Neues aus Köln, Hamburg und Itzehoe
OLG Köln: Pauschale Verunglimpfung von Frauen ist Volksverhetzung
Das OLG Köln hat den Freispruch aufgehoben und die Sache an das LG Bonn zurückverwiesen. Nach § 130 StGB gehören zu den geschützten „Teilen der Bevölkerung“ auch Frauen. Dies, so das OLG, wäre dem Wortlaut des Gesetzes, der Auslegungshistorie, der Systematik und dem Zweck der Vorschrift zu entnehmen. Zudem zeige die Historie der Norm eine Entwicklung zu einem umfassenden Anti-Diskriminierungstatbestand auf und der Schutzbereich wäre nicht auf die ausdrücklich in der Norm erwähnten Merkmale beschränkt. Nach den weiteren Ausführungen des OLG bezeichnete der Angeklagte mit seinen Äußerungen Frauen als unterwertig. Damit hatte er unter Missachtung des Gleichheitssatzes die Menschenwürde der Frauen angegriffen, so dass das OLG davon ausgeht, dass der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist. Weil das OLG als Revisionsinstanz keine Strafe verhängen kann, musste es die Sache zurückverwiesen.
Quelle: PM des OLG Köln zum Urteil vom 9.6.2020 – III-1RVs 77/20
OLG Hamburg: Betreiber einer Internetseite haften nicht für Fotos, die Hacker auf die Betreiberseiten hochgeladen haben
Nach Auffassung der Hamburger Richter haben die Antragsgegnerinnen aber weder als Haupttäter noch als mittelbare Täter eine Urheberrechtsverletzung begangen. Auch eine Störerhaftung sah das OLG nicht. Wie es betonte ergab sich diese auch nicht aus § 13 Absatz 7 TMG (n.F.). Diese Norm bezweckt – ebenso wie die Vorschriften der DSGVO – nicht den Schutz von Urheberrechten oder anderen Schutzrechten.
Quelle: Urteil des OLG Hamburg vom 18.6.2020 – 5 U 33/19
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LG Itzehoe: Google Earth muss Grundstück nicht verpixeln
Der Grund: Auf der Aufnahme sind keine Personen oder sonstige Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers oder seiner Familie sichtbar. Auch die Zugänge des Hauses, die für Einbrecher interessant sein könnte, sind nicht einsehbar. Darüber hinaus habe die Beklagte das Grundstück auch nicht „ausgespäht“, um Informationen über den Kläger oder seine Familie zu erhalten und diese zu veröffentlichen, so das VG weiter. Es wäre nur das zu sehen, was jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter erkennen könne.
Quelle: PM LG Itzehoe vom 12.6.2020 zur Entscheidung vom 11.6.2020 – 10 O 84/20
VG Köln: Zu viel Werbung für Kinofilm „Fifty Shades of Grey“ in VOX-Sendung „Shopping-Queen“
Nach einer aktuellen Entscheidung des VG Köln hat die Landesanstalt für Medien NRW bei der Sendung „Shopping Queen“ zu Recht eine zu starke Produktplatzierung des Kinofilms „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“ beanstandet.
Dieser Auffassung folgt das VG Köln nicht. Das VG meint, dass die beanstandeten Sendungen keinen angemessenen Ausgleich mehr zwischen werblichen und redaktionellen Belangen erkennen lassen. Vielmehr habe der Werbezweck in Bezug auf den zweiten Teil von „Fifty Shades of Grey" die Sendung derart dominiert, dass redaktionelle Elemente in den Hintergrund gerückt wären. So wäre die Handlung der Sendung - nämlich der Wettstreit um das beste zum Sendungsmotto passenden Outfit – um Filmelemente der „Fifty Shades of Grey"-Filmreihe herum gestaltet worden. Auch bei Berücksichtigung des Sendungskonzeptes von „Shopping Queen“ habe der Zuschauer nicht mehr klar genug zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen der Sendung unterscheiden können.
Quelle: PM des VG Köln vom 17.6.2020 zum Urteil vom 9.6.2020 – 6 K 14278/17
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht