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Insgesamt neun Verfassungsbeschwerden gegen Dieselfahrverbote scheitern vor dem BVerfG (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 37/2019

Neues aus Karlsruhe, München und Naumburg

ESV-Redaktion Recht
23.10.2019
BVerfG nimmt neun Verfassungsbeschwerden gegen Dieselfahrverbote nicht an. Um die Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung ging es vor dem BGH. Das OLG Naumburg entscheidet unterschiedlich im Abgasskandal gegen VW. Vor dem OLG München hatte die erste mietrechtliche Musterfeststellungsklage Erfolg und „Containern“ ist strafbar, sagt das BayObLG.



Verfassungsbeschwerden gegen Dieselfahrverbote in Stuttgart gescheitert

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat insgesamt neun Verfassungsbeschwerden gegen Dieselfahrverbote nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer wendeten sich gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Gegenstand der Anträge waren Verkehrsverbote in der Umweltzone Stuttgart für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unter der Abgasnorm Euro 5/V. Die Ablehnungen der Annahmen der Verfassungsbeschwerden ergingen ohne Begründung nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG.

Quelle: PM des BVerfG vom 22.10.2019 zu den Beschlüssen vom 1.10.2019 – 1 BvR 1798/19; 1 BvR 1799/19; 1 BvR 1800/19; 1 BvR 1801/19; 1 BvR 1802/19; 1 BvR 1803/19; 1 BvR 1804/19; 1 BvR 1805/19; 1 BvR 1898/19

BGH: Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Klage vor US-Gericht kann Schadenersatzanspruch begründen

Eine Vertragspartei kann einen Schadenersatzanspruch haben, weil sie von ihrem Vertragspartner vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist, obwohl ein ausschließlicher Gerichtsstand in Deutschland vereinbart war. Dies hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) aktuell entschieden.

In dem Streitfall hatte die Beklagte ihren Sitz in Bonn, während die Klägerin in Washington D.C. ansässig war. Gegenstand des Vertrages war ein „Internet Peering Agreement“. Die Vereinbarung verpflichtete beide Parteien unter anderem dazu, wechselseitig den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten „Peering-Punkten“ aufzunehmen. Dem Vertrag zufolge galt deutsches Recht und Gerichtsstand war Bonn. Die Klägerin verlangte die kostenlose Aufstockung von Übertragungskapazitäten und erhob im Jahr 2016 Klage vor dem District Court in den USA, die das US-Bundesgericht abgewiesen hatte. Daraufhin rief die Klägerin das LG Bonn an. Im Rahmen einer Widerklage verlangte die Beklagte nun Ersatz der Kosten, die ihr durch die Verteidigung gegen die Klage in den USA entstanden waren. Diese bezifferte die Beklagte auf 196.118,03 USD. Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Beschränkt auf die Widerklage legte die Klägerin Berufung ein, woraufhin das OLG Köln die Widerklage abgewiesen hatte.

Auf die Revision der Beklagten hin hat der BGH das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach Meinung des BGH sind die Parteien dazu verpflichtet, Klagen aus dem Vertrag nur an dem vereinbarten Gerichtsstand zu erheben und der anderen Partei dem Grunde nach die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu erstatten. Zur Erforderlichkeit der Kosten, die der Beklagten durch die Einlassung vor dem District Court entstanden sind, muss das OLG Köln jedoch noch Feststellungen treffen. Daher konnte der BGH die Sache nicht selbst entscheiden.   

Quelle: PM des BGH vom 17.10.2019 zur Entscheidung vom selben Tag -  III ZR 42/19

ZPO

Gemäß seiner Konzipierung als Kommentar, den vor allem Richter und Anwälte schätzen werden, orientiert sich das Werk von Kern/Diem in erster Linie an der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Folgende weitere Vorzüge zeichnen das Werk aus:

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OLG Naumburg entscheidet unterschiedlich gegen VW im Diesel-Abgasskandal

Ein Kunde des VW-Konzerns ist vor dem OLG Naumburg gescheitert. So hat der 1. Zivilsenat des OLG die Berufung des Audi-Käufers gegenüber der verklagten VW-AG als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung bestand weitgehend aus Textbausteinen. Dies reichte dem 1. Senat zufolge für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus. Der Senat sah in der Berufungsbegründung im Wesentlichen nur eine Darstellung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Käufers.  

Quelle: PM des OLG Naumburg vom 21.10.2019 zur Entscheidung vom 21.9.2019 – 1 U 168/18

Mit Urteil vom 27.9.2019 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg allerdings entschieden, dass VW die Käufer von Dieselfahrzeugen mit Abgas-Abschaltung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Käufer gingen unmittelbar gegen VW vor. Auf die Berufung des Klägers gegen eine anderslautende Entscheidung des LG Magdeburg hat der Senat dem Schadensersatzverlangen des Klägers im Wesentlichen stattgegeben. Der Senat meint, dass der klägerische Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Allerdings muss sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Quelle: PM des OLG Naumburg vom 21.10.2019 zur Entscheidung vom 27.9.2019 – 7 U 24/19

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OLG München: Erfolg für erste Musterfeststellungsklage im Mietrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat der ersten mietrechtlichen Musterfeststellungsklage, die in Deutschland erhoben wurde, stattgegeben. Geklagt hatte ein Mieterverein, und zwar stellvertretend für 136 Mieter, die sich gegen eine Modernisierungsumlage wehren wollten. In dem Streitfall ging es um den Zeitraum zwischen Ankündigung und Beginn der Modernisierung.

Die Vermieterin hatte die Maßnahme Ende 2018 angekündigt. Die Erhöhung sollte aber erst ab Mai 2021 erfolgen. Nach Auffassung des Mietervereins wollte die Vermieterin damit erreichen, dass altes Recht angewendet wird. Dann hätten von den Modernisierungskosten noch bis zu 11 Prozent auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Nach neuem Recht, das seit dem 1.1.2019 gilt, sind es nur noch 8 Prozent. Darüber  hinaus gilt für die Erhöhung eine Obergrenze von zwei oder drei Euro pro Quadratmeter im Monat, und zwar innerhalb von sechs Jahren nach Modernisierung. Zudem sollen zwischen Ankündigung und Beginn der Modernisierung drei Monate liegen.

Die Münchner OLG-Richter sahen den Zeitraum zwischen Ankündigung der Modernisierung und der tatsächlichen Durchführung als zu lang an. Dem Richterspruch zufolge müssen die Mieter noch mit Mieterhöhungen von höchstens drei Euro pro Quadratmeter rechnen. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Aus PM des OLG München  vom 15.10.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – MK 1/19

Berliner Kommentar Mietrecht 2. Auflage

Herausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider

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Brandaktuell: Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:
  • Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln 
  • Praktische Auswirkungen der „Mietpreisbremse“
  • Eigenbedarf
  • Betriebskostenabrechnungen
  • Minderung bei Umweltmängeln


 

BayObLG: Containern ist strafbar

Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht vor kurzem entschieden. In dem Fall hatten zwei Studentinnen weggeworfene Lebensmittel, die in einem verschlossenen Container entsorgt wurden, an sich genommen. Damit haben die Richter aus München in letzter Instanz die Verurteilung der Studentinnen wegen Diebstahls bestätigt. Zwar hatte der Filialleiter des betroffenen Supermarktes keinen Strafantrag gestellt, allerdings sah die Staatsanwaltschaft in Fällen des Containerns ein besonderes öffentliches Interesse.

Der Supermarkt hatte die Lebensmittel ausgesondert, um sie von einem Entsorger abholen zu lassen. Allerdings habe der Supermarkt sein Eigentum hierdurch nicht aufgegeben, so das BayObLG. Danach haftet der Supermarkt für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Lebensmittel, die er in den Verkehr bringt. Daraus folgt das Interesse des Supermarktes an der ordnungsgemäßen Entsorgung und der mangelnde Verzichtswille des Eigentümers. Dies führt wiederum dazu, dass die Lebensmittel nicht herrenlos werden. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Container verschlossen war.

Quelle: Beschluss des BayObLG  vom 2.10.2019 – 206 StRR 1013/19 und 206 StRR 1015/19

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht