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Der Bundesgerichtshof hat zum Jahresauftakt wichtige Entscheidungen zu Bewertungsportalen getroffen (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
In aller Kürze: Rechtsprechungsübersicht 02-2020

Neues aus Karlsruhe und Berlin

ESV-Redaktion Recht
24.01.2020
Der BGH äußerte sich zum Bewertungsportal Yelp und zur Veranstalterhaftung bei einer Pauschalreise. Die Verjährung von Ansprüchen im Kontext zum VW-Abgasskandal beschäftigte das OLG Karlsruhe und um eine Diskriminierung bei der Wohnungssuche ging es vor dem AG Charlottenburg in Berlin.

BGH: Yelp darf Bewertungen automatisch aussortieren

Das Bewertungsportal Yelp darf seine Gesamtbewertungen weiterhin auf eine automatisierte Auswahl an Bewertungen stützen. Dies hat der Bundesgerichthof (BGH) aktuell entschieden.

Geklagt hatte die ehemalige Weltmeisterin im Bodybuilding, Renate Holland, die mehrere Fitnessstudios betreibt. Ihre Unterlassungsansprüche leite sie aus § 824 Absatz 1 BGB und aus einem rechtswidrigen Eingriff von Yelp in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ab.  Nach Ihrer Meinung ist das Benotungssystem unfair. Demgegenüber will das beklagte Bewertungsprotal mit seinen Algorithmen Gefälligkeitsbewertungen und Fälschungen aussortieren. Bei den Bewertungen können Nutzer bis zu fünf Sterne vergeben und einen Text schreiben. Allerdings setzt die automatisierte Software von Yelp einen Filter. Dieser erkennt „empfohlene Beiträge“, die besonders hilfreich oder authentisch sein sollen. Merkmale hierfür sind die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherigen Aktivitäten des bewertenden Nutzers. Beiträge von Nutzern, die nicht gut genug bekannt sind, stuft die Software nicht als „empfohlen“ ein. Nach den weiteren Angaben von Yelp empfiehlt ihre Software durchschnittlich drei Viertel aller Beiträge. In Bezug auf die Klägerin fanden sich im Februar 2014 bei einem ihrer Studios nur zwei Bewertungen mit zweieinhalb Sternen. Insgesamt 74 überwiegend sehr positive Beiträge ließ Yelp unberücksichtigt. Nicht empfohlene Bewertungen können die Nutzer des Portals aber lesen, wenn sie auf der Seite nach unten scrollen und dort einen Link anwählen.

Der VI. Zivilsenat des BGH schloss sich der Meinung von Yelp an. Der Senat konnte nicht erkennen, dass die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin die schutzwürdigen Belange der Beklagten überwiegen. Danach ist die Einstufung der Bewertungen von Yelp durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt. Demgegenüber müsse jeder Gewerbetreibende grundsätzlich auch öffentliche Kritik an seinen Leistungen hinnehmen, so der Senat abschließend, der kein Übermaß an Kritik an den Fitnessstudios sah.

Quelle: PM des BGH vom 14.1.2020 zum Urteil vom selben Tag – VI ZR 496/18

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BGH: Warnschild allein reicht nicht – Reiseveranstalter muss Bauvorschriften im Ausland beachten

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. Danach kann sich Reiseveranstalter nicht ausschließlich mit Warnhinweisen von jeglicher Haftung befreien, wenn Hotelanlagen im Ausland nicht den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprechen.

Der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert. Er trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Beim Verlassen des Hotels kam er auf einer regennassen Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fall. Hierbei brach er sich das Handgelenk. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der X. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH reicht ein Warnschild nur dann aus, wenn die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht. Diesen Sicherheitsstandard darf ein Hotelgast dem Senat zufolge erwarten.

Diese Frage wird nun die Berufungsinstanz klären müssen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte das OLG Celle diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen. Das OLG vertrat die Auffassung, dass es ausreichend wäre, den Hotelgast bei Nässe mit einem Hinweisschild zu warnen.

Quelle: PM des BGH vom 14.1.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – X ZR 110/18

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  Nachrichten aus dem Bereich Recht

OLG Karlsruhe: Schadenersatzansprüche gegen VW ausgeschlossen, wenn Abgas-Manipulation bekannt war

Käufer, die beim Kauf eines Gebrauchtwagens wussten, dass dieser vom Abgasskandal betroffen ist, haben keine Ansprüche gegen VW. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe aktuell entschieden.  

In dem Streitfall hatte der Kläger im April 2016 einen gebrauchten VW Tiguan mit Dieselmotor vom Typ EA 189 gekauft. Nach Auffassung des OLG hatte VW die Öffentlichkeit aber bereits ab Mitte Dezember 2015 soweit informiert, dass zwischen dem Einbau der Software und dem Erwerb des Fahrzeugs kein rechtlich relevanter Zusammenhang mehr besteht, der VW zugerechnet werden kann. Die ad hoc Meldung der beklagten VW AG vom 15.9.2015 hielt das OLG für den Zeitpunkt der Kenntnis der Käufer nicht für entscheidend.  

Dem Richterspruch des OLG zufolge ist es für die Kenntnis auch nicht erforderlich, dass der Käufer die genaue Wirkungsweise der sogenannten „Schummelsoftware“ kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er weiß, dass das Fahrzeug vom Skandal betroffen ist. Unterlässt er es, sich darüber zu informieren, handelt er grob fahrlässig, so das OLG Karlsruhe weiter.

Quelle: PM des OLG Karlsruhe vom 10.1.2020 zum Urteil vom 9.1.2020 – 17 U 133/19

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AG Charlottenburg: Kläger kann von Wohnungsbaugesellschaft Entschädigung  wegen Diskriminierung verlangen

Dies hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg in Berlin aktuell entschieden. Der Kläger hatte sich zunächst unter seinem türkisch klingenden Namen bei der beklagten Wohnungsbaugesellschaft beworben und erhielt eine Absage. Außer seinen Kontaktdaten enthielt sein Bewerbungsformular keine weiteren Angaben. Am gleichen Tag bewarb sich der Kläger noch einmal mit einem fiktiven Namen um die gleiche Wohnung. Daraufhin bot ihm die Beklagte an, dass der sich die Schlüssel für eine Besichtigung am Servicepoint abholen könne. Das gleiche Prozedere wiederholte der Kläger später bei der Bewerbung um eine andere Wohnung der Beklagten. Nach einer erfolglosen Einschaltung der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt verklagte er die Wohnungsbaugesellschaft mit dem Antrag auf Gewährung von Schadenersatz, der einen Betrag von 2.000 Euro nicht unterschreiten dürfe.

Mit Erfolg: Das AG Charlottenburg sprach dem Kläger eine Entschädigung von 3.000 Euro zu. Nach Auffassung des Gerichts hatte die mit den Absagen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Absatz 2 AGG verstoßen. Das AG sah hinreichende Indizien dafür, dass die Ablehnungen aufgrund des türkisch klingenden Namens des Klägers erfolgten. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Auch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne § 19 Absatz 3 AGG sah das Gericht nicht.

Quelle: Urteil des AG Charlottenburg vom 14.01.2020 – 203 C 31/19

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht