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Unser Überblick - aktuell aus den Gerichtssälen (Foto: Kzenon/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Oldenburg, Berlin-Brandenburg und Frankfurt

ESV-Redaktion Recht
25.09.2017
BGH setzt hohe Hürden für Verwertungskündigung von Wohnraummietverträgen. OLG Oldenburg befasst sich mit dem Verbotsschild „Anlieger frei”. Arbeitsrechtliche Kün­di­gung wegen Lektüre von „Mein Kampf” ist wirksam, sagt das LAG Berlin-Brandenburg und das AG Frankfurt a. M. äußert sich zur „Mietpreisbremse”.

BGH: Gewinnoptimierung allein rechtfertigt keine Wohnungskündigung

Eigentümer von Mietshäusern können sich gegenüber ihren Mietern nur eingeschränkt auf ihr Recht auf Gewinnoptimierung berufen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem entschieden. In dem Fall wollte sich die Klägerin und Eigentümerin eines Wohnhauses durch eine sogenannte Verwertungskündigung aus dem Mietverhältnis lösen, um das Gebäude abzureißen. Das Grundstück sollte der Erweiterung von Gewerberäumen für das benachbarte Modehaus dienen. Hiervon versprach sich die Klägerin deutlich höhere Erträge als bei Fortführung der bisherigen Mietverhältnisse.

Bei Verwertungskündigungen, so der BGH, stehen den wirtschaftlichen Interessen des Vermieters aber die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Mieter gegenüber. Diese hätten ebenfalls Eigentumsrang. Eine Kündigung wäre somit nur zulässig, wenn dem Eigentümer andernfalls ein erheblicher Nachteil entstünde. Diesen darf der Vermieter aber nicht nur pauschal und plakativ begründen. Einen solchen Nachteil hätten die Vorinstanzen dem BGH zufolge nicht mal ansatzweise festgestellt. Die pauschale Behauptung einer Gewinn-oder Ertragsoptimierung reicht demzufolge nicht aus. Die Richter aus Karlsruhe haben die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun noch einmal prüfen, ob „erhebliche Nachteile” für die Klägerin vorliegen.

Quelle: PM des BGH vom 27.09.2017 zum Urteil vom selben Tag - AZ: VIII ZR 243/16

Gewerberaummietrecht für Praktiker
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OLG Oldenburg: Wer Verbotsschild „Anlieger frei” nicht beachtet, muss rechtfertigende Tatsachen vortragen  

Wer das Verkehrsschild 253 - Durchgangsverkehr für Lkw über 3,5 Tonnen gesperrt - nicht beachtet, dem droht ein Bußgeld von 75 Euro. Befindet sich neben dem Verbotsschild ein Schild „Anlieger frei", berufen sich manche Fahrer aber darauf, einen Anlieger aufgesucht zu haben. In dem vorliegenden Fall glaubte schon das Amtsgericht der Einlassung des Fahrers nicht, dass er bei einem Anlieger Baustoffe ausliefern musste. Gegenüber der Berufungsinstanz, dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, vertrat er dann die Auffassung, er müsse nicht verraten, wen er beliefert habe. Eine solche Verpflichtung verstoße gegen seine Privatsphäre und die seines Kunden. Diesen Argumenten folgte das OLG nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass durch nähere Angaben die Privatsphäre des Fahrers oder die seiner Kunden verletzt werde. Seinen Angaben zufolge hätte der Fahrer nämlich mit einem großen Fahrzeug vorfahren und die Baustoffe offen ausladen müssen. Stellt der Fahrer aber Behauptungen auf, die nicht überprüfbar sind, sei anzunehmen, dass er den gesperrten Bereich unberechtigt befahren habe. Die Geldbuße von 75 Euro ist damit rechtskräftig.

Quelle: PM des OLG Oldenburg 25.09.2017 zum Beschluss 09.08.2017 – AZ: 2 Ss(OWi)

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LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung wegen Lektüre einer Originalausgabe von „Mein Kampf” wirksam

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg ist die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Bezirksamts Reinickendorf rechtswirksam, der während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe von Adolf Hitlers „Mein Kampf” gelesen hatte. In das Buch war ein Hakenkreuz eingeprägt.

Als Mitarbeiter, der in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auftritt, sei dieser besonders verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes einzutreten, so die Richter aus Berlin. Mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, das ein verfassungswidriges Symbol darstellt, habe der Mitarbeiter in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land müsse ein derart schwerwiegendes Verhalten auch nicht abmahnen. Vielmehr wäre dies ein Grund für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. 

Quelle: PM des LAG vom 26.09.2017 zum Urteil vom 25.09.2017 – AZ: 10 Sa 899/17

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Amtsgericht Frankfurt am Main: „Mietpreisbremse” rechtmäßig

Das Amtsgericht Frankfurt (AG) am Main hält die Mietpreisbremse für rechtmäßig. Dies ergibt sich aus einem kürzlich verkündeten Urteil des Gerichts. Danach verstößt die „Mietpreisbremse”, die § 556 d BGB normiert, weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 GG. Die Regelung habe den legitimen Zweck, die Miethöhe in besonders gefährdeten Gebieten zu dämpfen und soll einer direkten oder indirekten Verdrängung von wirtschaftlich weniger leistungsfähigen Bevölkerungsgruppen entgegenwirken. Im Rahmen seiner Güterabwägung nach Art. 14 GG stellte das Gericht die Interessen des Vermieters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums den Interessen des Mieters, den erschwinglichen Wohnraum auch im angespannten Wohnungsmarkt zu erhalten, gegenüber. Hierfür, so das Frankfurter Gericht, sei die Mietpreisbremse eine angemessene Maßnahme.

Auch die hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.06.2016 sah das AG als rechtmäßig an. Mit dieser habe die hessische Landesregierung den Beurteilungsspielraum ausgeübt, den ihr die Verordnung gegeben hat. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Im Gegensatz hierzu hatte das Landgericht Berlin kürzlich in einem veröffentlichten Hinweisbesschuss erlärt, dass es die Mitpreisbremse für verfassungswidrig hält.

Vgl. hierzu : Mietpreisbremse: Aufregung um Entscheidung des LG Berlin

Quelle: PM des AG Frankfurt a. M. vom 22.09.2017 zum Urteil vom 20.09.2017 – AZ: 33 C 3490/16 (98) 

Der praxisorientierte Zugang zum gesamten Mietrecht
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht