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Was es aus den Gerichtssälen zu berichten gibt (Foto: Pressmaster und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, München, Trier und Heilbronn

ESV-Redaktion Recht
09.11.2016
Der BGH hat sich mit der fristlosen Kündigung von Mietwohnraum befasst. Die Bezeichnung „IceCube” ist nicht unterscheidungskräftig, sagt das BPatG. Weitere interessante Entscheidungen betreffen Windenergieanlagen, die Selbsständigkeit von Musiklehrern und die Überlassung einer Mietwohnung an Dritte.

BGH: Bei fristloser Kündigung von Mietwohnraum müssen auch persönliche Härtegründe mit abgewogen werden

Trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters, kann eine fristlose Kündigung durch den Vermieter unwirksam sein. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn schwerwiegende persönliche Härtegründe beim Mieter vorliegen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.11.2016 entschieden. In dem betreffenden Fall lebte die Beklagte zu 1) seit 1955 in einer Dreizimmerwohnung in München. Im Jahr 1963 hatte sie zusätzlich eine Einzimmerwohnung im selben Gebäude und Stockwerk angemietet. Die Beklagte zu 1) ist mittlerweile an Demenz erkrankt und bettlägerig. Daher wird sie seit einigen Jahren vom Beklagten zu 2) betreut. Dieser wohnt in der Einzimmerwohnung. Im Jahr 2015 beleidigte der Beklagte zu 2) die Klägerin durch mehrere Schreiben an die Hausverwaltung. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos nach § 543 Absatz 1 BGB. Während das Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen hatte, gab die Berufungsinstanz der Klage statt.

Der VIII. Zivilsenat des BGH meint, dass bei der Abwägung nach § 543 Absatz 1 BGB auch schwerwiegende persönliche Härtegründe beim Mieter berücksichtigt werden müssen. Die Gerichte hätten daher im Einzelfall zu prüfen, ob trotz solcher Härtegründe ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Der Senat hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss die Wirksamkeit der Kündigung nun nach den Vorgaben des BGH prüfen.

Quelle: Pressemeldung des BGH vom 09.11.2016 zum Urteil vom selben Tag - AZ: VIII ZR 73/16

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BPatG: Wortkombination „IceCube” nicht unterscheidungskräftig

Nach Auffassung des BPatG ist die Bezeichnung „IceCube” nicht unterscheidungskräftig. Damit hatte eine Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg. Die Anmelderin hatte die Wortkombination für die Warenklasse 11 „Kühlgeräte und Gefriergeräte” als Wortmarke angemeldet.

Das BPatG führt hierzu aus, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das englische Wort „Icecube” als „Eiswürfel” verstehen. Zu den angesprochen Verkehrskreisen gehören zwar auch die Verbraucher. Aber auch dem deutschen Durchschnittsverbraucher dürfe man zutrauen, die englische Bezeichnung in diesem Sinne zu verstehen. Dann aber sei die Bezeichnung aber ein rein beschreibender Begriff, dem jegliche Unterscheidungskraft fehle, so die Richter aus München.

Beschluss des BPatG vom 26.10.2016, eingestellt am 8.11.2016 - AZ: 24 W (pat) 586/16

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VG Trier: Windenergieanlagen sind genehmigungsfähig

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier dürfen zwei  Windkraftanlagen im Landkreis Bernkastel Wittlich gebaut werden. In dem betreffenden Fall begehrte der Nabu Rheinland-Pfalz im Rahmen eines Eilverfahrens den Stopp des Baus der Windräder. Der Landkreis hatte der Firma ABO Wind AG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau der Anlagen erteilt und diese für sofort vollziehbar erklärt. Der Nabu sah in den geplanten Anlagen ein erhöhtes Tötungsrisiko von Rotmilanen und die Gefahr einer Zerstörung von Quartieren zweier Fledermausarten.

Demgegenüber sah das VG Trier kein Genehmigungshindernis wegen der benannten Risiken. Vorliegend handele es sich um leistungsfähige Anlagen in Höhenlagen. Hierdurch könnten viele ertragsschwache Anlagen in weniger windhöffigen Gebieten eingespart werden. Zudem würden die Auswirkungen auf das gesamte Landschaftsbild minimiert. Darüber hinaus habe der Landkreis auch auf klima- und energiepolitische Ziele der Landesregierung Bezug genommen. Da diese Erwägungen nicht defizitär wären, müsse eine Gesamtabwägung zulasten des Antragstellers ausfallen, so das Gericht.

Quelle: Pressemitteilung des VG Trier Nr. 23/2016 zum Urteil vom 27.10.2016 - 6 L 7029/16.TR

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  • Das Buch Der Naturschutz in der Bauleitplanung, herausgegeben von Dr. jur. Marcus Lau, Rechtsanwalt, bietet einen umfassenden Überblick über die sich in der Bauleitplanung stellenden naturschutzrechtlichen Probleme. Es gibt umfassende Hilfestellungen zur praktischen Bewältigung der mannigfaltigen Herausforderungen. Zudem werden auch Finanzierungsfragen ausführlich beleuchtet. Besonderer Wert wird auf die Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung gelegt. Das Werk ist auch als eBook erhältlich.

SG Heilbronn: Lehrer an Musikschule waren selbstständig 

Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg von der klagenden Stadt knapp 40.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach. Nach Meinung der Behörde hatte die Stadt Musikschullehrer, die zwar vom Vertragswortlaut her freie Mitarbeiter sein sollten waren, tatsächlich abhängig beschäftigt. 

Diese Auffassung teilte das Sozialgericht Heilbronn nicht. Danach hatten die betroffenen Musikschullehrer ihre Unterrichtszeiten in Absprache mit ihren Schülern selbst festgelegt. Ebenso wären die Musikschullehrer keinen Weisungen unterlegen. Die Zahl der zu leistenden Unterrichtseinheiten sei einvernehmlich und flexibel festgelegt worden. Auch die von den Lehrkräften geführten Stundenzettel und Anwesenheitslisten dienten in erster Linie der Abrechnung. Zudem, so die Richter aus Heilbronn weiter, seien nur die tatsächlich abgeleisteten Unterrichtszeiten vergütet worden seien. Ebenso wären sie Lehrer auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. 

Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn vom 08.11.2016 zum Urteil vom 13.10.2016 AZ: S 11 R 875/14

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AG München: Wann ist eine Wohnungsüberlassung eine unbefugte Gebrauchsüberlassung?

Bewohnt ein Mieter seine Mietwohnung nur für drei Monate selbst und überlässt er diese in der übrigen Zeit im Jahr seiner Tochter, liegt noch keine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Wohnung vor. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 02.03.2016 entschieden.

Geklagt hatte der Eigentümer einer Wohnung am Breiteranger in München. Dieser hatte die Wohnung mit Vertrag vom 27.11.1982 an den Beklagten vermietet. Der Mieter hielt sich mit seiner  Ehefrau in der Regel drei Monate im Winter in der Wohnung auf. Über den Rest des Jahres bewohnte die erwachsene Tochter die Wohnung allein. Der Vermieter sah hierin eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an die Tochter.

Nach Auffassung der zuständigen Richterin gehörte die Tochter des Mieters zum privilegierten Personenkreis. Der Mieter habe ein Recht zur Aufnahme von nahen Verwandten, solange er die Wohnung auch noch in eigener Person nutzt. Eine Nutzung für drei Monate wäre noch keine lediglich sporadische Nutzung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 04.11.2016 zum Urteil 424 C 10003/15 vom 02.03.2016 (rkr)

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Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht