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BVerwG: Zu großflächige Kommerzialisierung eines Strandes ist Eingriff in allgemeine Handlungsfreiheit (Foto: Manuel Schönfeld und AllebaziB/Fotoliacom)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Leipzig, Kassel, Münster und Nürnberg

ESV-Redaktion Recht
15.09.2017
Das BVerwG hält eine großflächige Kommerzialisierung des Nordseestrandes in Wangerland für unzulässig. Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit, sagt das BSG. OVG Münster sieht in Kuschelsocken für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbotene Zugabe. Dashcam-Aufzeichnungen sind im Zivilprozess verwertbar, meint das OLG Nürnberg.

BVerwG: Bewirtschaftung fast des gesamten Meeresstrandes ist rechtswidrig

Die Einzäunung und Bewirtschaftung von etwa 90 Prozent Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kostenpflichtiges kommunales Strandbad ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aktuell entschieden. Eine Eigengesellschaft der Gemeinde hatte das Gebiet vom Land Niedersachsen gepachtet und während der Badesaison als kostenpflichtiges Strandbad betrieben. Hierzu hatte die Gemeinde fast die gesamte Strandfläche eingezäunt sowie mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten ausgestattet. Das BVerwG sah in der Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes einen Widerspruch zu § 59 BNatSchG und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Danach hätte den Klägern der unentgeltliche Zutritt zum Strand nicht schon wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen als Strandbad verweigert werden dürfen.

Quelle: PM des BVerwG vom 14.09.2017 zum Urteil vom 13.09.2017 – AZ: 10 C 7.16  

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BSG: Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

Arbeitnehmer können nach Ende ihrer Altersteilzeit entgegen ihres ursprünglichen Plans auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperre haben, wenn sie später abschlagsfrei in Rente gehen wollen. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) aktuell entschieden. Die Klägerin hatte 2006 mit der Stadt Heubach einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen. Dieser wandelte ihr bisheriges unbefristetes Arbeitsverhältnis in einen befristeten Vertrag um, damit die Klägerin nach Ende der Freistellungsphase vorzeitig in Altersrente gehen konnte. Als zum 01.07.2017 die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt wurde, änderte sie ihr Vorhaben und meldete sich deshalb nach Ende ihrer Altersteilzeit arbeitslos. Die Beklagte verhängte jedoch eine Sperre von 12 Wochen. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst, so die Behörde. Zu Unrecht, wie das BSG befand. Danach hatte die Klägerin für ihr Vorgehen einen wichtigen Grund, weil ihr ursprünglicher Plan bei prognostischer Betrachtung objektiv gerechtfertigt war.

Quelle: PM des BSG vom 12. 09.2017 – AZ: B 11 AL 25/16 R

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OVG Münster: Kuschelsocken als Zugabe für verschreibungspflichtige Arzneimittel veboten

Deutsche Apotheker dürfen beim Verkauf für verschreibungspflichtige und sonstige preisgebundene Arzneimittel keine Zugaben gewähren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit zwei Urteilen vom 08.09.2017 entschieden. Geklagt hatten zwei Apothekerinnen, die in den Jahren 2013 und 2014 Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier und ein Paar Kuschel­socken ausgaben. Eingelöst werden konnten die Gutscheine bei der Abgabe eines Rezepts. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe untersagte die Abgabe der Gutscheine, weil sie hierin einen Verstoß gegen die Preisbin­dung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sah. Ihre hiergegen gerichteten Klagen bleiben ohne Erfolg. Auch der ge­ringe Wert der Zugaben von unter 0,50 Euro ist dem OVG zufolge unerheb­lich, weil die Preisbindung keine Bagatellgrenze kennt.

Quelle: PM des OVG Münster zu zwei Urteilen vom 08.09.2017 – AZ: 13 A 2979/15

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OLG Nürnberg: Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung im Zivilprozess über Verkehrsunfälle verwertbar

Nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg dürfen Aufzeichnungen von Kameras, die in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs installiert sind, in einem Zivilprozess verwertet werden. Der 13. Senat des OLG hatte in seiner Güterabwägung das Interesse der beklagten Beweisführer an einem effektiven Rechtsschutz und deren Anspruch auf rechtliches Gehör höher bewertet als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. In dem Fahrzeug des unfallbeteiligten Fahrers auf der Beklagtenseite war eine Dashcam installiert, deren Aufzeichnungen ein Sachverständiger ausgewertet hatte. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Darstellungen der Beklagten zutreffend waren.

Quelle: OLG Nürnberg, PM vom 07.09.2017 zum Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 – AZ: 13 U 851/17

Auch interessant: OLG Stuttgart - Kein Verwertungsverbot von Dashcam-Videos im Bußgeldverfahren

Frischer Wind in der Kommentarlandschaft des Zivilverfahrensrechts
Der Kern/Diehm, ZPO, bringt als nagelneuer Kommentar zur Zivilprozessordnung das mit, was der Praktiker oft vermisst, was für seinen beruflichen Alltag aber jedoch umso bedeutender ist: viele Fallbeispiele aus der Praxis, hilfreiche Formulierungsvorschläge und Tenorierungsempfehlungen, viele weitere Praxishinweise wie etwa zu Prozesstaktik oder Kosten- und Gebührenfragen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht