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BVerwG äußert sich zu datenschutzrechtlichen Mängeln bei Fanseite von Facebook (Foto: Manuel Schönfeld und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 33/2019

Neues aus Leipzig, Düsseldorf, München und Nürnberg

ESV-Redaktion Recht
12.09.2019
BVerwG hält Untersagung von Facebook-Fanseite vorerst für rechtmäßig. MIt dem Wohlergehen von Hunden befassten sich das VG Düsseldorf sowie das OLG Nürnberg. Um die Folgen der Rücknahme des Antrages auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis ging es vor dem OLG München.

BVerwG: Untersagung von Facebook-Fanseite vorläufig rechtmäßig

Die zuständige Datenschutzbehörde kann dem Betreiber einer Fanseite auf Facebook aufgeben, seine Seite zu deaktivieren, wenn die digitale Infrastruktur, die Facebook zur Verfügung gestellt hat, gravierende datenschutzrechtliche Mängel aufweist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aktuell entschieden.

In dem Streitfall hatte die schleswig-holsteinische Datenschutzaufsicht eine Bildungseinrichtung in Kiel dazu verpflichtet, ihre Fanseite auf Facebook zu deaktivieren. Die Begründung: Facebook greife bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zu. Diese würden nicht nach den Vorgaben Telemediengesetzes über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung informiert. Gleiches gelte für das Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Werbezwecke oder zur Marktforschung. Die hiergegen gerichtete Klage der Bildungseinrichtung hatte in den Vorinstanzen Erfolg – und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Daher wäre sie datenschutzrechtlich auch nicht verantwortlich, so das Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig). Hiergegen wendete sich die beklagte Datenschutzbehörde mit einer Revision zum BVerwG.

Der 6. Senat des BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats kann die Behörde bei mehreren datenschutzrechtlichen Verantwortlichen den effektivsten Weg wählen. Daher habe sie ohne Ermessenfehler die Klägerin dazu verpflichtet, datenschutzkonforme Zustände bei der Nutzung der Fanseite herzustellen, so die Leipziger Richter. Die Frage der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitungsvorgänge blieb jedoch offen. Diese muss dem 6. Senat zufolge anhand der Vorgaben des TMG weiter aufgeklärt werden. Diese Prüfung obliegt nun dem OVG Schleswig.  

Quelle: PM des BVerwG vom 11.9.2019 zum Urteil vom selben Tag – 6 C 15.18

Auch interessant: Daten hinter Like-Button von Facebook 05.08.2019
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VG Düsseldorf bestätigt Wegnahme von 18 Hunden

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf hat der Rhein-Kreis Neuss zu Recht betroffenen Hundehaltern 18 Tiere der Rasse „Kuvasz“ weggenommen. Bei den Vierbeinern handelt es sich um ungarische Hirtenhunde. Nach Auffassung des VG lag eine  tierschutzwidrige Haltung vor. Zwei Hunde dürfen die Betroffenen aber behalten. Der Entscheidung zufolge darf der Kreis die Hunde, die vorläufig im Tierheim untergebracht sind, nun an neue Halter vermitteln.

In Rahmen des Gerichtsverfahrens hatten Amtsveterinärinnen des Kreises festgestellt, dass mindestens 20 Hunde auf engem Raum gehalten wurden, und zwar ohne die Mindestanforderungen an Hygiene und Platzbedarf einzuhalten. Zudem war die Ernährungs- und Gesundheitsfürsorge nicht gewährleistet. Nach den weiteren Feststellungen der Tierärztinnen waren sowohl die vorgefundenen Räumlichkeiten als auch die Hunde selbst mit Kot und Urin verschmiert. Zudem litten einige Jungtiere unter Mangelernährung sowie unter Fehlstellungen ihrer Gliedmaßen. Zudem gab es nicht genügend Liegeflächen und die Tiere waren ohne Blick nach außen untergebracht. Einige Hunde waren wegen mangelnder Sozialisation bereits verhaltensauffällig.

Quelle: PM des VG Düsseldorf vom 11.9.2019 zur Entscheidung vom 11.9.2019 - 23 L 2271/19

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OLG Nürnberg: Kein Ersatz von Schäden an Wohnmobil als Folge der Rettung eines im überhitzten Fahrzeug zurückgelassenen Mini-Yorkshire-Terriers

Eine Tierhalterin, der bei großer Hitze ihren Hund in einem Wohnmobil zurücklässt, kann keinen Ersatz für Schäden verlangen, die Rettungskräfte verursacht haben, weil sie das Wohnmobil mit Gewalt geöffnet hatten. Dies ergibt sich aus eineer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg.

In dem Streitfall wollte die Klägerin mit ihrem Wohnmobil ein Zweitliga-Fußballspiel in Fürth besuchen. Dabei stellte ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Stadionnähe ab. Ihren Mini-Yorkshire-Terrier ließ sie in dem Wohnmobil zurück und besuchte anschließend das Spiel. Zu dieser Zeit herrschten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius. Als ein Passant den Hund in dem Wohnmobil entdeckte, holte er die Polizei. Die anschließend benachrichtigte Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öffnete die Tür des Wohnmobils gewaltsam. Die Klägerin verlangte nun für die Beschädigung des Wohnmobils einen Schadenersatz von 2.256,23 Euro mit der Begründung, dass für den Hund keine Gefahr bestanden habe. Die Ausgangsinstanz, das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Nach Auffassung des LG war der Einsatz der Rettungskräfte rechtmäßig. Demnach bestand aus Sicht der Polizeibeamten und der Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr eine Tierwohlgefährdung.

Diese Auffassung teilte auch die Berufungsinstanz. Das OLG Nürnberg wies die Klägerin darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch ein von der Klägerin angebotenes Sachverständigengutachten half ihr nicht weiter. Die OLG-Richter aus Nürnberg hielten ein Gutachten nicht für notwendig, weil es auf die Sicht der handelnden Feuerwehrleute ankomme. Danach habe zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Tieres bestanden. Diese habe die Klägerin selber verursacht, weil sie ihren Vierbeiner bei sehr großer Hitze alleine im Fahrzeug zurückließ. Die Maßnahme der Feuerwehr wäre auch verhältnismäßig gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, wo sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Rettung aufgehalten hatte, so das OLG.

Quelle: PM des OLG Nürnberg vom 9.9.2019 zur Entscheidung vom 15.7.2019 - 4 U 1604/19

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OLG München zu den Folgen der Rücknahme des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei gerichtlichem Beschwerdeverfahren

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) München beendet die Rücknahme des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstrecker-zeugnisses das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Der Entscheidung zufolge gilt dies auch dann, wenn der Antrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird. Die Folge: Mit Beendigung des Verfahrens werden alle nachlassgerichtlichen Entscheidungen wirkungslos. Dies gilt auch für Nebenentscheidungen und vor allem für die in der Praxis wichtige Kostenentscheidung.

In dem Streitfall hatte der verstorbene Erblasser ein handschriftliches Testament hinterlassen. Dieses ordnete unter anderem eine Testamentsvollstreckung an und ernannte den langjährigen Rechtsanwalt des Erblassers – den Beteiligten zu 1) – zum Testamentsvollstrecker. Daraufhin kam es zum Streit über die Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung und der Beteiligte zu 1) beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts, das Zeugnis erteilen zu wollen, wendeten sich die Erben mit einer Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens nahm der Beteiligte zu 1) seinen den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeug-nisses zurück. Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass der Beteiligte zu 1) nun die Kosten beider Verfahren zu tragen habe. Ohne Erfolg, wobei sich das OLG von folgenden Überlegungen leiten ließ:
  • Kosten der Vorinstanz: Insoweit bereits ergangene Entscheidungen sind wegen der Antragsrücknahme gegenstandlos geworden.
  • Kosten der Beschwerdeinstanz: Gerichtskosten sind mangels Sachentscheidung gar nicht angefallen. Zudem wäre der Ausgang einer Sachentscheidung nach Meinung der Münchner OLG-Richter völlig offen gewesen. Daher hielten sie es für gerechtfertigt, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. 
Quelle: Beschluss des OLG München vom 3.9.2019 – 31 Wx 118/18

Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

Die Testamentsvollstreckung

Autor: Prof. Dr. Dr. h.c. Walter Zimmermann 
Erscheinungstermin: 01.10.2019 

Von dem Experten im Erbrecht verfasst, übersichtlich und bis ins Detail am Bedarf der Praxis ausgerichtet. Der Autor erörtert sehr anschaulich Verfahren, Zuständigkeit und Kostenfragen inklusive vieler Sonderthemen.  

Neu in der 5. Auflage:

  • Kompetenzverteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht
  • Spielraum des Erben im Rechtsverhältnis zum Testamentsvollstrecker
  • Staatshaftung
  • Errichtung einer Stiftung
  • Internationale Zuständigkeit nach Art. 4 ff EuErbVO

 (ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht