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BSG: Auch privater Schauspielunterricht kann zur Aufnahme in Vermittlungskartei berechtigen (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Kassel, München, Oldenburg und Berlin

ESV-Redaktion Recht
13.10.2017
BSG äußert sich zur Aufnahme von Schauspielern in die Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit. Weitere wichtige Entscheidungen betreffen die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „1click4cast”, die Formulierung „gekauft wie gesehen” sowie die missbräuchliche Beschäftigung von ärztlichen Weiterbildungsassistenten.

BSG: Auch Schauspieler mit privater Schauspielausbildung können Anspruch auf Aufnahme in Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit haben

Die Bundesagentur für Arbeit kann dazu verpflichtet sein, auch Schauspieler in die Kartei der Fachvermittlung (ZAV), die keine staatliche Schauspielschule besucht, sondern ausschließlich privaten Schauspielunterreicht genossen haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der erfolgreiche Besuch der privaten Schule dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung „Schauspieler” zu führen. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) aktuell entschieden. Die Bundesagentur wollte die Klägerin nicht in die Vermittlungskartei aufnehmen, weil das Prüfungsgremium der Agentur (ZAV) dies beschlossen hatte und die Klägerin nur den Abschluss einer privaten Schauspielschule vorweisen konnte. Die Richter aus Kassel sahen hierin eine Verletzung des subjektiven-öffentlichen Rechts der Klägerin auf Tätigwerden der Beklagten. In dem konkreten Fall habe sich das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, so der Senat.

Quelle: PM des BSG vom 12.10.2017 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 11 AL 24/16 R

Mehr zum Thema: BSG - Vorhang auf für private Schauspielschulen?

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BPatG: Wortmarke „1click4cast” nicht eintragungsfähig

Dies hat das Bundespatentgericht (BPatG) mit einem aktuellen Beschluss entschieden. Der  25. Marken-Senat des Gerichts schloss sich damit der Auffassung der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) an. Danach hat die streitgegenständliche Wortbildung keinerlei Unterscheidungskraft, weil sie sich im Wesentlichen mit dem Begriff „Einklickprognose” in die deutsche Sprache übersetzen lässt. Die maßgebenden angesprochenen Fachkreise würden jedenfalls über überdurchschnittliche Englischkenntnisse verfügen, zumal in der Datenverarbeitung die Benutzung von englischem Fachvokabular üblich sei. Das Fachpublikum verstehe die Textfolge daher unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte. Damit, so der Senat weiter, sehe der relevante Fachverkehr diese als reinen sachbezogenen Hinweis an und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der bezeichneten Dienstleistungen. 

Beschluss des BPatG vom 21.09.2017, veröffentlicht am 10.10.2017 - AZ: 25 W (pat) 576/17

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OLG Oldenburg zur Formulierung „gekauft wie gesehen”

Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ wird beim Gebrauchtwagenkauf oft benutzt, um  die Haftung des Verkäufers für Mängel ausschließen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg gilt diese Formulierung aber nur für solche Mängel, die ein Laie bei der Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen kann. In dem betreffenden Fall hatte das gekaufte Auto einen erheblichen Unfallschaden, der nicht vollständig und fachgerecht beseitigt wurde. So wiesen beide Kotflügel Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Dabei war es unerheblich, dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war. Auch das Argument des Verkäufers, wonach die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers überspannt werden, greife nicht. Es hätte dem Verkäufer nämlich freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.

Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 06.10.2017 zum Beschluss vom 28.08.2017 - AZ: 9 U 29/17

Vorfahrt für aktuelle Entscheidungen
Die Rechtsprechungsdatenbank zum Verkehrsrecht, VRSdigital.de herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt, Berlin, ist die Entscheidungssammlung mit Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts. Alle Entscheidungen im Volltext ermöglichen schnelle und aktuelle Recherchen in den Standardbereichen des Verkehrsrechts und seinen Nebengebieten, zudem gibt es gesondert Entscheidungen als Leitsätze.
 

Wann wird Ausbildung zur Ausbeutung? SG Berlin entscheidet Streit über Weiterbildungsassistenten

Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten darf der ausbildende Arzt nicht dazu nutzen, um seine Kassenpraxis zu vergrößern oder seinen übergroßen Praxisumfang aufrecht zu erhalten. Dies hat das Sozialgericht (SG) Berlin kürzlich entschieden. Danach berechtigt ein solcher Missbrauch von Assistenten als billige Arbeitskräfte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu Honorarkürzungen. Allerdings führt dem Richterspruch zufolge nicht jede Vergrößerung automatisch zu einem unzulässigen Umfang. Hiervon sei erst dann auszugehen, wenn der Praxisumfang mehr als 250 Prozent über dem Durchschnitt der Fachgruppe liegt. Aber auch in diesem Fall, so das Gericht, müsse die KV noch beweisen, dass der Praxisumfang tatsächlich auf dem missbräuchlichen Einsatz von Assistenten beruht. Ärztliche Weiterbildungsassistenten sind bereits approbierte Ärzte, die sich in der Ausbildung zum Facharzt befinden. 

Quelle: PM des SG Berlin vom 11.10.2017 zum Urteil vom 13.09.2017 – AZ: S 83 KA 423/14 
 
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht