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BVerwG: Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt Geheimhaltungsinteresse der Deutschen Bahn (Foto: Manuel Schönfeld und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 16/2019

Neues aus Leipzig, Düsseldorf, Mainz und Berlin

ESV-Redaktion Recht
10.05.2019
BVerwG äußert sich zum Informationszugang bezüglich Stuttgart 21. Das KFZ-Kennzeichen „HH 1933“ durfte eigezogen werden, so das VG Düsseldorf. VG Mainz lehnt Zwangsgeld gegen die Stadt Mainz in Sachen Luftreinhalteplan ab. LG Berlin entscheidet über Berliner Mietspiegel 2017.






BVerwG befasst sich mit Zugang zu Informationen über Stuttgart 21

Der Fall betrifft den Zugang zu folgenden Informationen im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie:
  • Beamtenrechtlicher Vermerk über Äußerung eines Polizeibeamten: So ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ein beamtenrechtlicher Vermerk über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz im Stuttgarter Schlossgarten am 30.09.2010 keine Umweltinformation. Insoweit hatte die Revision des beklagten Landes Erfolg.
  • Präsentationen der Deutschen Bahn: Allerdings habe der Kläger Zugang zu zwei Präsentationen, die die Unternehmenskommunikation der beigeladenen Deutsche Bahn AG zum Projekt Stuttgart 21 zum Gegenstand haben. Insoweit überwiege das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse, das Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse wahren soll, so die Leipziger Richter.
  • Vorlagen zum EuGH: Wie die Pressestelle des BVerwG darüber hinaus mitteilte, hat das Gericht weitere Verfahrensteile ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Diese betreffen einerseits Informationen für die Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung des Polizeieinsatzes im Stuttgarter Schlossgarten. Ebenso sind Vermerke des Staatsministeriums zum Schlichtungsverfahren im November 2010 Gegensand der EuGH-Vorlage. Die Luxemburger Richter müssen nun vor allem Fragen zum sachlichen und zeitlichen Schutz interner Mitteilungen im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie klären.
Quelle: PM des BVerwG vom 08.05.2019 zu Urteil und Beschluss des Gerichts vom selben Tag – AZ: 7 C 28.

UIG – Umweltinformationsgesetz

Dr. Roman Götze und Dr. Gernot-Rüdiger Engel
  • Auskunftsreich zum UIG:  Das Umweltinformationsgesetz (UIG), das auf unionsrechtliche Vorgaben zurückgeht, strebt größtmögliche Transparenz im Umweltbereich an. Alle Stellen, die mit umweltrelevanten Informationen umgehen, können auf Antrag zur Gewährung von Umweltinformationen verpflichtet sein. 
  • Handliche, praxisnahe Kommentierung: Mit dem Berliner Kommentar UIG nehmen Sie die Herausforderung an: Setzen Sie auf aktuelle, kompakte und praxisnahe Erläuterungen des UIG aus der Feder äußerst erfahrener Rechtsanwälte im Umwelt- bzw. Umweltinformationsrecht.
  • Zentrale Perspektiven integriert: Das Werk vereint alle zentralen, mit dem UIG verbundenen Perspektiven und Handlungsrollen in einem Werk: Es richtet sich sowohl an alle, die Zugang zu Umweltinformationen suchen und einen Antrag stellen wollen als auch an Akteure, die mit dem Vollzug des Umweltinformationsrechts betraut sind
  Zum Verlagsprogramm

VG Düsseldorf: Zulassungsbehörde durfte KFZ-Kennzeichen „HH 1933“ einziehen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf hat die KFZ-Zulassungsbehörde das Auto-Kennzeichen „HH 1933“ zu Recht eingezogen. Nach Auffassung der Stuttgarter Richter erinnert das Kennzeichen an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ist deshalb sittenwidrig.

Zunächst hatte das Straßenverkehrsamt des Kreises Viersen das Kennzeichen als Wunschkennzeichen vergeben. Eine Bürgerbeschwerde führte dazu, dass die Behörde das Kennzeichen wieder einzog. Sehr zum Unwillen des Fahrzeughalters, der hiergegen Klage erhob und ein Eilrechtschutzverfahren einleitete. In diesem Verfahren meinte das VG Düsseldorf, dass die Einziehung rechtmäßig war. Dem Richterspruch zufolge assoziiert der durchschnittliche Bürger die Bezeichnung „HH 1933“ mit dem Nationalsozialismus des Dritten Reichs. So stehe das Jahr 1933 für die Machtergreifung der Nationalsozialisten. Zudem interpretierte das Gericht die Abkürzung „HH“ als Sinnbild für den üblichen Hitlergruß. Allerdings sollte der Halter nach dem Willen des Straßenverkehrsamt gleichzeitig die alten Kennzeichen entwerten, neue prägen und anbringen. Damit ging die Behörde allerdings zu weit, so die Richter. Allein der Halter habe darüber zu entscheiden, für sein Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu beantragen. Ohne ein neues Kennzeichen könne die Straßenverkehrsbehörde den Wagen jedoch stilllegen.  

Quelle: PM des VG Düsseldorf vom 02.05.2019 zum Beschluss vom 30.04.2019 – AZ: 6 L 175/19

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VG Mainz: Kein Zwangsgeld gegen Stadt Mainz wegen unzureichender Fortschreibung des Luftreinhalteplans

Dies hat das VG Mainz aktuell entschieden. Danach muss die Stadt Mainz ihren Luftreinhalteplan nicht bis Ende Mai 2019 weiter ergänzen. Vielmehr reicht die Aufnahme eines Stufenkonzepts für Verkehrsverbote aus.

Zwar hatte das VG Mainz die Stadt Mainz mit Urteil vom 24.10.2018 – AZ: 3 K 988/16.MZ – rechtskräftig dazu verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten zum 01.04.2019 um Maßnahmen fortzuschreiben, die eine schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ ermöglichen. Daraufhin änderte die beklagte Stadt ihren Luftreinhalteplan, indem sie ein Stufenkonzept für Verkehrsverbote integrierte. Die Deutsche Umwelthilfe meinte, der neue Plan könne nicht gewährleisten, dass der Immissionsgrenzwert in Mainz eingehalten wird. So werde die Umsetzung des Verkehrskonzepts ausschließlich aufgrund der Messstelle an der Parcusstraße  der Verpflichtung aus dem benannten Urteil nicht gerecht.

Diese Auffassung teilten die Richter des  VG Mainz nicht. Es wäre davon auszugehen, dass das nach Stufen geregelte Fahrverbotskonzept das Erfordernis der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts im Stadtgebiet erfüllt. Der Planung sei auch zu entnehmen, dass stationäre Messstellen und Passivsammler bei der Durchsetzung von Verkehrsverboten berücksichtigt werden sollten. Zudem enthalte das Urteil keine verbindlichen Vorgaben, welche Messstellen zur Ermittlung der Stickstoffdioxidbelastung im Stadtgebiet einzubeziehen sind.

Quelle: PM des VG Mainz vom 09.05.2019 zur Entscheidung vom 06.05.2018 – AZ: 3 N 338/19.MZ

Grundzüge des Umweltrechts

Umweltrecht systematisch: alle Gebiete, alle Themen

Weil sich das Umweltrecht auf nationaler und europäischer Ebene beständig fortentwickelt, liefert Ihnen die 5. Auflage des Werkes der Herausgeber Rehbinder/Schink jetzt den topaktuellen, umfassenden Überblick zum gegenwärtigen Stand. 

Wichtige neue Entwicklungen:

  • Bedeutungsgewinn des Verbandsklagerechts durch die Rechtsprechung des EuGH
  • Novellierung von UVPG und BauGB
  • Rechtsprechung zum Habitat- und Artenschutzrecht
  • Änderungen im Immissionsschutzrecht, Atom- und Strahlenschutzrecht

Erfahrenen Praktikern bietet die Neuauflage erneut viele konkrete Hilfestellungen und Lösungsvorschläge. Rechtsschutz im Umweltrecht ist ebenso erläutert wie Umweltschutz in Fachplanung und Bauplanungsrecht. Wer sich in das Rechtsgebiet einarbeiten möchte erhält eine fundierte Einführung.

  Verlagsprogramm Umweltrecht und Umweltschutz

KG Berlin: Berliner Mietspiegel 2017 anwendbar

Dies hat das Landgericht (LG) Berlin aktuell entschieden. Unter den einzelnen Kammern des LG ist aber grundsätzlich umstritten, ob Mietspiegel als Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO geeignet sind.

In dem Streitfall musste die 67. Kammer des LG über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Spandau entscheiden. Das AG gab der Klage einer Vermieterin auf Mieterhöhung statt. Für die relevante ortsübliche Vergleichsmiete zog das Spandauer Gericht ein Sachverständigengutachten heran, weil es den Berliner Mietspiegel 2017 für fehlerhaft hielt.

Zu Unrecht, wie die 67. Kammer des LG befand. Einer der Knackpunkte war die Frage, ob der Berliner Mietspiegel 2017 auf hinreichendem Datenmaterial beruht. Diese Frage bejahte die Kammer und sah sich als Berufungsinstanz nicht an die Beweiswürdigung der Ausgangsinstanz gebunden. Zudem hatte der Gutachter der Kammer zufolge die vorgeblichen Mängel des Mietspiegels nicht dargelegt und eine unzutreffende Ausstattung der Wohnung zugrunde gelegt.

Die Entscheidung steht im Kontrast zu einer Entscheidung, die die 63. Zivilkammer des LG Berlin vor kurzem erlassen hatte. Diese bezog sich allerdings auf den Berliner Mietspiegel 2015, der nach Kammerauffassung an gravierenden wissenschaftlichen Mängeln litt. Auch hier ging es um die Kernfrage, ob das dem Mietspiegel zugrunde liegende Datenmaterial repräsentativ genug ist. Die 63. Kammer zog – genau wie das AG Spandau – ein Sachverständigengutachten zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete heran, ohne den Mietspiegel 2015 zu berücksichtigen.

Quellen:
  • PM des LG Berlin vom 02.05.2019 zum Urteil vom 11.04.2019 – AZ: 67 S 21/19
  • PM des LG Berlin vom 12.04.2019 zum Urteil vom 23.03.2019 – AZ: 63 S 230/16

Berliner Kommentar Mietrecht

Herausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider

Versierte Praktiker behandeln nun schon in der 2. Auflage alle relevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing und bieten rechtssicheren Lösungen an. 

Brandaktuell: Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:

  • Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln 

  • Praktische Auswirkungen der „Mietpreisbremse“

  • Eigenbedarfskündigung

  • Betriebskostenabrechnungen

  • Umweltmängel

  Verlagsprogramm Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht
Mehr zum Thema: Ortsübliche Vergleichsmiete 14.05.2019
Licht am Ende des Tunnels? 67. Zivilkammer des LG Berlin wendet Berliner Mietspiegel 2017 an
Ob Mietspiegel – die vor allem zur Rechtssicherheit beitragen sollen – in Berlin ihre Funktion erfüllen können, erscheint angesichts einiger sich widersprechender Berliner Gerichtsentscheidungen nicht eindeutig. Mehr Klarheit verspricht nun eine aktuelle Entscheidung der 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG Berlin). mehr …

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht