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Im Fokus - unsere Auswahl wichtiger Entscheidungen (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Leipzig, Hamm und Dortmund

ESV-Redaktion Recht
25.11.2016
Yahoo scheitert mit Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. Der BGH präzisiert die Haftung von WLAN-Betreibern. Wann Beamte gesetzlich unfallversichert sind, entschied das BVerwG. Weitere interessante Entscheidungen gab es zu Arbeitszeugnissen und zu einem Ausweichmanöver im Straßenverkehr als Rettungstat.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde von Yahoo gegen Leistungsschutzrecht für Presseverleger unzulässig

Suchmaschinen-Betreibern ist es zumutbar, sich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverleger an die Fachgerichte zu wenden. Wie die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 23.11.2016 mitteilte, ergibt sich dies aus einem Beschluss des Gerichts vom 10.10.2016. Mit diesem hatten die Karlsruher Richter eine Verfassungsbeschwerde, die unter anderem die Suchmaschinenbetreiberin Yahoo eingereicht hatte, als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde wendete sich gegen § 87f und § 87g UrhG. Danach können Presseverleger über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen verletzten die benannten urheberrechtlichen Regelungen die Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 GG. Die Verfassungshüter hielten dagegen, dass die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Rechts auch die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen berücksichtigen müssen. Auch Suchmaschinenbetreiber hätten vor einer Verfassungsbeschwerde deshalb erst den normalen Rechtsweg auszuschöpfen.

Quelle: Pressemeldung des BVerfG vom 23.11.2016 zum Beschluss vom 10.10.2016 - 1 BvR 2136/14

Weiterführende Literatur
  • Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf und Prof. Dr. Wolfram Höfling, analysiert dogmatisch fundiert die einzelnen Bestimmungen des GG. Das Werk arbeitet für Sie heraus, wie sich die einzelnen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Arbeit auswirken. Zudem verdeutlicht es die Bezüge zum Gemeinschaftsrecht und zum internationalen Recht.
  • Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten.

BGH: WLAN-Betreiber müssen werksseitige Verschlüsselung ihres Routers nicht ändern

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer haftet, wenn sein WLAN-Zugang mit einem individuellen Passwort gesichert ist. 

Nach dem Urteil vom 24.11.2016 verletzt der Anschlussinhaber keine Prüfpflichten, wenn sein Router zum Zeitpunkt des Kaufs mit marktüblichen Sicherungen versehen ist. Das Gerät des Beklagten war in den Werkseinstellungen mit einem sicheren und gerätespezifischen Passwort geschützt. Nach Auffassung der Karlsruher Zivilrichter ist der Anschlussinhaber in diesem Fall nicht verpflichtet, dieses Passwort zu ändern. Etwas anderes gilt nur, wenn der Hersteller mehreren Geräten dasselbe Passwort zugewiesen hat.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.11.2016 zum Urteil vom selben Tag - AZ: I ZR 220/15 

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Weiterführende Literatur
Mit ihrem Werk WLAN und Recht zeigen die Autoren Dr. Thomas Sassenberg und Dr. Reto Manz die je nach Betreibermodell entstehenden Rechtsfragen und daraus resultierende Handlungsoptionen. Nach einer allgemeinen und einer technischen Einführung werden die aus dem Telekommunikationsrecht für den Betreiber folgenden Anforderungen dargelegt.

BVerwG: Beamtenrechtliche Dienstunfälle können sich auch auf der Toilette ereignen

Ein Beamter ist auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn er während seiner Dienstzeit die Toilette aufsucht, die sich im Dienstgebäude befindet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.11.2016 entschieden.

Die Klägerin stieß während ihrer regulären Dienstzeit in der Toilette, die sich im Dienstgebäude befand, mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters. Dabei zog sie sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das beklagte Land erkannte dieses Ereignis nicht als Dienstunfall an. Danach ist der Aufenthalt auf einer Toilette kein Dienst, sondern eine private Angelegenheit der Beamtin. Das Verwaltungsgericht Berlin teilte diese Auffassung nicht. Die Berliner Richter hatten das Land dazu verpflichtet, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.

Das BVerwG hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 17.11.2016 bestätigt. Danach ist der Beamte bei Unfällen innerhalb eines räumlichen Risikobereichs, den der Dienstherr beherrscht, durch die beamtenrechtliche Unfallfürsorge geschützt. Dies gilt unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist, so die Richter aus Leipzig. Bei der Entscheidung komme es allein auf die Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin an. Diese entspricht § 31 Absatz 1 Beamt VG. Die zum Teil anderslautende Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung bei der Nutzung von Toiletten hält das BVerwG nicht für einschlägig.

Quelle: Pressemeldung der BVerwG vom 17.11.2016 zum Urteil vom selben Tag - Az: 2 C 17.16

Weiterführende Literatur
Der Kommentar Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, begründet von Prof. Dr. iur. utr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a.D., bearbeitet die komplexe Rechtsmaterie, die in vielen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften geregelt ist. Das Werk geht auch auf länderspezifische Eigenheiten ein und veranschaulicht praxisgerecht die Zusammenhänge.
 
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Das Buch Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, von Schöneberger/Mehrtens/Valentin, wird von allen, die sich mit den Folgen und der Begutachtung von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung befassen, als fundierte Arbeitsgrundlage hochgeschätzt.

LAG Hamm: Arbeitszeugnisse müssen lesbar und parallel zum Text unterschrieben werden

In dem betreffenden Fall stritt eine langjährige Angestellte mit ihrem früheren Chef. Die Parteien hatten sich vorher durch einen gerichtlichen Vergleich unter anderem darauf geeinigt, dass die Angestellte ein wohlwollendes Arbeitszeugnis erhalten soll.

Das Zeugnis hatte der Chef aber nicht mit seiner üblichen Unterschrift, sondern mit einer Krakelei unterzeichnet. Deshalb, so das Landesarbeitsgericht Hamm, ließe sich die Identität des Unterzeichners nicht eindeutig feststellen. Die Unterzeichnung habe so zu erfolgen, wie der Unterzeichner betriebliche Dokumente üblicherweise unterschreibt.

Allerdings war der Rechtsstreit noch nicht beendet. Das anschließend ausgestellte Zeugnis hatte der Chef zwar mit seinem üblichen Schriftzug unterschrieben. Die Unterschrift verlief jedoch von links oben nach rechts unten und nicht parallel zum Text. Hierzu führte das Gericht aus, dass eine derartige Form der Unterschriftsleistung im Rechtsverkehr völlig unüblich wäre. Es wäre naheliegend, dass Zeugnisleser dies als Distanzierung vom Zeugnistext werten.

LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016 - Az: 4 Ta 118/16

Weiterführende Literatur
Das juris PartnerModul juris PartnerModul Arbeitsrecht Premium liefert praxisorientierte Ausführungen zu krankheitsbedingten Kündigungen, zur Entgeltfortzahlung oder zum Kranken- und Mutterschaftsgeld. Das umfassende Modulangebot hilft auch bei Fragen der betrieblichen Altersversorgung und des Schwerbehindertenrechts. Es beinhaltet zahlreiche Werke des Erich Schmidt Verlages.

SG Dortmund: Ausweichmanöver im Straßenverkehr ist Rettungstat

Weicht ein Motorradfahrer einem Fahrradfahrer aus, der ihm die Vorfahrt nimmt, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, liegt eine Rettungshandlung vor, die den Versicherungsschutz als Arbeitsunfall begründet. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 02.11.2016 entschieden.  

Die beklagte Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hatte es abgelehnt, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Unfallkasse war der Meinung, dass es wegen der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst an einer Rettungsabsicht fehlt. Nach Auffassung des SG Dortmund hingegen ist das Unfallereignis ein Arbeitsunfall. Danach besteht Unfallversicherungsschutz für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Hierunter fällt den Dortmunder Richtern zufolge auch eine spontane Rettungstat ohne intensive Überlegung.

Quelle: Pressemeldung des SG Dortmund zum Urteil vom 02.11.2016 - Az: S 17 U 955/14

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Weiterführende Literatur
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht