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BVerwG entscheidet über Konsequenzen einer Verspätung bei mündlicher Prüfung (Foto: Manuel Schönfeld und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 09/2019

Neues aus Leipzig, Berlin und Köln

ESV-Redaktion Recht
01.03.2019
Fünf Minuten Verspätung sind kein Prüfungsabbruch, so das BVerwG. Das KG Berlin befasste sich mit der „Apple-Datenschutzrichtlinie“. Computer Bild durfte Foto von Jan Böhmermann abdrucken, meint das OLG Köln. Das ArbG Köln entschied über den Begriff der „Karnevalszeit“

BVerwG: Fünf Minuten Verspätung bei Examensprüfung bedeuten nicht das Aus

Der Wiedereinstieg in die mündliche Pflichtfachprüfung zum Ersten juristischen Staatsexamen ist auch nach einer geringfügigen Verspätung noch möglich. Dies entschied das BVerwG in Leipzig und hob den angegriffenen Bescheid des Justizprüfungsamtes auf. In dem Streitfall gab es nach dem ersten Teil der mündlichen Prüfung eine Pause. Eine Kandidatin verspätete sich unentschuldigt um fünf Minuten zur Fortsetzung der Prüfung. Deshalb durfte sie nicht an dem bereits wieder laufenden Prüfungsgespräch teilnehmen. Auch nach einer weiteren Pause blieb ihr die Teilnahme verwehrt. Mit Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) galt die Prüfung laut Justizprüfungsamt als nicht bestanden. Ihre hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das BVerwG bewertete den Sachverhalt anders: Danach ist der Tatbestand des §§ 20 Absatz 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW nicht verwirklicht. Nach Auffassung der Leipziger Richter erfasst diese Norm nur die Fälle, in denen ein Prüfling aus eigenem Entschluss die begonnene mündliche Prüfung vorzeitig beendet. Dies war vorliegend nicht der Fall. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall hätte der versäumte Prüfungsteil vielmehr mit 0 Punkten bewertet werden müssen. Nach dem prüfungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot müssen Sanktionsnormen dem Prüfling ermöglichen, sich so zu verhalten, dass er die Gefahr einer Sanktion vermeidet. Entgegen der Auslegung der Vorinstanzen sei § 20 JAG NRW keine Generalklausel, meinte das BVerwG abschließend. 

Quelle: PM des BVerwG vom 28.02.2019 zum Urteil vom 27.02.2019 – AZ: 6 C 3.18
 
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KG Berlin: Sieben von acht Klauseln der „Apple-Datenschutzrichtlinie“ verstoßen gegen DSGVO

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin. Das KG bestätigte damit zum Teil die Entscheidung der Vorinstanz. Kläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der Verband sah in der „Datenschutzrichtlinie“ von Apple aus dem Jahr 2011 zahlreiche Rechtsverstöße.

Zu Recht, wie das KG befand. Die Berliner Richter meinten, dass die Richtlinie den Nutzer über die Berechtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten täuscht. Zudem fehle es an einer Einwilligung der Apple-Kunden. Da Apple nicht auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln verzichten wollte, sondern auf dessen Rechtmäßigkeit beharrt hatte, sah das KG auch eine Wiederholungsgefahr.

Quelle: PM des vzbv vom 22.02.2019 zum Urteil des KG in Berlin vom 27.12.2018 – AZ: 23 U 196/13

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28.02.2019
KG in Berlin: „Apple-Datenschutzrichtlinie“ teilweise rechtswidrig
Sieben von acht Klauseln der „Apple-Datenschutzrichtlinie“ verstoßen gegen die aktuelle DSGVO. Das entschied das Kammergericht (KG) in Berlin und bestätigte damit teilweise die Entscheidung des Landgerichts Berlin aus erster Instanz. mehr …


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OLG Köln: Computer Bild durfte Foto von Jan Böhmermann verwenden

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in zweiter Instanz entschieden. Die Zeitschrift „Computer Bild“ hatte in einem Beitrag unter der Überschrift „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“ ein Foto des Fernsehmoderators und Satirikers Jan Böhmermann ohne dessen Einverständnis abgedruckt. Der Beitrag hatte über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und zugleich auf ein „Aktionsangebot“ eines Kooperationspartners der Zeitschrift hingewiesen.
 
Das OLG hielt die Veröffentlichung des Fotos für zulässig. Zwar sei der Artikel Werbung für den Receiver. Der Beitrag greife aber nur geringfügig in das Persönlichkeitsrecht des Satirikers ein und diene auch dem öffentlichen Informationsinteresse. Beim Leser sei nicht der Eindruck entstanden, dass Böhmermann selbst für das Produkt werbe.  

Quelle: PM vom 27.02.2019 zum Urteil des OLG Köln vom 21.02.2019 – AZ: 15 U 46/18

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ArbG Köln: „Karnevalszeit“ dauert von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch

Dies meint das Arbeitsgericht (ArbG) Köln. Danach kann eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hat, verlangen, dass in ihrem Zeugnis eine Tätigkeit aufgeführt wird, die „in der Karnevalszeit“ geleistet wurde. Die klagende Kellnerin hatte tatsächlich im Jahr 2017 am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Ihr Arbeitgeber meinte, diese Tage lägen nicht „in der Karnevalszeit“.

Das ArbG Köln gab der Klägerin Recht. Nach Auffassung der Kölner Richter ist die „Karnevalszeit“ zwar kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe vor allem im Kölner Raum – gerichtsbekannt – kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes. Im Gegensatz zum Begriff der „Karnevalstage“, die möglicherweise nur die Weiberfastnacht, den Rosenmontag und den Aschermittwoch meinen, wäre die „Karnevalszeit“ die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch als Hochzeit des Karnevals. Weil vor allem in Köln die Arbeitsbelastung während dieser Zeit in der Gastronomie – ebenfalls gerichtsbekannt – besonders hoch sei, hätten auch die Arbeitnehmer in der Gastronomie ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre entsprechende Arbeitszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.

Quelle: PM des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 25.02.2019 zur Entscheidung des ArbG Köln vom 11.01.2019 – AZ: 19 Ca 3743/18


ZESAR

Herausgeber: Prof. Dr. Ulrich Becker, Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer

Das europäische Sozial- und Arbeitsrecht gewinnt Jahr für Jahr an Komplexität. Auch die Fälle mit Auslandsbezug nehmen stetig zu. Das bringt in Ihrer täglichen Praxis viele Fragen mit sich, z.B.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht