedoch den Umfang der Änderungen in keiner Weise ein. Danach wären sogar unzumutbare Programm-Reduzierungen möglich gewesen. Dies war dem LG zu weitreichend.

Quelle: PM des vzbv vom 06.03.2019 zum Urteil des LG München I vom 17.01.2019 – AZ: 12 O 1982/18

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SG Berlin: Für Schüler-Computer ist die Schule zuständig

Das Verfahren eines Gymnasiasten vor dem Sozialgericht (SG) Berlin gegen das Jobcenter, in dem es um Kostenübernahme für einen Computer ging, endete ohne Entscheidung des Gerichts. Der Kläger – der die 6. Klasse eines Wilmersdorfer Gymnasiums besucht – benötigte den Rechner für seine Schularbeiten. Allerdings erklärte der Schüler die Klage für erledigt. Sein Schuldirektor hatte im Gerichtssaal auf Nachfrage des Gerichts zugesichert, dem Kläger im Rahmen der schulischen Hausaufgabenbetreuung einen Computer zur Verfügung zu stellen. Der Direktor war als Zeuge geladen und bestätigte, dass Referate und Präsentationen von den Schülern in der Regel am Computer erstellt würden, auch wenn dies nicht Pflicht sei. Zudem sei ihm digitale Bildung sehr wichtig. So werde kein Kind benachteiligt, weil es zuhause keinen Computer habe.

Der Vorsitzende Richter hob zum Schluss der Verhandlung das Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum hervor. Zuständig hierfür sei insoweit aber die Schule. Das Jobcenter wäre nur in der Pflicht, wenn es keine vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger gebe. Das Gericht erhofft sich von dem Verfahren auch eine Signalwirkung.

Quelle: PM des SG Berlin zur mündlichen Verhandlung  vom 27.02.2019 – AZ: S 185 AS 11618/18

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht