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EuGH: Download von gebrauchten Online-E-Books ist öffentliche Wiedergabe (Foto: G.Fessy/CJUE und AllebaziB)
In aller Kürze: Rechtsprechungsübersicht 01/2020

Neues aus Luxemburg, Erfurt, Saarbrücken und Frankfurt a. M.

ESV-Redaktion Recht
03.01.2020
Der EuGH äußert sich zu „gebrauchten“ Online-E-Books. Auch Sportlehrer dürfen Mädchen unterrichten, sagt das BAG. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung in Schulnähe an Feiertagen beschäftigte das OLG Saarbrücken und das AG Frankfurt präzisierte die Anforderungen an die Kündigung eines Fitnessstudiovertrags.

EuGH: „Gebrauchte“ Online-E-Books dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers weiterverkauft werden

Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) aktuell entscheiden. In dem Streitfall bot der Leseklub der Plattform „Tom Kabinet“ seinen Mitgliedern an, E-Books öffentlich zugänglich machen oder diese vervielfältigen. Hiergegen hatten sich zwei niederländische Verlegerverbände gewendet. Die beklagte Plattform meinte aber, dass für ihre Tätigkeiten der Erschöpfungsgrundsatz gelten würde. So seien die betreffenden Werke vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung bereits innerhalb der Union verkauft worden. Damit habe der Rechteinhaber nicht mehr das ausschließliche Recht, die Verbreitung der Gegenstände zu verbieten.

Diese Auffassung teilte der EuGH nicht: Nach Auffassung des Gerichts ist die Überlassung eines Online-E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen aus dem Internet keine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Absatz 1 der EU-Richtlinie 2001/29. Vielmehr sieht der EuGH darin eine „öffentliche Wiedergabe". Für diese ist der Erschöpfungsgrundsatz nach Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie ausgeschlossen. Die Erschöpfung ist dem EuGH zufolge der Verbreitung von körperlichen Gegenständen vorbehalten. Hierzu gehören zum Beispiel Bücher aufmateriellen Trägern. Dies leitet der EuGH auch aus dem Urheberrechtsvertrag der WIPO ab. Dieser Vertrag lag der oben benannten Richtlinie zugrunde. Zudem kann die Anwendung der Erschöpfungsregel auf das Herunterladen von E-Books die Interessen der Rechtsinhaber wesentlich stärker beeinträchtigen als bei Büchern auf materiellen Trägen, meinen die Luxemburger Richter weiter. So könne durch das Anbieten zum Download ein möglicher Second-Hand-Markt als perfekter Ersatz für neue Kopien entstehen.

Auch den Begriff der „Wiedergabe“ legte der Richterspruch aus Luxemburg weit aus. Im Ergebnis fällt jegliche drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung bzw. Weiterverbreitung eines Werks darunter. Da nach dem Willen der Urheber/Rechteinhaber das Lesen des E-Books nur dem Nutzer gestattet sein soll, der dieses lizenziert und mit seinem eigenen Gerät heruntergeladen hat, ging der EuGH auch davon aus, dass die Wiedergabe in der Art des „Tom Kabinets“ für ein neues Publikum gedacht war, an das der Urheber/Rechteinhaber nicht schon vorher gedacht hatte.

Quelle: Urteil des EuGH vom 19.12.2019 – C-263/18

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BAG zu Sportlehrern beim Schulsport für Mädchen

Eine Schule darf männliche Bewerber, die Sportunterricht für Mädchen erteilen wollen, nicht ausschließlich wegen ihres Geschlechts ablehnen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

In dem Streitfall hatte sich ein Lehrer bei einer Privatschule in Bayern auf eine Stelle beworben, die als „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschrieben war. Der Bewerber wurde allerdings abgelehnt. Die Begründung: Die Schule habe gezielt nach Lehrerinnen gesucht. Diese sollten ausschließlich Sportunterricht für Mädchen in der Oberstufe erteilen. Der Bewerber sah darin eine Benachteiligung und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG.

Zu Recht, wie nun das BAG befand. Nach Auffassung der Erfurter Richter ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 8 Absatz 1 AGG nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung nach § 8 Abs. 1 AGG ist. Denkbar ist dies, wenn etwa Schauspielerinnen für typische und/oder charakteristische weibliche Rollen gesucht würden. Derartige Spezifika hatte die Schule aber nicht vorgetragen. Über die konkrete Höhe der Entschädigung muss nun das LAG Nürnberg entscheiden. Die Vorinstanz hatte insoweit keine Feststellungen getroffen, denn sie verneinte einen Entschädigungsanspruch.

Quelle: PM des BAG vom 19.12.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – 8 AZR 2/19

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OLG Saarbrücken: Geschwindigkeitsbegrenzung an Schule gilt auch feiertags

Darauf hat der DAV VerkR in einer aktuellen Mitteilung unter Berufung auf zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hingewiesen. Dem OLG zufolge ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzzeichen „Montag bis Freitag, 7 bis 17 h“ auch an gesetzlichen Feiertagen zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn das Schild vor einer Schule steht und mit dem weiteren Zusatz „Vorsicht Kinder“ versehen ist.

In dem Streitfall war der betroffene Autofahrer an einem Ostermontag in Höhe einer Schule mit 46 km/h anstatt der erlaubten 30 km/h unterwegs. Er berief sich darauf, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung am Ostermontag nicht gilt, weil dies ein schulfreier gesetzlicher Feiertag ist.

Zu Unrecht, wie das OLG Saarbrücken meint. Danach gilt die Beschränkung auch dann, wenn der betreffende Wochentag ein Feiertag ist. Dem Richterspruch zufolge liegt es nicht im Interesse der Verkehrssicherheit, wenn jeder Verkehrsteilnehmer selbst beurteilen sollte, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt oder nicht. Vielmehr erfordere der Straßenverkehr einfache und klare Regeln, so die Richter aus Saarbrücken.

Quelle: PM des DAV VerkR vom 23.12.2019 zu zwei Entscheidungen des OLG Saarbrücken  vom 26.06.2018 – Ss Rs 13/2018 (28/18 OWi) und Ss Rs 13/18 (28/18 OWi)

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AG Frankfurt a.M. zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrags

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt a.M. ist der Kunde eines Fitnessstudios nicht dazu berechtigt, seinen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein ärztliches Attest ihm lediglich „gesundheitliche Gründe“ bescheinigt, nach denen er das Studio nicht nutzen kann.

In dem Streitfall ging es um rückständige Mitgliedsentgelte von etwa 1.500 Euro. Der beklagte Kunde berief sich auf sein obiges Attest. Dieses ließ allerdings offen, was ihm genau fehlte. Zwar dürfe sich der Kunde in seiner Kündigung prinzipiell darauf beschränken, lediglich „gesundheitliche Gründe“ anzugeben, so das AG. Komme es aber zu einem gerichtlichen Verfahren, müsse der Kunde nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer konkreten Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, im Fitnessstudio Sport zu betreiben. Seine Anregung, nach der das Gericht selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln sollte, bleib erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: PM des AG Frankfurt a.M. vom 27.12.2019 zum Urteil vom 25.09.2019 – 31 C 2619/19

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(ESV/bp)

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