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BVerfG trifft wichtige Entscheidungen zur Beitragspflicht für gesetzliche Krankenkassen (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 35/2018

Neues aus Karlsruhe, Leipzig, Kassel und Frankfurt

ESV-Redaktion Recht
07.09.2018
Mit Versorgungsbezügen sowie Bezügen aus Pensionskassen und deren Anrechnung auf Krankenkassenbeiträge beschäftigte sich das BVerfG. Das BSG äußerte sich richtungsweisend zur Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes bei Freistellungen. In weiteren wichtigen Entscheidungen ging es um die Beförderung von Konkurrenten und um eine überraschende Entgeltklausel.

BVerfG: Krankenkassenbeiträge für Versorgungsbezüge grundsätzlich verfassungsgemäß

Versorgungsbezüge bleiben in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung grundsätzlich beitragspflichtig. Die entsprechenden Regelungen sind mit der Verfassung vereinbar und verstoßen weder gegen Artikel 3 Absatz 1 GG noch greifen sie unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aktuell entschieden und damit einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück als unzulässig zurückgewiesen.

In dem Ausgangsfall schloss der Arbeitgeber des Klägers 2007 für diesen eine Direktversicherung ab. Deren Prämien wurden weitgehend aus dem Bruttolohn des Klägers abgeführt. Im Jahr 2015 erhielt er eine Kapitalauszahlung. Gegen die Festsetzung der monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für den 120. Anteil des ausgezahlten Kapitalbetrages wendete sich der Kläger mit einer Anfechtungsklage zum SG Osnabrück. Nach seiner Auffassung hatte er die Kapitalzahlung überwiegend durch seine Eigenleistung erwirtschaftet. Deshalb würden keine Versorgungsbezüge vorliegen, so der Kläger. Das SG legte die Angelegenheit mit Beschluss vom 29.11.2017 – S 34 KR 452/16 – dem BVerfG vor. Die 1. Kammer des Ersten Senats sah diesen Vorlagebeschluss bereits als unzulässig an. So habe das SG nicht dargelegt, inwiefern die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen für die Entscheidung erheblich wäre und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar sein soll.

Quelle: PM des BVerfG vom 04.09.2018 zum Beschluss vom 09.07.2018 – AZ: 1 BvL 2/18

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BVerfG: Krankenkassenbeiträge für Renten aus Pensionsfonds können verfassungswidrig sein  

Auf Zahlungen aus Pensionskassen müssen Rentner unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungsbeiträge leisten. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). In zwei Parallelverfahren wehrten sich zwei Rentner dagegen, dass von Auszahlungen aus Pensionskassen die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Die Kläger waren nur vorübergehend beschäftigt und über ihren Arbeitgeber bei einer Pensionskasse versichert. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zahlten sie trotzdem weiter freiwillig ihre Beiträge ein. Auch die Renten beruhten daher überwiegend auf den freiwilligen Einzahlungen. Da die Rentner in den Instanzenzügen und auch vor dem Bundessozialgericht erfolglos blieben, wendeten sie an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Mit Erfolg – nach Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats ist die volle Beitragspflicht wie in den Streitfällen praktiziert, verfassungswidrig. So sah der Senat im Vergleich zu beitragsfreien privaten Lebensversicherungen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Mit den freiwilligen Einzahlungen hätten die Beschwerdeführer nämlich den Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen. Dieser Teil unterscheide sich kaum von beitragsfreien Einzahlungen in private Lebensversicherungen. Bisher wurden auf Rentenzahlungen einer betrieblichen Pensionskasse nach gängiger Praxis generell Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Medienberichten zufolge betrifft die Entscheidung zehntausende Rentner.

Quelle: PM des BVerfG vom 04.09.2018 zu den Entscheidungen vom 27.06.2018  – AZ: 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 

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BSG zur Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes bei unwiderruflicher und bezahlter Freistellung

Bezahlte Freistellungen des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses im Fall der Auflösung sind nicht ungewöhnlich. Umstritten war jedoch, wie das Arbeitslosengeld zu bemessen ist, wenn der Arbeitgeber die Freistellung unwiderruflich erklärt hat. So hat die Bundesagentur für Arbeit die freigestellte Zeit nicht mehr als Beschäftigungszeit angesehen und bei der Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes unberücksichtigt gelassen. Der Agentur zu Folge galt der sogenannte leistungsrechtliche Beschäftigungsbegriff. Diese Praxis hatte die Behörde auch in der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 150 SGB III festgelegt.

Dies dürfte jetzt ein Ende haben. So hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass sich der Bemessungszeitraum für die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem Zeitpunkt richtet, den die Vertragspartien vereinbart haben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Freistellungserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer unwiderruflich abgegeben hat. Dabei stellte der Senat entscheidend auf den Beschäftigungsbegriff im versicherungsrechtlichen Sinn ab. Ergänzend betonen die Richter aus Kassel, dass sie an bisherigen Entscheidungen, denen der leistungsrechtliche Beschäftigungsbegriff zugrunde liegt, nicht mehr festhalten wollen.  

Quelle: PM des BSG vom 30.08.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: B 11 AL 15/17 R

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Nicht selten stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Fall der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Ende bei voller Lohnzahlung frei. Umstritten ist allerdings, wie dann das Arbeitslosengeld zu bemessen ist. Hierzu hat sich nun das Bundessozialgericht (BSG) aktuell geäußert. mehr …

BVerwG: Beförderung von Konkurrenten kann ein Jahr lang angefochten werden

Alle Beamten haben bei Beförderungen einen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Zu diesem gehört nicht nur das Recht auf eine leistungsgerechte Berücksichtigung im Verfahren. Darüber hinaus können Beamte sogar Beförderungen ihrer Konkurrenten anfechten. Die zeitlichen Grenzen dieser Anfechtung waren Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).

Nach Auffassung des Senats muss ein Bewerber, dessen Bewerbung bei einer Beförderung nicht berücksichtigt wurde, die Beförderung seines Konkurrenten spätestens innerhalb eines Jahres nach dessen Ernennung anfechten. Dem Richterspruch aus Leipzig zufolge werden Ernennungen von Beamten aufgrund von Beförderungen regelmäßig bekanntgegeben. Zudem sei es dem im Verfahren unberücksichtigt gebliebenen Beamten zuzumuten, sich gelegentlich nach dem Sachstand zu erkundigen. Als gesetzlichen Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist sahen die Leipziger Richter § 58 Absatz 2 Satz 1 VwGO. In dem Streitfall hatte eine Studienrätin die Ernennung einer Konkurrentin, die 2009 zur Oberstudienrätin befördert wurde, erst im Jahr 2013 angefochten.

Quelle: PM des BVerwG vom 31.08.2018 zum Urteil vom 30.08.2018 – AZ: 2 C 10.17

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AG Frankfurt sieht überraschende Entgeltklausel beim Vertragsschuss über Online-Branchenbuch

Die Betreiberin eines Online-Branchenbuchs hat keinen Zahlungsanspruch, wenn sie in ihrem Vertragsformular nicht genügend darauf hinweist, dass ihre Dienstleistung kostenpflichtig ist. Dies hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt aktuell entschieden.

In dem Streitfall verlangte die Klägerin 1.270,92 Euro für die Eintragung des Beklagten in ein Branchenbuch. Dem Beklagten hatte die Klägerin ein Schreiben übersandt, das den Eintrag „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ enthielt. Dort sollte der Beklagte innerhalb von 14 Tagen seine aktuellen Firmendaten einsetzen. Das untere Drittel enthielt einen Text, mit dem der Beklagte durch Unterschrift die Richtigkeit der aufgeführten Firmendaten und die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 Euro netto bestätigen sollte. Dieser sendete das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten und unterschrieben zurück.

Nach Auffassung des AG war die benannte Textstelle eine überraschende Entgeltklausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Aufgrund der Gestaltung des Formulars entstünde nämlich die berechtigte Kundenerwartung, dass der Eintrag in das Branchenverzeichnis kostenlos sei, zumal der obere Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ enthielt. Damit, so das AG weiter, würden die Empfänger keinen Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses erwarten. Auch der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens war dem Gericht zufolge so gestaltet, dass Empfänger diesen überlesen. Darüber hinaus würde die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen bei unbefangenen Lesern die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel mindern.

Quelle: PM des AG Frankfurt vom 31.08.2018 zum Urteil vom 22.02.2018 – AZ: 32 C 2278/17

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 (ESV/bp)

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