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BVerfG hält Rundfunkbeitrag zum Großteil für verfassungskonform (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 28/2018

Neues aus Karlsruhe, München, Berlin und Köln

ESV-Redaktion Recht
19.07.2018
BVerfG bestätigt Rundfunkgebühren im Wesentlichen. Keine Baugenehmigung für E-Ladesäulen erforderlich, sagt der BayVGH. Bewerber mit Cannabiskonsum sind ungeeignet für Polizeidienst, so das VG Berlin. Weitere interessante Entscheidungen befassen sich mit einer WarnWetter-App und mit einer Falscheinschätzung des Förderbedarfs eines Schülers.



BVerfG: Rundfunkbeitrag im Wesentlichen verfassungsgemäß

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einem mit Spannung erwarten Urteil entschieden. Dabei machten die Richter aus Karlsruhe deutlich, dass der Beitrag keine Steuer ist und hoben hervor, dass bereits eine realistische Möglichkeit des Rundfunkempfangs ausreicht, um den Gebührentatbestand auszulösen. Anknüpfungspunkt hierfür ist die Wohnung, weil der Empfang typischerweise dort stattfinden würde, so der Senat. Wer allerdings mehrere Wohnungen hat, muss den Beitrag dennoch nur einmal zahlen. Insoweit sah der Richterspruch die Beitragsregelung aus dem Jahr 2013 als verfassungswidrig an. Dem Gesetzgeber haben die obersten Verfassungshüter aufgegeben, diese Sachverhalte bis 2020 neu zu regeln.

Keinen Erfolg mit seiner Verfassungsbeschwerde hatte auch der Autovermieter Sixt. Das Unternehmen wehrte sich dagegen, für jeden Mietwagen einen gesonderten – wenn auch ermäßigten – Beitrag zu zahlen. Die Zurückweisung der Beschwerde begründete der Senat damit, dass die Empfangsmöglichkeit einen Mehrwert darstelle, den der Autovermieter über einen höheren Mietpreis kompensieren könne.

Quelle: PM des BVerfG vom 18.07.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 1 BvR 1675/16; 1 BvR 981/17; 1 BvR 836/17; 1 BvR 745/17

Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags 18.07.2018
BVerfG: Rundfunkbeitrag nur für Zweitwohnungen gekippt
Rechtmäßige Abgabe oder rechtswidrige Abzocke? Nur wenige Themen werden derart kontrovers diskutiert wie der Rundfunkbeitrag. Mitte Mai verhandelte das BVerfG über die ungeliebte Zwangsabgabe. Nun hat Karlsruhe über das Beitragsmodell, das 2013 geändert wurde, in vier Parallelverfahren grundlegend entschieden. mehr …
Fundament unserer Rechtsordnung
Der Berliner Kommentar zum Grundgesetz, herausgegeben von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf, LL.M., und Prof. Dr. Wolfram Höfling, M.A., beide Universität zu Köln, arbeitet heraus, wie sich die einzelnen Bestimmungen auf das einfache Recht und die praktische Rechtsarbeit auswirken. Dabei würdigen die Verfasser die herausragende Bedeutung der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts ausführlich, ohne damit einem „Bundesverfassungsgerichtspositivismus“ das Wort zu reden.

BayVGH: Keine Baugenehmigung für E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich

Ladesäulen für Elektrofahrzeuge dürfen auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) in einem Eilverfahren. In dem Streitfall wendet sich der Antragsteller gegen die Errichtung von zwei E-Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München. Aufgrund der vier Ladepunkte können vier Parkplätze vor seinem Wohnhaus nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden. Seinen Eilantrag auf einen Baustopp hatte das (VG)  Verwaltungsgericht München in erster Instanz jedoch abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der BayVGH zurückgewiesen. Danach ist die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen. E-Ladesäulen seien Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen würden. Daher wären diese Straßenbestandteile, so die Richter aus München. Zudem setze der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus. Hierdurch könnten auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert werden. Auch mit normalen Tankstellen – die nach Baurecht genehmigt werden müssten – könnten Ladestationen von der Größe herkömmlicher Parkscheinautomaten nicht gleichgesetzt werden. Schließlich habe der Antragsteller nicht dargelegt, in welchen subjektiven Rechten er durch die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll.

Quelle: PM des BayVGH vom 16.07.2018 zum Beschluss vom 13.07.2018 – AZ: 8 CE 18.1071

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VG Berlin: Bewerber mit Cannabiskonsum nicht für Polizeidienst geeignet

Wer Cannabis konsumiert, kann nicht in den mittleren Dienst der Vollzugspolizei eingestellt werden. Dies ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. Die Blutuntersuchung des klagenden Bewerbers im September 2017 ergab einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure, die durch den Abbau von Cannabis entsteht. Daher lehnte das Polizeipräsidium Berlin dessen Einstellung ab. Dessen hiergegen gerichteter Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Verwaltungsrichter aus Berlin ist der Bewerber wegen seines Drogenkonsums gesundheitlich für den Dienst nicht geeignet, da der Konsum weniger als ein Jahr zurücklag. 

Quelle: PM des VG Berlin vom 16.07.2018 zum Beschluss vom 04.07.2018 – AZ: 26 L 130.18

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OLG Köln: Etappensieg für Deutschen Wetterdienst im Streit um WarnWetter-App

Im Streit mit der Wetter Online GmbH hat Deutsche Wetterdienst über seine  WarnWetter-App vor dem 6. Senats des Oberlandesgerichts (OLG) Köln einen Etappensieg erzielt. Der Senat hob das Urteil des Landgerichts (LG) Bonn auf und wies die Klage ab, soweit diese auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht gestützt war. Für die ebenfalls umstrittene öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der WarnWetter-App erklärte sich das OLG nicht zuständig. Hierüber müsse das Verwaltungsgericht entscheiden, so die Kölner OLG-Richter.

Wettbewerbsrechtlich sah das OLG in der Bereitstellung der WarnWetter-App schon keine „geschäftliche Handlung“. Insoweit werde der Deutsche Wetterdienst aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Abs. 1 DWDG gehöre zu dessen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung von meteorologischer Dienstleistungen – und zwar als Teil der Daseinsfürsorge. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: PM des OLG Köln vom 13.07.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 6 U 180/17

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Jahrelang zu Unrecht auf Förderschule: Anspruch auf Schadenersatz 

Das Land NRW haftet gegenüber einem ehemaligen Förderschüler auf Schadenersatz, weil dieser jahrelang zu Unrecht auf eine Förderschule gehen musste. Dies hat das Landgericht (LG) Köln in einem Grundurteil entschieden. Dem Gericht zufolge hat die staatliche Schule ihre Amtspflichten dadurch verletzt, dass sie den Förderbedarf des Klägers nicht jährlich überprüft hat. Deswegen habe das Land dessen Förderschwerpunkt falsch beurteilt. Spätestens bei der ersten jährlichen Überprüfung hätte auffallen müssen, dass der Kläger keinen Förderbedarf im „Bereich Geistige“ Entwicklung mehr hatte. Auch aufgrund seines Zeugnisses im Juni 2009 hätten genug Anhaltspunkte für eine eingehende Überprüfung vorgelegen, so die Richter aus Köln weiter.

Der Kläger wurde 2004 in Bayern sonderpädagogisch begutachtet und in eine Förderschule mit Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ eingeschult. Ab Januar 2009 besuchte er eine Förderschule in Köln. Dieses Schulverhältnis beendete die Schule im November 2014 aufgrund des Erreichens des 18. Lebensjahrs und wegen besonders vieler Fehltage. Das LG zeigte sich davon überzeugt, dass der Kläger anlässlich der gebotenen Prüfung auf eine andere Schule hätte wechseln können. Dann wäre es ihm möglich gewesen, zeitnah einen Hauptschulabschluss zu erwerben. Über die Höhe der vom Land zu leistenden Entschädigung hat das Gericht noch nicht entschieden. Hierzu soll eine weitere Beweisaufnahme stattfinden.

Quelle: PM des LG Köln vom 17.07.2018 zum Urteil vom selben Tag –  AZ: 5 O 182/16

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht