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Viel Diskussionsstoff: Die Entscheidungen in unserer Übersicht (Foto: ojoimages und AllebaziB /Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Neustadt a.d. Weinstraße und Aachen

ESV-Redaktion Recht
27.10.2017
BGH befasst sich mit Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen. Unzureichende Ermittlungen der Berufsgenossenschaft können Nachweis von Berufskrankheit erleichtern, so das SG Karlsruhe. Weitere wichtige Entscheidungen betreffen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Umweltzone und Lärmemissionen, die von einem Minigolfplatz ausgehen.


BGH: Ärztliche Zwangsmaßnahme setzt ernsthaften Überzeugungsversuch voraus

Eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne von § 1906 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass vorher versucht worden ist, den Betreuten ernsthaft und mit der erforderlichen Zeit von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Hierbei darf kein unzulässiger Druck ausgeübt werden. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH). Die obersten Zivilrichter aus Karlsruhe haben dabei entschieden, dass das Instanzgericht diese Voraussetzungen  in jedem Einzelfall prüfen muss. Der Betroffene begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme, die sich durch Zeitablauf erledigt hatte. Er war öffentlich-rechtlich untergebracht, weil er sich der Räumung seines Behelfs-Wohnsitzes widersetzte, der sich in einer Gartenlaube befand. Hierbei hatte er mit Fäkalien um sich geworfen. Einem fachpsychiatrischem Gutachten zufolge leidet er unter einer paranoid wahnhaften Störung mit florider psychotischer Symptomatik und Handlungsrelevanz

Beschluss des BGH vom 13.09.2017 – AZ: XII ZB 185/17, veröffentlicht am 26.10.2017

Der Verfahrensexperte 
Der Berliner Kommentar FamFG, herausgegeben von Dr. Dirk Bahrenfuss, berücksichtigt in 3. Auflage ausführlich die jüngste Rechtsprechung sowie alle zwischenzeitlich ergangenen und bereits absehbaren Änderungen am FamFG. Das Werk richtet sich an alle mit Familienverfahren sowie Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befassten juristischen Professionen: Richter, Rechtspfleger, Notare, Rechtsanwälte sowie insbesondere Fachanwälte für Familienrecht, für Erbrecht.

VG Neustadt a.d. Weinstraße: Nachbar muss Emissionen von Minigolfplatz hinnehmen

Die Baugenehmigung für einen städtischen Minigolfplatz verletzt nicht die Rechte eines Nachbarn. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße kürzlich entschieden. In dem betreffenden Fall erteilte die Stadt Bad Dürkheim in ihrem Kurgebiet eine Baugenehmigung für den Neubau einer Minigolfanlage und die Errichtung eines Nebengebäudes mit integrierter Lärmschutzwand. Der Antragsteller in dem gerichtlichen Eilverfahren ist seit 1993 Eigentümer eines bebauten Grundstücks mit einem Zweifamilienhaus. Die Minigolfanlage grenzt westlich an sein Grundstück an. Ein Gutachten im Baugenehmigungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte durch eingeschränkte Öffnungszeiten und die Begrenzung der Besucherzahl sowie die Einhaltung diverser zu schaffender Rahmenbedingungen zu keinem Zeitpunkt überschritten würden. Das VG lehnte einen Eilantrag gegen die Baugenehmigung daher ab. Nach Auffassung des Gerichts wird der Antragssteller durch den in der Baugenehmigung erteilten Dispens für die Lärmschutzwand als Nebenanlage nicht in seinen eigenen Rechten verletzt.

Quelle: PM des VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 24.10.2017 zum Beschluss vom 17.10.2017 – AZ: 4 L 1043/17.NW

Fundierter Kommentar plus aktuelle Vorschriften!
Das Loseblattwerk Immissionsschutz Kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Textsammlung, begründet von Dr. Hans Schmatz und Matthias Nöthlichs, seit vielen Jahren bei Fachleuten bekannt, erläutert detailliert und gut verständlich die gesamte Thematik des Immissionsschutzrechts und fachübergreifend auch die relevanten angrenzenden Gebiete. Dieses Werk fasst auch die weiteren einschlägigen Vorschriften des Immissionsschutzrechts zusammen.

VG Aachen: Keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in der Stadt Aachen für Schwerbehinderten

Die Bezirksregierung Köln hatte in Aachen zum 01.02.2016 eine grüne Umweltzone eingeführt. Danach gilt ein Verkehrsverbot für schadstoffintensive Fahrzeuge, die keine grüne Plakette haben. In Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.  Der Kläger, zu 70 % schwerbehindert, beantragte eine solche Genehmigung mit der Begründung, er könne schlecht gehen und sei auf einen Rollator angewiesen. Sein Auto sei nicht mit einem Rußpartikelfilter nachrüstbar. Er benötige den Wagen aber, um mit einer Begleitperson einkaufen zu fahren, Ärzte aufzusuchen und seine Familie zu besuchen. Diese Gründe sind nach Auffassung der Verwaltungsgerichts (VG) Aachen keine unzumutbaren Härten. Danach soll es es auch Schwerbehinderten zumutbar sein, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis einzukaufen oder die Familie und Fachärzte aufzusuchen. Derartige Unannehmlichkeiten wären wegen der hohen Bedeutung des Gesundheitsschutzes der Umweltzone hinzunehmen, so die Richter aus Aachen.

Quelle: PM des VG Aachen vom 23.10.2017 zum Urteil vom 04.09.2017 - AZ: 6 K 736/16

Vorfahrt für aktuelle Entscheidungen
Die Rechtsprechungsdatenbank zum Verkehrsrecht, VRSdigital.de herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin, ist die Entscheidungssammlung mit Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts. Alle Entscheidungen im Volltext ermöglichen schnelle und aktuelle Recherchen in den Standardbereichen des Verkehrsrechts und seinen Nebengebieten, zudem gibt es gesondert Entscheidungen als Leitsätze.

SG Karlsruhe: Unzureichende Ermittlungen der Berufsgenossenschaft können Nachweis von Berufskrankheit erleichtern

Der Versicherte war für seinen deutschen Arbeitgeber als Anlagentechniker in Belgien unterwegs. Nach seinem letzten Arbeitseinsatz wurde bei ihm eine Legionellen-Infektion festgestellt. Etwa 2 ½ Monte später verstarb der Versicherte trotz intensiv-medizinischer Behandlung. Die Berufsgenossenschaft ermittelte zwar auch am Arbeitsplatz des Versicherten in Belgien. Allerdings hatte sie die Hotelduschen dort nicht untersucht. Eine spätere Untersuchung war nicht mehr möglich, weil das Hotel inzwischen geschossen wurde. Die Duschen im Eigenheim des Versicherten konnten als Krankheitsursache ausgeschlossen werden. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung einer Witwenrente ab, weil kein Nachweis über eine erhöhte berufliche Gefährdung des Versicherten in Belgien vorliegen würde.

Zu Unrecht, wie das Sozialgericht (SG) Karlsruhe befand. Danach kennt das Unfallversicherungsrecht einen typischen Beweisnotstand bei unverschuldeten Beweisschwierigkeiten. Zwar hatte der medizinische Gutachter die Infektion in der Hoteldusche nur als hochwahrscheinlich bezeichnet, womit diese noch nicht als erwiesen gelten konnte. Dennoch hätte die Beklagte rechtzeitig die Hotelduschen des Versicherten auf Legionellenkeime untersuchen lassen müssen, so das Gericht. Es verurteilte die Beklagte daher zur Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit.

Quelle: PM des SG Karlsruhe vom 23.10.2017 zum Urteil vom 26.09.2017 – AZ: S 4 U 1357/17

Die anerkannte Entscheidungshilfe 
Der Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit wird als fundierte Arbeitsgrundlage von allen hochgeschätzt, die sich mit den Folgen und der Begutachtung von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung befassen. Das Werk bietet Mitarbeitern der Sozialverwaltung eine verlässliche und allgemein anerkannte Entscheidungshilfe, dem begutachtenden Arzt Hinweise zu den gerichtlichen Anforderungen an wissenschaftliche Gutachten, dem verantwortlichen Juristen umfassende Informationen über die wesentlichen medizinischen Erfahrungssätze und die möglichen Heilmethoden.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht