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BGH zur „Mutterschaft” einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 1/2018

Neues aus Karlsruhe, Magdeburg, Trier und München

ESV-Redaktion Recht
05.01.2018
Samenspendende Mann-zu-Frau-Transsexuelle als Kindesmutter? Hierüber hat der BGH kürzlich entschieden. VG Magdeburg entscheidet über Verlust eines Stadtratsmandates. Bei weiteren Entscheidungen ging es um einen Dienstunfall mit Privat-PKW und einen Trampolin im Ziergarten bei Wohneigentum.

BGH: Kann eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle Mutter für ihr Kind sein?

Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann für ein Kind, das mit ihrem Spendersamen gezeugt wurde, rechtlich nicht die Mutter sondern nur der Vater sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Beteiligten hatten mit dem Standesamt über den Geburtseintrag des betroffenen Kindes gestritten. Das Kind wurde im Juni 2015 von der Beteiligten zu 2 geboren und mit dem konservierten Sendersamen der Beteiligten zu 1 gezeugt. Diese ist Mann-zu-Frau-transsexuell und wurde 2012 im Standesamtsregister als Frau eingetragen. Dementsprechend wollte sie als Mutter des Kindes in das Register eingetragen werden. Dies hatte das Standesamt jedoch abgelehnt.

Zu Recht, wie der BGH befand. Danach gehören Transsexuelle nach der Änderung im amtlichen Register zwar dem anderen Geschlecht an. Dies ändert dem Beschluss zufolge aber nichts an dem Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihren später geborenen Kindern. Mutter des Kindes wäre nach § 1591 BGB ausschließlich die Frau, die das Kind geboren hat. Das deutsche bürgerliche Recht sehe nur die Zuordnung einer einzigen Mutter vor. Andere mögliche Formen der abstammungsrechtlichen Mutter-Kind-Zuordnung - wie zum Beispiel eine Anerkennung der Mutterschaft - habe der Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen. Damit liegt nach Meinung des Gerichts auch keine Gesetzeslücke vor, so dass aufgrund des Fortpflanzungsbeitrags der Beteiligten zu 1 durch Samenspende ausschließlich die Begründung der Vaterschaft möglich ist. Dies wäre auch bei Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht möglich, was sich aus § 11 Satz 1 TSG ergebe, so der BGH abschließend.

Quelle: PM des BGH vom 04.01.2018 - BGH-Beschluss vom 29.11.2017 - AZ: XII ZB 459/16

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VG Magdeburg: Stadtratsmitglied verliert Mandat wegen Wegzugs

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg verliert ein Stadtratsmitglied wegen Wegzuges seine Wählbarkeit für das Stadtparlament und damit auch sein Stadtratsmandat. In dem betreffenden Fall hatte der Stadtrat von Magdeburg mit Beschluss vom 20.04.2017 entschieden, dass der Kläger nicht mehr wählbar war. Damit hatte er dem Beschluss zufolge auch sein Stadtratsmandat verloren. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Meinung des VG setzt die Wählbarkeit in eine Kommunalvertretung nach dem Kommunalverfassungsgesetz von Sachsen-Anhalt voraus, dass der zu Wählende unter anderem am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der jeweiligen Kommune wohnt. Diese Voraussetzung hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts seit dem 01.09.2016 nicht mehr erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt wohnte er nicht mehr in der Landeshauptstadt.

Quelle: PM des VG Magdeburg vom 27.12.2017 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 9 A 124/17 MD

Sichere Rechtspraxis von Arendsee bis Zeitz
Der Kommentar Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt, von Prof. Hansdieter Schmid, Dr. Andreas Reich, Willi Schmid und Friederike Trommer, bietet nicht nur eine praxisorientierte und zügige Kommentierung des neuen Rechts, dessen Rahmenbedingungen durch das Kommunalrechtsreformgesetz für Gemeinden und Landkreise in Sachsen-Anhalt auf eine neue Grundlage gestellt wurden. Vielmehr veranschaulicht das Werk auch auch komplexe Zusammenhänge und Querverbindungen zu angrenzenden Bereichen mit vielen Fallbeispielen und Abbildungen.

VG Trier zu Unfall mit privatem Kfz während Dienstfahrt und Höherstufungsschaden bei Kfz-Haftpflichtversicherung

Nutzt ein Beamter seinen Privat-PKW dienstlich und verursacht er dabei einen Schaden am Fahrzeug eines Dritten, muss der Dienstherr den daraus resultierenden Höherstufungsschaden nicht ersetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier kürzlich entschieden. Der Ersatz eines solchen Vermögensschadens ist dem Gericht zufolge insbesondere nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten, weil die Höherstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung prinzipiell zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre, so das Gericht. Vorliegend wäre dieses Risiko über die Wegstreckenentschädigung von 35 Cent/km abgedeckt. Auch eine unbillige Härte sahen die Richter aus Trier nicht, weil der Kläger über ausreichende finanzielle Eigenmittel verfügte.

Quelle: VG Trier, PM vom 28.12.2017 zum Urteil vom 08.12.2017 AZ: 7 K 11815/17

Wissenschaftlich fundiert und an der Rechtsprechung orientiert
Mit der Datenbank Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) erhalten Sie als Praktiker im öffentlichen Dienst die bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Seit Jahrzehnten gilt das von Prof. Dr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a. D., begründete Werk als einer der renommiertesten und umfassendsten Kommentare zum Dienstrecht der Beamten, Richter und Soldaten.

AG München: Wann ist bei Wohneigentum ein Trampolin im Garten erlaubt?

Die Vereinbarung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, nach der die Gartenanteile, die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesen worden sind, nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, verbietet nicht die Aufstellung eines Trampolins. Dies hat das Amtsgericht (AG) München kürzlich entschieden. Geklagt hatte die Eigentümerin einer Wohnung. Diese befand sich im ersten Obergeschoss des Hauses 1. Die Beklagten sind gemeinschaftliche Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des gegenüberliegenden Hauses 4. Zwischen den beiden Häusern befindet sich ein großer Spielplatz. Die Klägerin meint, ein Ziergarten dürfe ausschließlich die betreffende Fläche schmücken und diene der optischen Erbauung. Das Trampolin werde als schwarze Wand empfunden und würde die Anlage verschandeln. Das Amtsgericht (AG) München teilte die Auffassung der Klägerin nicht. Danach ist der Begriff Ziergarten nicht so auszulegen, dass sich dort nur schmückende Pflanzen befinden dürfen und dass Kinder dort nicht spielen dürfen. Somit gehöre auch das Aufstellen eines Spielgerätes zur berechtigten Nutzung. Bei einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern müssten auch spielende Kinder anderer Miteigentümer und größere Spielgeräte hingenommen werden. Zudem sah das Gericht das Trampolin, das keine feste Verankerung im Boden hatte, nicht als bauliche Veränderung an.

Quelle: PM des AG München vom 29.12.2017 zum Urteil vom 08.11.2017 – AZ: 485 C 12677/17 WEG

Im WEG zuhause
Die Neuauflage des Berliner Kommentars WEG von Thomas Spielbauer, Michael Then, Christian Spielbauer,  behandelt das gesamte Recht des Wohnungseigentums einschließlich begleitend kommentierter Prozessrechtsnormen sowie ergänzender Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Das Werk steht für eine grundlegende, praxisorientierte und verständliche Darstellung des WEG-Rechts und bietet dazu rechtssichere Lösungen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht