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BGH: Inhaltliche Aufklärungsmängel können zur Rechtswidrigkeit von Organspenden führen. (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 05/2019

Neues aus Karlsruhe, Oldenburg, Köln und Frankfurt

ESV-Redaktion Recht
01.02.2019
BGH entscheidet über fehlerhafte Aufklärung bei Lebendorganspende. Eine Metallspitze, die bei einer OP im Kniegelenk des Patienten zurückgelassen wurde, beschäftigte das OLG Oldenburg. Weitere wichtige Entscheidungen befassen sich mit Todesängsten auf einer Reise und der Haftung der Inhaberin eines Internetanschlusses.

BGH stellt hohe Anforderungen an Aufklärungspflicht bei Organspenden

Dies ergibt sich aus zwei aktuellen Parallel-Entscheidungen des VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). In einem der Verfahren spendete die Klägerin ihrem Vater – der an einer chronischen Niereninsuffizienz litt – eine Niere. Die Klägerin behauptet, als Folge dieser Organspende selbst an einem chronischen Fatigue-Syndrom und an Niereninsuffizienz zu leiden. Sie meint, sie wäre formal und auch inhaltlich nur ungenügend aufklärt worden. Das beklagte Universitätsklinikum und die dort beschäftigte Ärzte hätten entgegen § 8 TPG kein ordnungsgemäßes Aufklärungsprotokoll angefertigt und es wäre kein neutraler Arzt anwesend gewesen. In zweiten Verfahren spendete der Kläger seiner Ehefrau eine Niere. Der Kläger meint, die Organentnahme sei wegen einer eigenen Vorerkrankung „kontraindiziert“ gewesen. Seit der Entnahme leide er an einem chronischen Fatigue-Syndrom. Auch hier wäre die Risikoaufklärung formal wie inhaltlich unzureichend gewesen. Beide Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen – unter anderem mit der Begründung, nach der die Kläger nicht dargelegt hätten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätten.

Zu Unrecht, wie der VI. Zivilsenat des BGH befand: Dieser hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dies muss nun die jeweiligen Schadensumfänge der beiden Kläger feststellen. Demnach wurden beide Klageparteien nicht ordnungsgemäß über mögliche gesundheitliche Folgen der Organentnahme aufgeklärt. Diese inhaltlichen Aufklärungsmängel machten die Einwilligungen der Klägerinnen unwirksam, was zur Rechtswidrigkeit der jeweiligen Organentnahmen führte.

Quelle: PM vom 29.01.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ:VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17

Mehr zum Thema:  29.01.2019
BGH: Hohe Anforderungen an Aufklärung bei Lebendorganspende
Bestimmte körperliche Organe können bereits zu Lebzeiten gespendet werden, vorausgesetzt der Spender ist gesund. Dennoch bleibt für den Spender ein Risiko. Über haftungsrechtliche Konsequenzen einer fehlerhaften Aufklärung hat nun der BGH in zwei Parallelverfahren entschieden. mehr …

OLG Oldenburg zu Schmerzensgeld wegen Fremdkörper im Knie nach Operation

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat einem Patienten nach einer Operation am Kniegelenk ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zugesprochen. Der Grund: Der operierende Arzt hatte eine Metallspitze des Operationsinstrumentes im Kniegelenk des Klägers zurückgelassen. Zwar wurde das Metallstück bereits am Abend des Behandlungstages vermisst. Entdeckt wurde es aber erst einen Monat später. Der Kläger hatte sich wegen extremer Schmerzen erneut beim Arzt gemeldet. Die Ausgangsinstanz – das Landgericht (LG) Osnabrück – hatte dem Patienten nur ein Schmerzensgeld von 12.000 Euro zugesprochen.

Diesen Betrag erhöhte die Berufungsinstanz auf 20.000 Euro. Dabei hat das OLG unter anderem berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund der verspäteten Entfernung der Metallspitze einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen erlitten hat. Dies, so das OLG, schränke den zuvor sportlich sehr aktiven Mann in seiner Lebensführung erheblich ein. Aber auch das ganz erhebliche Verschulden des beklagten Arztes trug zur Anhebung des Anspruchs bei: So habe der Arzt schon am Abend nach der OP in Kauf genommen, dass einer seiner Patienten erheblich verletzt worden sein könnte. Auch beim Verbandswechsel oder beim Fädenziehen habe es der Beklagte nicht für nötig gehalten, den Verbleib der Metallspitze abzuklären. Dem Beklagten, so die Oldenburger Richter weiter, sei deshalb der Vorwurf gröbster Fahrlässigkeit zu machen.

Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 28.01.2019 zum Urteil vom 24.10.2018 – AZ: 5 U 102/18

Arzthaftpflicht-Rechtsprechung 

Herausgegeben von: Eva Ohlsberg

Als Klassiker auf dem Gebiet des Arzthaftpflichtrechts, enthält das Gesamtwerk alle seit 1949 ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen sowie rechtskräftige, schwer zugängliche Entscheidungen der unteren Instanzen. Nicht ohne Grund erntet die Sammlung deshalb auch hervorragende Kritiken. 

Arzthaftpflicht-Rechtsprechung liefert Antworten auf wichtige Fragen, zum Beispiel:
  • Welche Pflichten hat ein Arzt?
  • Welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht?
  • Wer haftet für Fehler von Hilfskräften?
  • Wer trägt im Prozess wofür die Darlegungs- und Beweislast?

LG Köln: Todesangst auf Reise begründet Schmerzensgeld- und Minderungsansprüche

Dies hat das LG Köln aktuell entschieden. In dem Streitfall war ein Ehepaar auf seiner Rückreise von den Malediven in Seenot geraten. Die Heimreise sollte mit einem Fährboot erfolgen. Die verspätete Fähre hatte abgelegt, obwohl eine Sturmwarnung ausgesprochen und der Rückflug nicht mehr erreicht werden konnte. Bereits einige Minuten nach dem Ablegen führten große Wellen zu einer Schlagseite, sowie zu einem Komplettausfall der Maschinen und des Navigationssystems. Da das Boot manövrierunfähig auf dem Meer herumtrieb, hatte der Kapitän einen Notruf abgesetzt und die Passagiere aufgefordert, Schwimmwesten anzulegen. Anschließend krachte noch ein Boot der Küstenwache gegen die Fähre. Erst ein Schiff der Marine habe das Fährboot abschleppen und die Passagiere an Land bringen können.

Das Landgericht (LG) Köln hielt die Reise für mangelhaft und sprach den Reisenden ein Schmerzensgeld und einen Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Nach Auffassung der Kölner Richter wurden der Kläger und seine Ehefrau einer nicht beherrschbaren Gefahr ausgesetzt. So erschloss sich dem Gericht nicht, warum die Rückreise nicht verschoben oder zumindest eine qualifizierte Wettervorhersage eingeholt wurde. Das Verschulden der Beklagten liegt dem Gericht zufolge in dem Umstand, dass der Transport trotz erkennbarer widrigster Witterungsverhältnisse nicht abgebrochen wurde. Die auf der Rückreise erlittenen Erlebnisse wirken so erheblich, dass sie den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen lassen, so der Kölner Richterspruch. Damit war aber nicht nur der der gesamte Reisepreis von etwa 4.500 Euro zu erstatten. Vielmehr billigte das LG dem Kläger selbst noch ein Schmerzensgeld von 500 Euro zu. Seiner Ehefrau sprach das Gericht wegen ihrer psychischen Schäden, die aus den traumatischen Erlebnissen resultieren, 5.500 Euro zu. Den Einwand der Beklagten, nach dem höhre Gewalt vorgelegen haben soll, ließ das LG nicht gelten.
 
Quelle: PM des LG Köln vom 31.01.2019 zum Urteil vom 15.01.2019 – AZ: 3 O 305/17

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AG Frankfurt zur Haftung beim Filesharing über Familienanschluss

Die Inhaberin eines Internetanschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing auch dann, wenn nicht sicher ist, dass sie selbst Täterin ist. Dies hat das AG Frankfurt aktuell entschieden. 

In dem Streitfall ging es um den Film „Divergent – Die Bestimmung“: Dieser wurde von einer Tauschbörse über eine IP-Adresse illegal zum Download angeboten, die dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war. Die Beklagte trug vor, dass sie den Film zu keinem Zeitpunkt über Tauschbörsen heruntergeladen habe und gar keine Tauschbörsen kenne. Ihr Internetzugang – es handelt sich um einen sogenannten Familienanschluss – sei verschlüsselt. Lediglich Ihr Mann und ihr Sohn hätten Zugriff darauf. 

Das AG Frankfurt hat die Beklagte dennoch zu einer Schadensersatzzahlung von 1.000 Euro verurteilt. Dabei stützten sich die Frankfurter Richter auf die Rechtsprechung des BGH. Nach dieser muss der Inhaber eines Familienanschlusses Nachforschungen anführen, wenn er auf Familienmitglieder als etwaige Täter einer Urheberrechtsverletzung verweist. Hierbei muss der Inhaber auch die Umstände mitteilen, die für einen anderen Täter als den Anschlussinhaber sprechen. Da die beklagte Inhaberin aber die Einschätzung geäußert hatte, dass ihr Ehemann und ihr Sohn keine Tauschbörsensoftware benutzten, kämen beide nicht ernsthaft als Täter in Betracht. Daher, so die Richter aus Frankfurt weiter, wäre zu vermuten, dass die Beklagte selbst den Film zum Download angeboten hatte.

Quelle: PM des AG Frankfurt vom 30.01.2019 zur Entscheidung vom 18.01.2019 – AZ: 29 C 2227/18 (85)

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WLAN und Recht

Internetzugang per WLAN gehört längst zum Alltag. Neben punktueller Anbindung nehmen auch Lösungen für größere Flächen zu. In vielen Städten gibt es bereits ein innerstädtisches WLAN, teils von privaten Unternehmen, teils von Kommunen betrieben. Bei ihrer Realisierung gibt es jedoch zahlreiche Rechtsfragen, u.a. zur Störerhaftung. 

Dr. jur. Thomas Sassenberg und Dr. jur. Dipl.-Inf. Reto Mantz haben dies zum Anlass für das erste Buch zum Thema WLAN und Recht genommen. Mit diesem zeigen sie Ihnen die je nach Betreibermodel entstehenden Rechtsfragen und daraus resultierende Handlungsoptionen auf. Dabei stellen sie neben typischen Fragen, z.B. zu Meldepflicht und Datenschutz, auch die Anforderungen an die Öffentliche Sicherheit dar.

Abgerundet wird das Werk durch Übersichten und Checklisten. Diese dienen auch der Überprüfung interner Prozesse sowie der Durchführung von ersten Compliance-Maßnahmen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht