Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

BGH schränkt Verwendung fremder Marken ein (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 27/2019

Neues aus Karlsruhe, Köln und Berlin

ESV-Redaktion Recht
25.07.2019
Der BGH entscheidet im Markenrechtsstreit gegen Amazon. Um heimliche Video-Aufnahmen in einer psychiatrischen Klinik ging es vor dem OLG Köln. Das KG Berlin entschied über die Verwertbarkeit von Blitzerfotos und mit einem nicht zugegangenen Mieterhöhungsverlangen befasste sich das LG Berlin.

Ortlieb gewinnt Markenstreit gegen Amazon

Amazon in darf in Google-Anzeigen keine fremde Marke verwenden, wenn die Angebotsliste, die mit der Anzeige der Plattform verlinkt ist, auch Konkurrenzprodukte enthält. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. In dem Streitfall hatte die Fa. Ortlieb, Herstellerin von wasserdichten Taschen, die Internethandelsplattform Amazon verklagt. Das fränkische Unternehmen vertreibt seine Produkte unter dem entsprechenden Markennamen. Nach Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb Fahrradtasche“ bei Google zeigte die Trefferliste auch Anzeigen für Ortlieb-Produkte, die Amazon geschaltet hatte. Diese Anzeigen waren aber mit Angebotslisten unter „www.amazon.de“ verlinkt, in denen auch Konkurrenzprodukte erschienen. Der BGH sah darin eine Verletzung der Wortmarke „Ortlieb“.  

Quelle: PM des BGH vom 25.07.2019 – AZ: I ZR 29/18

Grenzenloser Schutz für Marke und Design

Handbuch Marken-und Desingrecht 

Herausgegeben von Maximiliane Stöckel

Markenführung, -bewertung und -pflege haben für Unternehmen essentielle Bedeutung. Das Handbuch Marken- und Designrecht bietet Ihnen eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts. Zu den Schwerpunkten des Werkes zählen:
  • Markenrecht und Sonstige Kennzeichen
  • Lizenzen,Marken- und Produktpiraterie
  • Domains
  • Design
  • Markenbewertung sowie -führung
  • Steuerrecht
Die umfangreiche Mustersammlung erleichtert Ihnen die praktische Umsetzung und steht Ihnen auch online zur Verfügung.
Mehr zum Thema 25.07.2019
Amazon unterliegt vor BGH im Markenstreit gegen Ortlieb
Der BGH hat darüber entschieden, ob Amazon in Googleanzeigen eine fremde Marke verwenden darf, wenn die Angebotsliste, die mit der Anzeige der Plattform verlinkt ist, auch Konkurrenzprodukte enthält. mehr …

OLG Köln: Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik rechtswidrig

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ist verdeckt erstelltes Ton- und Filmmaterial in einer psychiatrischen Klinik rechtswidrig und kann auch dann einen Unterlassungsanspruch begründen, wenn es nicht gesendet wird. 

Kläger war ein Patient, der seit seiner Jugend an Autismus leidet und sich in einer Klinik befand. Beklagte zu 1) war eine Journalistin. Diese hatte im Auftrag einer Produktionsfirma  – Beklagte zu 2) – unter falschem Namen als Praktikantin in der Klinik recherchiert. Die Filmproduktion sollte unter dem TV-Format „Team Wallraff“ ausgestrahlt werden. Zwar sendete der Fernsehsender RTL anschließend tatsächlich eine Reportage über Zustände in psychiatrischen Kliniken in Deutschland. Nicht gesendet wurden allerdings die Ton- und Bildaufnahmen des Klägers. Im Laufe des Verfahrens hatten die Parteien hierüber gestritten. Dabei gaben die Beklagten eidesstattliche Versicherungen ab, nach der sie das betreffende Material gelöscht hatten und erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Somit war nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden.

In einer summarischen Prüfung erlegte das OLG die Kosten dann den Beklagten auf. Nach Meinung der Kölner OLG-Richter hatte sich die Journalistin schon durch die Aufnahmen und die Weitergabe des Materials strafbar gemacht. Die Aufnahmen würden den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers verletzten. Zwar gelte dies nicht für die Produktionsfirma. Diese würde aber zivilrechtlich über § 31 BGB haften, so das OLG. Zwar könnten investigative Recherchen von Journalisten grundsätzlich gerechtfertigt sein. Hierfür hatten die Beklagten aber angesichts des schweren Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht genügend vorgetragen. Einen Unterlassungsanspruch aus der DSGVO sahen die Kölner Richter jedoch nicht. Danach ist Art. 9 DSGVO wegen des Medienprivilegs im Sinne von § 9c Absatz 1 Satz 4 bis 6 RStV nicht anwendbar.

Quelle: PM des OLG Köln vom 24.07.2019 zum Beschluss vom 18.07.2019 – AZ: 15 W 21/19

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

KG Berlin zur Verwertbarkeit von Blitzerfotos

Sogenannte ,,Blitzerfotos‘‘ dienen regelmäßig als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Schwierig wird es jedoch, wenn Teile des Gesichts des Fahrers verdeckt sind. In einem aktuellen Beschluss hat das Kammergericht (KG) Berlin nun einen Fall entschieden, in dem die Stirnpartie des Betroffenen durch eine Kappe verdeckt war. Der Betroffene war bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 96 km/h unterwegs und geblitzt worden. Er meinte, dass das „Blitzerfoto“ nicht verwertbar wäre, weil sein Gesicht nur zum Teil erkannt werden könne.

Dem folgte das Kammergericht (KG) Berlin nicht. Nach Meinung des KG hatte die Ausgangsinstanz – das Amtsgericht (AG) Tiergarten – nachvollziehbar dargelegt, warum es den Betroffenen als Fahrer identifiziert hatte. Zudem folge aus dem Umstand, dass nur Teile eines Gesichts erkennbar sind, nicht automatisch die Nichteignung des Fotos. Unverwertbar wäre dieses nur, wenn die Tatsacheninstanz gegen Denkgesetze verstößt und sich bei der Bildung seiner Überzeugung von erheblichen Fehlannahmen leiten lässt. Dies, so das KG weiter, wäre vorliegend ausgeschlossen.

Quelle: Beschluss des KG Berlin vom 18.06.2019 – AZ: 3 Ws (B) 186/19, 122 Ss 77/19

Mehr zum Thema 08.07.2019
KG Berlin zur Beweiskraft von „Blitzerfotos“
Regelmäßig werden ,,Blitzerfotos‘‘ zum Beweis der Geschwindigkeitsüberschreitung herangezogen. Doch was gilt, wenn Teile des Gesichts des Fahrers verdeckt sind? Unter anderem darüber hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem Beschluss entschieden, dem ein Urteil des AG Tiergarten vorausging. mehr …

LG Berlin: Fehlender Zugang eines Mieterhöhungsverlangens kann nicht durch Nachreichung im Prozess geheilt werden

Will der Vermieter von Wohnraum die Miete erhöhen, muss der dem Mieter vor einem entsprechenden Gerichtsverfahren ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen zugehen lassen. Hat er das versäumt, kann er dies im anschließenden Gerichtsverfahren zwar nachholen. Dann muss er aber ein völlig neues Mieterhöhungsverlangen stellen. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin aktuell entschieden.

In dem Streitfall konnte der Vermieter den Zugang seines ursprünglichen Mieterhöhungsverlangens an den Mieter nicht beweisen. Daraufhin reichte der Prozessvertreter des Vermieters im Termin ein solches Verlangen nach. Der entsprechende Schriftsatz nahm aber Bezug auf das ursprüngliche Schreiben und machte sich dieses zu Eigen. Die 65. Zivilkammer des LG sah darin kein völlig neues Verlangen, sondern nur den Versuch der Heilung der Mängel des ursprünglichen Verlangens. Dies, so die Kammer sei nach § 558b Absatz 3 BGB aber nicht möglich.

Quelle: Urteil des LG Berlin vom 20.06.2019 – AZ: 65 S 39/19

Berliner Kommentar Mietrecht 2. Auflage

Herausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider

Versierte Praktiker behandeln alle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing und bieten rechtssicheren Lösungen an. 

Brandaktuell: Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:
  • Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln 
  • Praktische Auswirkungen der „Mietpreisbremse“
  • Eigenbedarfskündigung
  • Betriebskostenabrechnungen
  • Minderung bei Umweltmängeln

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht