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BSG: Krankenkasse darf Lichtbilder nicht unbegrenzt speichern (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 49/2018

Neues aus Kassel, Braunschweig und Karlsruhe

ESV-Redaktion Recht
20.12.2018
Wie lange eine Krankenkasse Lichtbilder ihrer Versicherten speichern darf, hat das Bundessozialgericht entschieden. VGH Kassel stoppt vorerst Dieselfahrverbote in Frankfurt am Main. Weitere Entscheidungen befassen sich mit der Haftung der Gemeinde für die Kollision mit einem Betonpoller und mit der strafrechtlichen Haftung eines Plattformbetreibers im Darknet.

BSG: Krankenkasse darf Lichtbild eines Versicherten nicht dauerhaft speichern

Eine Krankenkasse darf Lichtbilder, die ihr Versicherte zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte überlassen haben, nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte fertiggestellt ist und dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis Ende des Versicherungsverhältnisses ist einer Entscheidung des 1. Senat des Bundessozialgerichts zufolge datenschutzrechtlich unzulässig.

Die beklagte Krankenkasse (KK) hatte einen Antrag des Klägers, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen, abgelehnt. Zudem meinte die KK, sie wäre berechtigt, alle relevanten Sozialdaten zu erheben und bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses zu speichern. Dies gelte auch für das Lichtbild auf der elektronischen Gesundheitskarte. Eine Klage auf Löschung des Fotos beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg, im Gegensatz zur Revision zum BSG. Nach Auffassung des 1. Senats des BSG ist die Speicherung eines Bildes nach § 284 Absatz Nr. 2 SGB V nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte fertiggestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt ist. Für eine Speicherung darüber hinaus fehle eine Ermächtigungsgrundlage, so die höchsten Sozialrichter aus Kassel.

Quelle: PM des BSG vom 19.12.2018 zum Urteil vom 18.12.2018 – AZ: B 1 KR 31/17 R

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VGH Kassel: Vorerst keine Fahrverbote für Dieselfahrverbote in Frankfurt am Main

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel kürzlich entschieden. Nach Ansicht des VGH reicht allein eine Überschreitung von Grenzwerten nicht aus, um zonenbezogene Fahrverbote zu verhängen.

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden wollte der Umweltverband die Verpflichtung des Beklagten erwirken, den Luftreinhalteplan in Frankfurt am Main fortzuschreiben. Diesem Anliegen hatte das VG in erster Instanz stattgegeben. Dies würde den Beklagten unter anderem dazu verpflichten, für den Innenstadtbereich ein zonales Verkehrsverbot in den Luftreinhalteplan zu integrieren. Betroffen hiervon wären Dieselfahrzeuge bis zur Schadstoffklasse Euro 4 ab dem 01.02.2019. Für Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 5 sollte das Verbot ab dem 01.09.2019 gelten. Das VG hatte die Berufung nicht zugelassen.

Auf die Anträge des Beklagten und der Stadt Frankfurt am Main hat der VGH im Hauptsacheverfahren die Berufung gegen Urteil im Ausgangsverfahren wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Nach Meinung des VGH enthalten weder das Immissionsschutzgesetz noch die zugrunde liegende EU-Richtlinie ein allgemeines Minimierungsgebot für Schadstoffe. Beide Vorgaben verpflichten nur zur Einhaltung eines gemittelten NO2-Grenzwertes. Daher, so die Richter aus Kassel weiter, genüge allein die Überschreitung der Grenzwerte nicht schon für die Verhängung von Zonen-Fahrverboten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seien derartige Fahrverbote eine Ultima Ratio, wenn diese unabdingbar wären, um den Grenzwert im vorgegebenen Zeitrahmen zu erreichen. Daher müssten im Rahmen einer Einzelfallprüfung tatsächliche Feststellungen darüber getroffen werden, ob die übrigen bereits vorgesehenen Maßnahmen – wie zum Beispiel Streckenfahrverbote – als milderes Mittel in Betracht kommen. 

In einem Eilverfahren wollte die Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung noch vor der Urteilsverkündung mit einem Eilantrag zudem hilfsweise Streckenfahrverbote für einige Straßen durchsetzen. Diesen Antrag wies der VGH unter anderem deshalb zurück, weil die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen wurde.

Quelle: PM des VGH Kassel vom 18.12.2018 zur Entscheidung vom 17.12.2018 – AZ: 9 A 2037/18.Z , 9 B 2118/19

Immissionsschutz – datailliert und gut verständlich
Die Vorschriften und Auflagen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind umfangreich und kompliziert. Der seit vielen Jahren bei Fachleuten bekannte Kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Textsammlung, begründet von Dr. Hans Schmatz und Matthias Nöthlichs, erläutert detailliert und gut verständlich die gesamte Thematik des Immissionsschutzrechts und fachübergreifend auch die relevanten angrenzenden Gebiete. 

OLG Braunschweig: Gemeinde haftet für Kollision mit Betonpoller

Dies hat das OLG Braunschweig kürzlich entschieden. Danach muss derjenige, der in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, nicht unbedingt selbst in vollem Umfang für seinen Schaden aufkommen.

Der Kläger war vor etwa zwei Jahren mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei Betonpollern aufgefahren. Die Poller dienten als Durchgangssperre hinter dem Einmündungsbereich einer Sackgasse. Nur die beiden äußeren Poller hatten Reflektoren. Die Vorinstanz hatte die Gemeinde mit Urteil vom 16.01.2018 zu einem Schadensersatz von 75 Prozent des vom Kläger vorgetragenen Schaden verurteilt. Das OLG Braunschweig hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Nach Auffassung der Berufungsinstanz hat die beklagte Gemeinde gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. So hätte die Gemeinde die Poller für Straßenbenutzer gut erkennbar aufstellen müssen. Dies wäre durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung möglich gewesen, und zwar vor allem dann, wenn die Poller – wie im Streitfall – nur etwa 40 cm hoch sind. Auch aus dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht schließen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde.

Quelle: PM des OLG Braunschweig vom 17.12.2018 zur Entscheidung vom 10.12.2018 – AZ: 11 U 54/18

Vorfahrt für aktuelle Entscheidungen
Die Rechtsprechungsdatenbank zum Verkehrsrecht VRSdigital, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin, ist die Entscheidungssammlung mit Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts und seinen Nebengebieten. Volltextenscheidungen ermöglichen schnelle und aktuelle Recherche.

LG Karlsruhe: Betreiber von Darknet-Plattform wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat den Betreiber einer Darknet-Plattform, über die ein Münchner Amokläufer im Juli 2016 seine Waffe gekauft hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Tatvorwurf: fahrlässige Tötung und Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Mannheim – die auf Cyberkriminalität spezialisiert ist – hatte eine Gesamtstrafe von neun Jahren und fünf Monaten gefordert. Die Verteidigung stellte keine Anträge zum Strafmaß.  

Der Hintergrund: Im Juli 2016 hatte ein 18-Jähriger im Bereich des Münchner Olympia-Einkaufszentrums neun Menschen und sich selbst erschossen. Die Waffe einschließlich der Munition hatte sich der Amokläufer über das Darknet besorgt. Die Tat ist auch als Münchner OEZ-Anschlag bekannt. Das LG Karlsruhe sah auch den Betreiber der Plattform in der strafrechtlichen Haftung. Mit derartigen Fragen habe sich die Justiz allerdings noch nicht häufig auseinandergesetzt, so der Vorsitzende Richter Holger Radke laut zahlreichen Medienberichten. Das Verfahren wäre daher in weiten Teilen juristisches Neuland. Derartige Rechtsfragen müssten heute noch mit Regelungen aus der Kaiserzeit beantwortet werden, fuhr Radke fort. Der tatsächliche reale Waffenhändler wurde vom Landgericht München I zu sieben Jahren Haft verurteilt.

Quelle: Unter anderem „Spiegel-Online“ unter Berufung auf dpa zum Urteil des LG Karlsruhe vom Urteil vom 19.12.2018 – AZ: 4 KLs 608 JS 19580/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht