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Viele interessante Entscheidungen gab es vor allem bei den Instanzgerichten (Foto: kuvaiev/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Köln, Hamburg und Itzehoe

ESV-Redaktion Recht
25.06.2020
Wer Frauen pauschal verunglimpft, macht sich strafbar, sagt das OLG Köln. Vor dem OLG Hamburg ging es um die Haftung für ein Foto, das Hacker auf die Internetseiten der Antragsgegnerinnen geladen hatten. Muss Google Earth Grundstücke verpixeln? Hierüber hat das LG Itzehoe entschieden und um Schleichwerbung zugunsten des Kinofilms „Fifty Shades of Grey“ in der Vox-Sendung „Shopping-Queen“ ging es vor dem VG Köln.

OLG Köln: Pauschale Verunglimpfung von Frauen ist Volksverhetzung

Wer Frauen pauschal verunglimpft, macht sich nach § 130 StGB strafbar. Dies hat das OLG Köln aktuell entschieden. Dem Richterspruch zufolge schützt die Norm auch Frauen vor pauschaler Verunglimpfung. Neben dem Schutz von Minderheiten erfasst das Gesetz nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck aber auch Angriffe auf die Menschenwürde von Frauen.

In dem Fall hatte der Angeklagte auf seiner Homepage zahlreiche Beiträge veröffentlicht, in denen Frauen unter anderem als „Menschen zweiter Klasse“, als „minderwertige Menschen“ bezeichnet, die „den Tieren näherstehen“ bezeichnet. Hierfür hatte ihn das Amtsgericht Bonn zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen verurteilt. Die Berufungsinstanz – das Landgericht Bonn – war anderer Ansicht und sprach den Angeklagten frei.

Das OLG Köln hat den Freispruch aufgehoben und die Sache an das LG Bonn zurückverwiesen. Nach § 130 StGB gehören zu den geschützten „Teilen der Bevölkerung“ auch Frauen. Dies, so das OLG, wäre dem Wortlaut des Gesetzes, der Auslegungshistorie, der Systematik und dem Zweck der Vorschrift zu entnehmen. Zudem zeige die Historie der Norm eine Entwicklung zu einem umfassenden Anti-Diskriminierungstatbestand auf und der Schutzbereich wäre nicht auf die ausdrücklich in der Norm erwähnten Merkmale beschränkt. Nach den weiteren Ausführungen des OLG bezeichnete der Angeklagte mit seinen Äußerungen Frauen als unterwertig. Damit hatte er unter Missachtung des Gleichheitssatzes die Menschenwürde der Frauen angegriffen, so dass das OLG davon ausgeht, dass der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist. Weil das OLG als Revisionsinstanz keine Strafe verhängen kann, musste es die Sache zurückverwiesen.

Quelle: PM des OLG Köln zum Urteil vom 9.6.2020 – III-1RVs 77/20

OLG Hamburg: Betreiber einer Internetseite haften nicht für Fotos, die Hacker auf die Betreiberseiten hochgeladen haben

Dies hat das OLG Hamburg aktuell entschieden. Danach haftet der Seitenbetreiber nicht für Urheberrechtsverletzungen aus einem Hackerangriff, mit dem Fotos auf die betreffenden Seiten hochgeladen wurden.

In dem Streitfall betrieben die Antragsgegnerinnen eine Internetseite zur Förderung des Diversity Management in Studium und Lehre. Verwaltet wurden die Seiten über ein externes Content-Management-System. Zwischen dem 23.1.2018 und dem 19.6.2018  hackten Dritte die betreffenden Seiten und luden ein Foto hoch, für das der Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens Urheberrechts- und Lichtbildschutz beanspruchte.

Nach Auffassung der Hamburger Richter haben die Antragsgegnerinnen aber weder als Haupttäter noch als mittelbare Täter eine Urheberrechtsverletzung begangen. Auch eine Störerhaftung sah das OLG nicht. Wie es betonte ergab sich diese auch nicht aus § 13 Absatz 7 TMG (n.F.). Diese Norm bezweckt – ebenso wie die Vorschriften der DSGVO – nicht den Schutz von Urheberrechten oder anderen Schutzrechten.

Quelle: Urteil des OLG Hamburg vom 18.6.2020 – 5 U 33/19

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LG Itzehoe: Google Earth muss Grundstück nicht verpixeln

Dies meint das LG Itzehoe. In dem Streitfall wollte der Kläger Google Earth dazu verpflichten, das von ihm bewohnte Grundstück unkenntlich zu machen. Auf dem Bild des Kartendienstes ist das Grundstück frontal von oben, aber in mittelmäßiger Bildqualität abgebildet. Erkennbar sind die Dächer des Hauses und die Gartenanlage. Personen oder Fenster und Türen sind nicht zu sehen. Gibt der Nutzer bei Google Maps die Adresse ein, landet der Marker auf der Straße zwischen vier Grundstücken. Hierdurch ist eine genaue Zuordnung zu dem Grundstück des Klägers nicht möglich. Nur bei der Eingabe Koordinaten zeigt der Marker unmittelbar auf das konkrete Grundstück.

Die Klage hatte vor dem LG Itzehoe keinen Erfolg. Zwar meint das LG, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG des Klägers vorliegt. Dieses umfasst auch das Recht, sich in seinen Privatbereich zurückzuziehen. Bei der Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien steht diese Rechtsposition den Rechten von Google auf Informationsfreiheit und der Berufsfreiheit gegenüber. Letztere sah das LG als höherwertig an.

Der Grund: Auf der Aufnahme sind keine Personen oder sonstige Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers oder seiner Familie sichtbar. Auch die Zugänge des Hauses, die für Einbrecher interessant sein könnte, sind nicht einsehbar. Darüber hinaus habe die Beklagte das Grundstück auch nicht „ausgespäht“, um Informationen über den Kläger oder seine Familie zu erhalten und diese zu veröffentlichen, so das VG weiter. Es wäre nur das zu sehen, was jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter erkennen könne.
Weiterhin betont das VG den Zweck des Dienstes. Dieser es jedermann möglich machen, die Welt von oben zu sehen. Das Verpixeln von Grundstücken ohne weiteren Eingriff in die Privatsphäre könne diesen Dienst unbrauchbar machen, so das VG Itzehoe abschließend.

Quelle: PM LG Itzehoe vom 12.6.2020 zur Entscheidung vom 11.6.2020 – 10 O 84/20

 

VG Köln: Zu viel Werbung für Kinofilm „Fifty Shades of Grey“ in VOX-Sendung „Shopping-Queen“


Nach einer aktuellen Entscheidung des VG Köln hat die Landesanstalt für Medien NRW bei der Sendung „Shopping Queen“ zu Recht eine zu starke Produktplatzierung des Kinofilms „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“ beanstandet.

Die VOX-Sendung lief in der Woche vor dem deutschen Kinostart des zweiten Teils der „Fifty Shades of Grey“-Trilogie von Montag bis Freitag. Das Motto der Sendung „Jetzt wird’s heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von ‚Fifty Shades of Grey‘ zum Glühen!“. Dabei wurden immer wieder Filmausschnitte aus dem ersten und zweiten Teil des Kinofilms eingespielt und mit den Handlungen der Kandidatinnen verknüpft. Diese wurden unter anderem auch in Filmszenen hineinmontiert oder stellten diese nach. Die Beklagte sah darin eine unzulässige Produktplatzierung, die den 3. Teil des Kinofilms „Gefährliche Liebe" zu stark herausstellte. Demgegenüber meinte die Klägerin, dass sich die Produktplatzierung noch in den zulässigen Grenzen dessen gehalten habe. Gerade durch die Verwobenheit von redaktionellen Inhalten und Kinofilm sei der Film gerade nicht zu stark herausgestellt worden. Darüber hinaus, so die Klägerin weiter, wäre das Sende-Format „Shopping Queen“ ein Ausschnitt der Realität, der in höchstem Maße werbe- und produktgeprägt wäre. Deshalb würden die Zuschauer die die Werbeelemente weniger intensiv wahrnehmen als die redaktionellen Inhalte.

Dieser Auffassung folgt das VG Köln nicht. Das VG meint, dass die beanstandeten Sendungen keinen angemessenen Ausgleich mehr zwischen werblichen und redaktionellen Belangen erkennen lassen. Vielmehr habe der Werbezweck in Bezug auf den zweiten Teil von „Fifty Shades of Grey" die Sendung derart dominiert, dass redaktionelle Elemente in den Hintergrund gerückt wären. So wäre die Handlung der Sendung - nämlich der Wettstreit um das beste zum Sendungsmotto passenden Outfit – um Filmelemente der „Fifty Shades of Grey"-Filmreihe herum gestaltet worden. Auch bei Berücksichtigung des Sendungskonzeptes von „Shopping Queen“ habe der Zuschauer nicht mehr klar genug zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen der Sendung unterscheiden können.

Quelle: PM des VG Köln vom 17.6.2020 zum Urteil vom 9.6.2020 – 6 K 14278/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht