Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Vor allem die Instanzgerichte waren sehr aktiv (Foto: piks.sell und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 26/2019

Neues aus Koblenz, München und Coburg

ESV-Redaktion Recht
19.07.2019
Das OLG Koblenz entschied über die Wirksamkeit einer vorformulierten Trinkgeldempfehlung. Kinderlärm in Nachbarwohung und Videoüberwachung in Wohngmeinschaft beschäftigten das AG München. Hahn statt Henne: Ist dies ein Kauf-Mangel? Hierüber befand das AG Coburg.

OLG Koblenz: Vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ unwirksam

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die vorformulierte Trinkgeldempfehlung eines Reiseveranstalters unangemessen ist.

Der Veranstalter hat für eine Kreuzfahrt ein pauschaliertes Trinkgeld in Höhe von 10 Euro pro Nacht vorgesehen. Das Trinkgeld wurde vom Bordkonto des Reisenden abgebucht, solange dieser nicht widersprochen hat. Der Veranstalter hatte in seinem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet: „Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag in Höhe von zehn Euro pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“

Nach Ansicht des Gerichts benachteiligt diese Klausel den Verbraucher unangemessen. Die vorformulierte Erklärung ist als AGB einzuordnen, da sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorruft, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Die „Trinkgeldempfehlung“ unterliegt somit der gesetzlichen Inhaltskontrolle. Nach § 307 BGB ist eine AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung sieht das Gericht in der Widerspruchslösung. Der Reisende wird „stillschweigend“ ohne ausdrückliche Erklärung zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Absatz 3 Satz 1 BGB).

Quelle: PM des OLG Koblenz vom 12.07.2019 zum Beschluss vom 14.06.2019 – AZ: 2 U 1260/17


Steuer- und RechtsBrief Touristik

Mit dem Steuer- und RechtsBrief Touristik (SRTour) bleiben Sie auf dem neuesten Stand. Branchenexperten versorgen Sie mit regelmäßigen Updates und Praxistipps zu allen Steuer- und Rechtsfragen der Tourismusbranche.

SRTour bietet punktgenaue Fachinformationen, um steuerliche Vorteile erfolgreich zu nutzen, Steuernachzahlungen zu vermeiden und Risiken im Hinblick auf Haftungsfälle zu minimieren: Fundierte tourismusspezifische Antworten für Praktiker in Reisebüros, Reiseveranstalter oder Hotels, aber auch für ihre Berater.

Speziell für die Tourismusbranche

  • 12 x im Jahr: fundiert und gut lesbar mit vielen Tipps, Kurzhinweisen, Checklisten und Praxisbeispielen zu branchenspezifischen Themen, z. B. umsatzsteuerlichen Fragestellungen.
  • Direkter Fachaustausch: Kenner der Materie arbeiten an der Zeitschrift mit und beantworten im Leserforum auch regelmäßig Ihre Fragen.

AG München: Kinderlärm aus Nachbarwohnung zumutbar

Das Amtsgericht München hat die Klage eines Nachbarn auf Unterlassung von Ruhestörungen abgewiesen. „Gepolter“ und „Getrampel“ von Kindern aus der darüber liegenden Wohnung ist danach hinzunehmen.

Die Kläger bewohnten die Mietwohnung direkt unter der Wohnung des beklagten Ehepaars mit deren 14 und 16 Jahre alten Kindern. Der Kläger trug vor, dass von den Beklagten und deren Kindern ständiger Lärm ausging. Auch während der Mittags-, Nacht- oder Feiertagsruhe würden die Beklagten oder deren Kinder herumrennen und herumtrampeln. Zudem würden Türen zugeschlagen, was in der Wohnung der Kläger hörbar wäre und eine erhebliche Belästigung sei.

Das Amtsgericht (AG) München gab dem Beklagten Recht. Ein Mieter könne zwar von einem anderen Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen, so das AG. Doch die aus der Wohnung der Beklagten tretende Geräuschentwicklung habe kein sozialadäquates Maß überschritten, das nicht mehr hinnehmbar wäre. Dem Gericht zufolge gehört es zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Räumen, die unter einer anderen Wohnung liegen, mit dem Auftreten von Geräuschen aus der darüber liegenden Wohnung zu rechnen ist. Im Streitfall handelte es sich um einen Altbau aus dem Jahr 1962. Ein moderner Standard der Geräuschdämmung kann nach dem AG nicht erwartet werden. Danach ist Kinderlärm als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich sozialadäquat und zumutbar.  

Quelle: PM des AG München vom 12.07.2019 zum Urteil vom 23.05.2017 – AZ: 283 C 1132/17

Berliner Kommentar Mietrecht


Herausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider

Versierte Praktiker behandeln alle relevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing und bieten rechtssichere Lösungen an. 

Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:
  • Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln 
  • Praktische Auswirkungen der „Mietpreisbremse“
  • Eigenbedarfskündigung
  • Betriebskostenabrechnungen
  • Minderung bei Umweltmängeln

 

Zum Verlagsprogramm Weitere Meldungen aus dem Bereich Recht

AG München: Permanente Überwachung berechtigt zur fristlosen Kündigung

Die fristlose Kündigung eines Untermieters kann auf den Vorwurf der Anbringung, des Betriebes und der unterlassenen Entfernung einer Überwachungskamera im Flur einer Wohngemeinschaft gestützt werden.

Der Kläger und der Beklagte haben ein Untermietvertrag geschlossen. Der Mietvertrag beinhaltete die Klausel: „Vor der Haustür ist zum Schutz der Gemeinschaft eine Kamera angebracht“. Nach Auffassung des Gerichts kann sich der Vermieter auf diese Klausel nicht berufen, da sie das Anbringen „vor der Haustür“ regelt. Danach erfasst die Klausel keine Kameras im Inneren der Wohnung. Eine permanente Überwachung eines Flurs, der das Zimmer des Untermieters mit der Küche und dem Badezimmer verbindet, ist unzulässig. Auch weil die Aufnahmen unstreitig von dem Vermieter ausgewertet wurden.

Auch die Aufklärung etwaiger mietrechtlicher Pflichtverstöße rechtfertigt die Überwachungskamera nicht, so das AG. Eine lediglich abstrakte Gefahr, wie eine unterlassene Schließung der Haustür, reicht nicht für eine derart eingriffsintensive und permanente Überwachung aus. Vor allem im Hinblick auf die gesteigerte datenschutzrechtliche Sensibilität in der Gesellschaft. Dem Untermieter ist es nicht zuzumuten, sich weitere drei Monate bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfirst den rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen auszusetzen.

Quelle: Urteil des AG München vom 28.05.2019 – AZ: 432 C 2881/18

Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

AG Coburg: Männlichkeit als Mangel

Ein Käufer kann von einem Kaufvertrag zurücktreten, wenn sich nach dem Kauf einer Henne herausstellt, dass diese ein Hahn ist. Auf einer Internetplattform bot die Beklagte Zwergseidenhennen für einen Stückpreis von 45 Euro an. Der Kläger hat von der Beklagten drei Tiere erworben. Nach zwei Wochen stellte sich heraus, dass eines dieser Hühner ein Hahn war. Daraufhin verlangte der Kläger die Lieferung einer Henne oder die Rückerstattung des Kaufpreises. Dem kam die beklagte Verkäuferin nicht nach. Der Kläger ist daher von dem Kaufvertrag zurückgetreten.

Das AG Coburg ist der Auffassung, dass sich die Parteien mit dem Angebot von „Zwergseidenhennen“ auf der Internetplattform und dem anschließenden Kaufvertrag verbindlich über die Beschaffenheit geeinigt haben. Der gekaufte Hahn entsprach dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht. Wegen seiner Männlichkeit sei dieser mangelhaft und der Käufer wäre somit berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten, so das Gericht abschließend.

Quelle: PM des AG Coburg zum Urteil vom 03.06.2019 – AZ: 11 C 265/19

Weitere Meldungen
Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht finden Sie hier!


(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht