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BSG: Honrarärzte in Krankenhäusern sind meistens sehr stark in die betriebliche Organisation eingebunden (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 20/2019

Neues aus Kassel, Mannheim, Oldenburg und Düsseldorf

ESV-Redaktion Recht
04.06.2019
Um die Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten ging es vor dem BSG. VGH Mannheim untersagt Autoposern, ihre Motoren unnötig aufheulen zu lassen oder mit quietschenden Reifen anzufahren. Weitere Entscheidungen befassen sich mit Kinderfotos im Internet sowie mit „engen Bestpreisklauseln“ bei Hotelbuchungen über Internetportale.

BSG: Honorarärzte im Krankenhaus unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht

Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Leitfall entschieden. Danach sind Honorarärzte im Krankenhaus regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nicht selbstständig. Die Sozialversicherungspflicht, so Richter aus Kassel, wäre nicht schon wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst höherer Art ausgeschlossen. Der Fall betraf vor allem Anästhesisten und Stationsärzte. 

Das BSG stellte entscheidend darauf ab, ob die Betroffenen weisungsgebunden und in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Dies wäre in Krankenhäusern prinzipiell der Fall, weil dort ein so hoher Organisationsgrad herrscht, auf den die Betroffenen keinen eigenen unternehmerischen Einfluss haben. Beispielsweise wären Anästhesisten bei OPs meist Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeitet. Ebenso müsse sich ein Stationsarzt grundsätzlich in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Abschließend betonen Richter aus Kassel, dass Honorarärzte ganz überwiegend die personellen und sachlichen Ressourcen des Krankenhauses nutzen würden.

Quelle: PM vom 04.06.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: B 12 R 11/18 R

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Wege zur Sozialversicherung - WzS berichtet Ihnen sachlich, unabhängig und praxisnah über die Entwicklung in der Sozialversicherung. WzS bietet jeden Monat
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Redaktion: Dr. Ursula Schweitzer, Dr. Linda Nehring-Köhler, Bernd Preiß

 

VGH Mannheim: Autoposer darf Motor nicht mehr aufheulen lassen und mit Reifen quietschen

Ein Jaguar-Fahrer darf in Mannheim nicht mehr mit röhrendem Motor und durchdrehenden Reifen durch die Innenstadt fahren. Vielmehr hat er unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zu unterlassen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim aktuell entschieden.

In dem Streitfall meldeten Mannheimer Bürger den Fahrer eines Jaguar F-Type innerhalb etwa eines Monats vierzehn Mal bei der Polizei. Die Bewohner fühlten sich vor allem durch Lärm des Fahrzeugs gestört. Ebenso hatte die örtliche Polizei den Fahrer mehrfach von Amts wegen der Verursachung von unnötigem Lärm oder vermeidbaren Abgasbelästigungen angezeigt. Die beklagte Stadt Mannheim untersagte dem Fahrer daraufhin das benannte Verhalten. Sie stützte sich auf § 30 Abs. 1 StVO, der es verbietet, mit Autos unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zu erzeugen. Eine hiergegen gerichtete Klage wies die Vorinstanz ab und ließ die Berufung hiergegen nicht zu.

Zu Recht, wie der VGH Mannheim meint. Nach Auffassung des VGH durfte die beklagte Stadt das Verbot auch auf das ganze Stadtgebiet ausweiten. Da sich der Kläger in der Vergangenheit besonders uneinsichtig zeigte, wäre nicht auszuschließen, dass er auf Straßen außerhalb der Innenstadt ausweicht, um dann eben dort Dritten zu imponieren. Das Gebot, die Vorgaben aus § 30 Absatz 1 StVO zu beachten, wiege für den Kläger nicht schwer und schütze gleichzeitig das Recht der Anwohner auf körperliche Unversehrtheit. Auch die Ansicht des Klägers, er könne seinen Jaguar überhaupt nicht mehr nutzen, weil dieser serienmäßig laut sei, und die Verfügung der Stadt einem Fahrverbot gleichkäme, griff nicht. Hierzu führten die Mannheimer Richter aus, dass die streitige Verfügung dem Kläger nicht abverlangt, auf die sachgemäße Nutzung von zugelassenen Fahrzeugen zu verzichten.

Quelle: PM des VGH Mannheim vom 06.06.2019 zur Beschluss vom 04.06.2019 – AZ: 1 S 500/19

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  • Güterkraftverkehrsrecht

OLG Oldenburg: Kinderfotos dürfen nur mit Zustimmung beider Elternteile ins Internet gestellt werden

Zwar hat die Veröffentlichung von Fotos eines Kinds im Internet nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) eine so erhebliche Bedeutung, dass beide Elternteile zustimmen müssen. Dennoch konnte der Vater die Veröffentlichung eines Fotos seiner Tochter im Internet vorerst nicht verhindern. Der Reihe nach:
  • In dem Streitfall wurden die Eltern eines sechsjährigen Mädchens geschieden. Die gemeinsame Tochter lebt auf dem auf dem Bauernhof des neuen Mannes der Mutter. Dieser wirbt für seinen Bauernhof im Internet. In diesem Zusammenhang hatte er auch Fotos des Kindes auf seinen Seiten bereitgestellt. Um die Veröffentlichung gerichtlich untersagen zu lassen, beantragte nun der geschiedene Kindesvater Prozesskostenhilfe (PKH). Diesen Antrag hatte die Vorinstanz zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Vater des Kindes mit einer sofortigen Beschwerde.
  • Ohne Erfolg – das OLG Oldenburg hat das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Und dies, obwohl nach Auffassung der Oldenburger Richter grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung notwendig ist. Bei minderjährigen Kindern kann die Einwilligung dem OLG zufolge nur im Einvernehmen beider sorgeberechtigen Eltern erfolgen.
  • Aber: Die Oldenburger Richter zogen daraus den Schluss, dass auch das gerichtliche Vorgehen gegen rechtswidrige Veröffentlichungen nur einvernehmlich eingeleitet werden kann. Der Vater habe das falsche Verfahren gewählt und blieb deshalb erfolglos, so das OLG. Anstatt sofort den neuen Ehemann zu verklagen, hätte er vorher die fehlende Zustimmung der Mutter durch ein gerichtliches Urteil ersetzen müssen.
Quelle: PM des DAV FamR vom 06.06.2019 zum Beschluss des OLG Oldenburg vom 24.05.2019 – AZ: 13 W 10/18

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Hotelbuchung im Internet – OLG Düsseldorf hält „enge Bestpreisklausel“ für zulässig

Hotelbetreiber können dazu verpflichtet sein, Zimmer auf ihrer eigenen Webseite nicht günstiger anzubieten, als auf den Seiten eines Buchungsportals. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf.

In dem Streitfall vermittelte das Internetportal Booking Hotelzimmer gegen Provision. Die Kunden konnten die Zimmer über das Portal zu jeweils aktuellen Preisen buchen. Der Provisionsanspruch sollte entstehen, wenn der Kunde die Zimmer über das Portal und nicht beim Hotel bucht. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Hotel und Portal durften die Hotels die Zimmer auf ihren eigenen Webseiten nicht günstiger anbieten als auf dem Portal.

Diese „Bestpreisklausel“ hielt der 1. Kartellsenat des OLG für zulässig. Grundlage war eine Hotel-und Kundenbefragung, die der Senat veranlasst hatte. Danach sind Bestpreisklauseln erforderlich, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Portalbetreibern und den Hotels sicherzustellen. Mit solchen Klauseln darf das Buchungsportal verhindern, dass das Hotel den potenziellen Kunden durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragsbedingungen von der Webseite des Portalbetreibers auf seine Hotelseite umlenkt.

Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 04.06.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: VI - Kart 2/16 (V).

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht