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BVerwG: Neues zum Dienstrecht (Foto: Manuel Schönfeld und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 45/2018

Neues aus Leipzig, München, Frankfurt und Braunschweig

ESV-Redaktion Recht
20.11.2018
Wann der Dienstherr Disziplinarmaßnahmen ergreifen muss, entschied das BVerwG. Die Frage, ob eine Zwangshaft gegen Bayerische Amtsträger zulässig ist, beschäftigt nun den EuGH. Verwirrung bei der Frage der Herstellerhaftung im „Abgasskandal“. Und: Wer erbt in der Patch-Work-Familie?

BVerwG: Verspätete Einleitung disziplinarischer Maßnahmen kann Sanktionen mildern

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt die Verpflichtung des Dienstherrn Dienstpflichtverletzungen stufenweise angemessen zu ahnden. Unterlässt der Dienstherr dies, muss der Dienstherr dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigen. Das hat das  Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kürzlich entschieden und damit die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Mit der Disziplinarklage machte der Dienstherr geltend, die Beamtin habe zwischen 2013 und 2015 entgegen dienstlicher Weisungen mehrere Diensttermine unentschuldigt versäumt. Sie habe mehrfach interne Korrespondenz unerlaubt an Dritte weitergeleitet und in E-Mails despektierliche, illoyale und teilweise verächtliche Äußerungen über Kollegen gemacht. Die Beamtin ist im vorinstanzlichen Verfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden.

Das BVerwG sah trotz des schweren Dienstvergehens der Beamtin die disziplinare Höchstmaßnahme – bei Ruhestandsbeamten der Aberkennung des Ruhegehalts – als nicht gerechtfertigt an und kürzte lediglich das Gehalt. Dies begründeten die Leipziger Richter damit, dass der Dienstherr das Disziplinarverfahren zu spät einleitete. Bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Verfehlung wäre dieser verpflichtet gewesen, ein Verfahren einzuleiten. In diesem Fall hätte der Dienstherr entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgebot zunächst pflichtmahnend auf seine Beamten einwirken können. Somit wäre auch in Betracht gekommen, gegenüber der Beamtin nach dem erstmaligen unentschuldigten Fernbleiben einen Verweis auszusprechen, so das BVerwG abschließend.

Quelle: PM des BVerwG vom 15.11.2018 zum Urteil vom selben Tag AZ: 2 C 60.17 

Beamtenrecht 21.11.2018
BVerwG zur verspäteten Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Schwerwiegende Dienstvergehen können zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Kürzung von Besoldung und Ruhegehalt führen. Allerdings muss der Dienstherr rechtzeitig disziplinarische Schritte ergreifen. Die Konsequenzen eines verspätet eingeleiteten Disziplinarverfahrens zeigt ein aktuelles Urteil des BVerwG auf. mehr …

Wissenschaftlich fundiert und an der Rechtsprechung orientiert
Mit der Datenbank Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) erhalten Sie als Praktiker im öffentlichen Dienst die bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Seit Jahrzehnten gilt der von Prof. Dr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a. D., begründete Kommentar als ein Standardwerk zum Dienstrecht der Beamten, Richter und Soldaten.  

Zwangshaft gegenüber Amtsträgern? BayVGH ruft EuGH an

In dem Streitfall hatte die Deutsche Umwelthilfe im Rahmen eines vollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens die Anordnung einer Zwangshaft gegenüber staatlichen Amtsträgern zur Durchsetzung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung beantragt. Ob dies unionsrechtlich zulässig und geboten ist, will der VGH nun vom EuGH klären lassen.

Dem Beschwerdeverfahren liegt ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) München aus dem Jahr 2012 zu Grunde. Danach ist die Stadt München zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans verpflichtet, was sie jedoch bislang nicht umsetzte. Gegenüber dem Freistaat Bayern ließ die Deutsche Umwelthilfe bislang erfolglos Zwangsgelder androhen und festsetzen. Eine Zwangshaft von Amtsträgern sieht das deutsche Vollstreckungsrecht allerdings nicht vor. Aufgrund des Urteils des EuGH vom 19.11.2014 (C-404/13) sind die Gerichte der Mitgliedsstaaten jedoch dazu verpflichtet, gegenüber den zuständigen Behörden „jede erforderliche Maßnahme zu erlassen“, um die Ziele der Luftreinhalterichtlinie (2008/50/EG vom 21.05.2018) zu erreichen.

Quelle: PM des BayVGH zum Beschluss vom 09.11.2018 - AZ: 22 C 18.1718

Dokumentation zur 41. wissenschaftlichen Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht e.V. Berlin 2017 - Herausgegeben von der Gesellschaft für Umweltrecht

Das Werk fasst die Schwerpunktthemen, die deutsche Umweltrechtsexperten derzeit diskutieren, zusammen. Im Zentrum standen dabei folgende Vorträge:

    • Das neue Störfallrecht zur Umsetzung der Seveso-III-RL
    • Dr. jur. Andreas Wasielewski, Mag.rer.publ., Kiel
    • Luftreinhalteplanung und ihre Umsetzung
    • Dr.-Ing. Andreas Brandt, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Essen
    • Luftreinhalteplanung und ihre Umsetzung, Das schwierige Verhältnis des deutschen Immissionsschutzrechts zum europäischen Luftqualitätsrecht, Prof. Dr. Ekkehard Hofmann, Trier
    • Klimaschutz als Modernisierungs- und Friedensprojekt
    • Dirk Messner

OLG München zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung zugunsten der Mitglieder von „Patchwork-Familie“

Soweit der Erblasser verfügt, dass dessen Lebensgefährtin sein Vermögen für das gemeinsame Kind und für nur seine Kinder verwalten soll, ist dies für die Lebensgefährtin keine Befreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft im Sinne von § 2136 BGB. So die Auslegung der letztwilligen Verfügung durch den 31. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) München. Der Senat hatte die Beschwerde der Lebensgefährtin gegen einens Beschluss des Nachlassgerichts zurückgewiesen. Der Erblasser war geschieden. Aus der Ehe stammen zwei Kinder. Mit seiner Lebensgefährtin hatte er ein gemeinsames Kind. 

Das Testament im Wortlaut (Auszug)
„Testament

Ich (…) verfüge hiermit, daß im Falle meines Todes … (die B 1) mein gesamtes Vermögen erbt. Hr. G.V. soll sich um die Auflösung und Abwicklung so kümmern, dass kein Schaden für … (B 1) entsteht. Frau … (B 1) soll das Vermögen für meine Kinder (B 2), (B 3) und (B 4) verwalten.

Frau … (B 1) erhält mit diesem Schreiben Vollmacht über alle Konten meiner Firmen und alle Privatkonten.“

Quelle: Beschluss des OLG München vom 13.11.2018 - AZ: 31 Wx 182/17

Erbrecht für künftige Profis
Die Grundlagen des Erbrechts - fallbezogen erklärt, übersichtlich dargestellt und bei Anfängern wie Fortgeschrittenen gleichermaßen beliebt. Das Lehrbuch Erbrecht, von Prof. Dr. Dr. h.c. Walter Zimmermann, ist ein dauerhafter, solider Begleiter. Es eignet sich sowohl zur Einarbeitung in das schwierige Rechtsgebiet wie auch zu seiner Vertiefung. Inklusive der ausführlichen Erörterung der EU-ErbVO ist die 5. Auflage wieder rundum auf dem neuesten Stand.

LG Frankfurt und LG Brauschweig zur Haftung des Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals

Nach Auffassung des Landgericht (LG) Frankfurt a.M. haftet der beklagte Autohersteller gegenüber dem Autokäufer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn in den Motor des Fahrzeuges die sogenannte Schummel-Software eingebaut ist. Danach hat der Käufer gegen den Hersteller einen Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos. Nach Ansicht der Frankfurter Richter erfüllt dert Einbau der Schummel-Software das Merkmal der Sittenwidrigkeit. Die Beklagte habe diese nur entwickelt und eingebaut, um den wahren Abgasausstoß zu verschleiern. Hierbei wäre ebenso die immer größer werdende Bedeutung des Umweltschutzes zu berücksichtigen, so das LG weiter. Danach liegt beim Hersteller auch Vorsatz vor, weil die Beklagte sich die schadensstiftenden Handlungen ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss.

Nur wenige Tage später verneinte dagegen das Landgericht (LG) Braunschweig in einem vergleichbaren Verfahren derartige Haftung und wies die Klage des Autokäufers ab. Die Kläger erwarben auch hier ein Auto mit der „Schummel-Software”. Nach Auffassung des LG liegen die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor. Danach kommt allenfalls eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung bei Verschweigen schwerwiegender Mängel in Betracht, denen der Markt eine ganz erhebliche Bedeutung beimisst. Dies sei nur der Fall, wenn das Fahrzeug unkorrigierbar erheblich eingeschränkt oder gar nicht mehr genutzt werden könne. Auch begründet das arglistige Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer nach Auffassung der Braunschweiger Richter nicht in jedem Fall einen Anspruch aus § 826 BGB. Der Gesetzgeber habe nämlich bei Arglist nicht ausdrücklich von einer Nacherfüllungsmöglichkeit des Verkäufers abgesehen. Zudem bestehe zwischen Hersteller und Käufer kein Vertrauensverhältnis, das dem Gewährleistungsrecht vergleichbar wäre. Im Übrigen könne der Hersteller zwar noch nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich sein, dieses sehe aber gerade keine Haftung für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers vor, so das LG abschließend.

Quelle: Urteil des LG Brauschweig vom 16.11.2018 AZ: 11 O 899/18  -  Urteil des LG Frankfurt a.M. vom  12.11.2018 - AZ: 2-33 O 192/18 



 
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(ESV/fw/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht