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BGH trifft wichtige mietrechtliche Entscheidungen (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Schleswig, Hamm und Dresden

ESV-Redaktion Recht
09.11.2017
Der BGH trifft zwei wichtige Entscheidungen im Mietrecht. Das OVG Schleswig-Holstein gibt Eilantrag eines Windkraftanlagenbetreibers statt. Mit Blasenschwäche als Schutz vor Fahrverbot befasste sich das OLG Hamm. Das LG Dresden äußert sich zu Käuferrechten im VW-Abgasskandal.


BGH kippt Schriftformheilungsklauseln in Mietverträgen

Die in der Praxis oft verwendeten Schriftformheilungsklauseln in Mietverträgen sind nicht mit dem zwingenden § 550 BGB vereinbar und deshalb unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Nach § 550 BGH bedarf ein Mietvertrag, der für länger als ein Jahr abgeschlossen wird, der Schriftform. Ohne diese Schriftform kann der Mietvertrag zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Mietsache gekündigt werden. Bisher war aber umstritten, ob hiervon abgewichen werden kann, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Parteien bei einem Schriftformmangel zur Nachholung der Schriftform verpflichtet sind. Nach der aktuellen BGH-Entscheidung kann eine derartige Schriftformheilungsklausel für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag wegen eines Schriftformmangels ordentlich zu kündigen. Damit dürfte der Streit um die Unwirksamkeit von Schriftformheilungsklauseln beendet sein.

Allerdings kann es dem Richterspruch zufolge gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn eine Vertragspartei eine nachträgliche Vereinbarung, die ihr lediglich Vorteile bringt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr lästig gewordenen Mietvertrag zu lösen, weil diese Vereinbarung die Schriftform nicht wahrt.

Urteil des BGH vom 27.09.2017 - AZ: XII ZR 114/16
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BGH: Verlängerung der Verjährungsfrist von Ansprüchen des Vermieters per Formularvertrag unwirksam

Nach weiteren aktuellen Entscheidung des BGH kann ein Vermieter die Verjährungsfrist nach § 548 Absatz 1 BGB für etwaige Ersatzansprüche gegen seinen Mieter nicht durch Regelungen in einem Formularvertrag verlängern. Die Verjährungsfrist der BGB-Regelung beträgt sechs Monate und beginnt mit Rückgabe des Mietgegenstandes. In dem betreffenden Fall berief sich die Klägerin auf eine Klausel im Mietvertrag. Danach sollten Ersatzansprüche des Vermieters erst zwölf Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Die Beklagte hatte gegen die Klageforderung von 16.000 Euro die Einrede der Verjährung erhoben. Dem BGH zufolge ist die streitgegenständliche Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 1 BGB und damit unwirksam.

Quelle: PM vom 08.11.2017 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VIII ZR 13/17

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OVG Schleswig-Holstein: Eilantrag eines Windkraftanlagenbetreibers gegen Kreis Dithmarschen hat Erfolg

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig-Holstein darf die Sicherstellung eines großflächigen Gebiets für den Landschaftsschutz, die den Ausschluss von Windkraftanlagen zur Folge hat, nur in Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde erfolgen. Dies war die tragende Begründung des OVG, um dem Eilantrag eines Windkraftanlagenbetreibers gegen eine Verordnung (VO) des Kreises Dithmarschen stattzugeben. Das Landschaftsschutzgebiet ist etwa 29.000 ha groß.

Mit seinem Beschluss vom 27.10.2017 hat der 1. Senat des OVG den Vollzug der VO durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt. Damit kann diese VO den Genehmigungsanträgen des Windkraftanlagenbetreibers nicht entgegengehalten werden. Die Richter aus Schleswig sind der Auffassung, dass der Normenkontrollantrag des Windkraftanlagenbetreibers voraussichtlich Erfolg haben wird. So setze die Sicherstellung für den Landschaftsschutz voraus, dass diese nach § 26 BNatSchG erforderlich sei. Hierfür ist dem Richterspruch zufolge, vor allem wegen der Größe des betroffenen Gebiets und wegen bereits vorhandener Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes eine besondere Mitwirkung der Landesplanungsbehörde notwendig. Vor allem die Gebietsgröße, die mehr als 1/5 der gesamten Kreisfläche ausmacht, führe dazu, dass die VO des Kreises „raumbedeutsam” sei. Vor ihrem Erlass wäre somit eine Abstimmung mit der für die Raumordnungsplanung zuständigen Landesplanungsbehörde notwendig gewesen. Über den Normenkontrollantrag - Az: 1 KN 8/17 - wird das OVG voraussichtlich am 21.12.2017 entscheiden.

Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein vom 30.10.2017 zum Beschluss vom 27.10.2017 - AZ: 1 MR 4/17

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OLG Hamm: Kann Blasenschwäche bei Geschwindigkeitsüberschreitung vor Fahrverbot schützen?

Hierzu hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm vor kurzem geäußert. In einer Bußgeldsache vor dem Amtsgericht ließ sich der Betroffene dahingehend ein, dass er nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfüge. Die zulässige Geschwindigkeit habe er deshalb übertreten, weil er während der Fahrt einen starken, schmerzhaften Harndrang verspürt habe. Er habe nur noch „rechts ran fahren” wollen. Wegen des dichten Verkehrs hätte er aber zunächst keine Gelegenheit zum Halten gefunden. Das AG Paderborn ließ dies nicht gelten und beließ es bei dem angeordneten Regelfahrverbot.

Mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem OLG erreichte der Betroffene jedoch zumindest einen Etappensieg. Die Richter aus Hamm haben das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei einem sehr starken Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt und ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei, vom Regelfahrverbot abgesehen werden könne. Allerdings wäre dies kein Freibrief. Betroffene Personenkreise hätten ihre Fahrten dementsprechend zu planen. Der Bußgeldrichter muss nun die näheren Umstände der Fahrt und der Überschreitung der Gewchwindikeit prüfen und in seine Erwägungen mit einbeziehen. 

Quelle: PM des OLG Hamm vom 03.11.2017 zum Beschluss vom 10.10.2017 - AZ: 4 RBs 326/17 

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LG Dresden zum VW-Abgasskandal: Käufer von Fahrzeugen mit „Schummel-Software” müssen zunächst Software-Update aufspielen lassen

Nach Auffassung des Landgericht (LG) Dresden muss ein Skoda-Händler für ein vom VW-Abgas-Skandal betroffenes Fahrzeug zunächst kein Neufahrzeug liefern. Vielmehr hat der Käufer ihm Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Dies, so die Richter aus Dresden weiter, könne durch das angebotene Software-Update geschehen. Nur wenn die Nachbesserung - in der Regel nach dem zweiten Versuch - gescheitert sei, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rücknahme des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Entgegen den Zweifeln des Klägers, sei nicht erwiesen, dass die vom VW-Konzern angebotenen Updates von vorneherein ungeeignet wären. So hätten vom ADAC durchgeführte Tests ergeben, dass die Updates regelmäßig zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen geführt. Hierbei hätten sich Motorleistung und Verbrauch nicht signifikant verschlechtert.  

Quelle: PM des LG Dresden vom 08.11.2017 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 7 O 1047/16

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht