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Bundesverwaltungsgericht stärkt Teilhaberechte von Behinderten (Foto: Manuel Schönfeld und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 38/2018

Neues aus Leipzig, Erfurt, München und Stuttgart

ESV-Redaktion Recht
28.09.2018
BVerwG sieht Fährverkehr zwischen Emden und Borkum als Nahverkehr im Sinne des Schwerbehindertenrechts an. Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Kostenpauschale bei Verzug des Arbeitgebers, so das BAG. „YouPot” unterliegt vor BPatG gegen „YouTube” und VG Stuttgart verhängt Zwangsgeld gegen Baden-Württemberg.

BVerwG: Fährverkehr zwischen Emden und Borkum ist Nahverkehr nach Schwerbehindertenrecht

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht aktuell entschieden. Damit haben behinderte Personen mit Schwerbehindertenausweis, dem Merkzeichen „G“ sowie einer erforderlichen Wertmarke einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung zwischen der Küstenstadt und der Insel. Der Kläger ist gehbehindert und als Schwerbehinderter anerkannt. Sein Schwerbehindertenausweis trägt das Merkzeichen „G“.  Die Fähren des beklagten Unternehmens verkehren mehrmals täglich auf der Verbindung zwischen Emden und Borkum. Nach Auffassung des  Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg ist Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen nur dann anzunehmen, wenn es um Entfernungen geht, die die im Alltag anfallen. Hierzu zählte das Gericht die über zweistündige Fahrt mit der Fähre nicht. Die Berufungsinstanz, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, hat die Entscheidung der ersten Instanz geändert und der Feststellungklage des Klägers stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Den Leipziger Richtern zufolge zählen zum öffentlichen Personenverkehr auch Wasserfahrzeuge im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn diese im Nachbarschaftsbereich liegen. Die Anforderung der Ausgangsinstanz, nach der es sich typischerweise um alltäglichen Verkehr handeln muss, sei den einschlägigen Regeln nicht zu entnehmen, so das BVerwG.

Quelle: PM des BVerwG vom 27.09.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ:  5 C 7.17

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BAG: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Kostenpauschale bei Verzug des Arbeitgebers

Der Kläger machte gegenüber seinem Arbeitgeber neben seiner Hauptforderung unter anderem drei Verzugspauschalen zu je 40 Euro für die Monate Juli, August und September 2016 geltend. Anspruchsgrundlage für die Pauschalen ist nach seiner Auffassung § 288 Absatz 5 BGB. Demgegenüber meinte die beklagte Arbeitgeberin, dass die benannte Norm für das Arbeitsrecht durch § 12a ArbGG ausgeschlossen wird.

Während das Landesarbeitsgericht dem Kläger Recht gab, folgte das Bundesarbeitsgericht der Auffassung der Beklagten. Danach gilt § 12a ArbGG nicht nur für prozessuale Kostenpauschalen. Vielmehr seien auch ähnliche materiell-rechtliche Ansprüche durch diese Vorschrift ausgeschlossen. Somit gelte der Ausschluss auch für Schadenersatzpauschalen aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs im Sinne von § 288 Absatz 5 BGB.

Quelle: PM des BAG vom 25.09.2018 zum Urteil vom selben Tag – 8 AZR 26/18

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BPatG: „YouTube“ schlägt „YouPot“

Die Betreiberin der bekannten Video-Plattform hatte unter anderem als Inhaberin der schwarz, weiß und rot ausgestalteten Wortbild-Marke „YouTube“ zunächst erfolglos Widerspruch gegen die Eintragung der gleichfarbigen Wort/Bild-Marke „YouPot“ eingelegt. Mit ihrer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hatte YouTube jedoch Erfolg. Die Wort/Bildmarke der Beschwerdeführerin für die Klassen 16, 29, 30, 39, 43 und 45 setzt sich aus den in schwarz gehaltenen Buchstabenfolgen „You“ und „Tube“ zusammen. Dabei befindet sich die Buchstabenfolge „Tube“ auf einem roten Hintergrund mit abgerundeten Ecken. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin noch über eine ähnliche Wort/Bildmarke für die Klassen 35, 38, 41 und 42. Der Unterschied: Bei dieser Marke ist der Hintergrund für den Schriftzug „Tube“ grau. Ähnlich verhält es sich bei der angegriffenen Marke der Klasse 35. Diese hat ebenfalls eine schwarze Schrift – dort befindet sich die Buchstabenfolge „Pot“ allerdings auf einem kreisförmigen roten Hintergrund.

Nach Auffassung der Markenstelle des DPMA hat die angegriffene Marke noch den erforderlichen Abstand zur Marke der Antragstellerin. Dies schließe eine Verwechslungsgefahr aus. Dem folgte das BPatG nicht. Den Münchner Richtern zufolge nutzt die Beschwerdegegnerin die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarken unzulässig aus. Die angegriffene Marke „YouPot“ ist daher zu löschen.

Quelle: Beschluss des BPatG vom 08.08.2018 – AZ: 29 W (pat) 3/18, veröffentlicht am 19.09.2018

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VG Stuttgart verhängt Zwangsgeld gegen das Land Baden-Württemberg

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat gegen das Bundesland Land Baden-Württemberg ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Nach Auffassung des VG hat es das beklagte Land ohne Rechts-und Sachgrund unterlassen – im Rahmen seiner Pflicht zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart – Verkehrsverbote festzusetzen. Grundlage für diese Verpflichtung ist den Richtern aus Stuttgart zufolge das Urteil des VG Stuttgart vom 26.07.2017. Darüber hinaus hat das VG dem Land nun bis zum 16.11.2018 Zeit gegeben, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Erfüllt das Land auch diese Pflicht nicht rechtzeitig, muss das Land ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro zahlen. Antragsteller war die Deutsche Umwelthilfe. Mit einem ähnlichen Antrag gegen das Land Nordrhein-Westfalen war die Organisation kürzlich vor dem VG Düsseldorf gescheitert.

Quelle: PM des VG Stuttgart zum Beschluss vom 21.09.2018 AZ: 13 K 8951/18  

Immissionsschutz – datailliert und gut verständlich
Die Vorschriften und Auflagen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind umfangreich und kompliziert. Der seit vielen Jahren bei Fachleuten bekannte Kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Textsammlung, begründet von Dr. Hans Schmatz und Matthias Nöthlichs, erläutert detailliert und gut verständlich die gesamte Thematik des Immissionsschutzrechts und fachübergreifend auch die relevanten angrenzenden Gebiete. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht