Neues aus Luxemburg, Frankfurt, Braunschweig und Lüneburg
EuGH: Essig aus Deutschland darf „Balsamico“ heißen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff „Aceto Balsamico“ nur ein Gattungsbegriff. Dies gilt auch dann, wenn dieser ein Teil der geschützten Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ist. Die Konsequenz: Ein Konsortium zum Schutz der Essigproduzenten aus Italien darf der deutschen Firma „Balema“ nicht mehr untersagen, mit den Begriffen „Deutscher Balsamico“ oder „1868 Balemasam“ zu werben.Das italienische „Konsortium Die „Consorzio di Tutela dell’IGP Aceto Balsamico di Modena“ hatte die Bezeichnung 2009 in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eintragen lassen. Dem EuGH zufolge ist „Aceto“ aber ein üblicher Begriff. Zudem, so die Richter aus Luxemburg weiter, ist „Balsamico“ nur ein Eigenschaftswort, das üblicherweise einen süßsauren Essig bezeichnet. Damit ist die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur als Ganzes geschützt.
Geklagt hatte die Firma „Balema“ aus Kehl in Baden-Württemberg gegen eine Abmahnung des italienischen Konsortiums. In der ersten Instanz gewannen jedoch die Italiener. Demgegenüber hat der badische Essigbrauer vor dem Berufungsgericht gewonnen. Im Rahmen der Revision legte der Bundesgerichtshof (BGH) die Sache dann dem EuGH vor.
Quelle: PM des EuGH vom 4.12.2019 zum Urteil vom selben Tag – C-432/18
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OLG Frankfurt a. M. : Kein Verbot für Dramaserie „Skylines“
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. aktuell entschieden. Die Netflix-Serie spielt in Frankfurt am Main. Sie erzählt die Story eines fiktiven Musik-Labels „Skyline Records“ und thematisiert dessen Verbindung zur Unterwelt. Eine der Hauptfiguren ist der Produzent „Jinn“. Dieser wird von dem berühmten Label entdeckt, so dass dessen Chef „Kalifa“ ihn verpflichtet. Demgegenüber tritt der Kläger als realer Künstler unter dem Namen „Cousin JMF“ auf. Er meint, dass die Serie auf sein reales Musiklabel „Skyline Records“ anspielt. Bereits in der Ausgangsinstanz, dem Landgericht (LG) Frankfurt, bleib er mit seinem Antrag, die Serie zu untersagen, aber ohne Erfolg.Zu Recht, wie das OLG Frankfurt a. M. meint. Der Entscheidung zufolge kann der Zuschauer erkennen, dass die fiktive Geschichte nicht das Geschehen um seine gleichnamige, reale Firma nacherzählt. Zwar sieht das OLG offensichtliche Parallelen zwischen dem Werdegang des Klägers und dem Protagonisten der Serie. Allerdings wiegen diese nicht so schwer, dass der Durchschnittsbetrachter den Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit nicht mehr erkennen kann. Dies ergebe sich schon aus den zahlreichen Gewaltexzessen, der extremen Brutalität und den schwerwiegenden Verbrechen in der Dramaserie, so die Frankfurter Richter. Gerade Serienzuschauern werde hierdurch bewusst, dass nicht die Geschäftspraktiken der realen Frankfurter Plattenfirma gemeint sind. Somit wiege das Verbreitungsinteresse von Netflix schwerer als das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, meint das OLG abschließend.
Quelle: PM des OLG Frankfurt a. M. vom 4.12.2019 zum Beschluss vom 21.11.2019 – 16 W 56/19
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ArbG Braunschweig: Zur fristlosen Kündigung einer Führungskraft von VW im Zusammenhang mit Abgasskandal
Eine Führungskraft der VW-AG ist mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Braunschweig im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal gescheitert. VW hatte seinem Mitarbeiter wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung fristlos gekündigt. Der Vorwurf der Arbeitgeberin: Der Kläger habe die Nutzung der unerlaubten Abgassoftware in den USA trotz Kenntnis ab 2011 nicht verhindert, sondern gebilligt. In diesem Zusammenhang habe er eine Festplatte vernichtet. Hiergegen wehrte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage. Der Kläger wollte erst im Juli 2015 von der Abgassoftware gewusst und sich für eine vollständige Offenlegung der Problematik gegenüber den ermittelnden US-Behörden eingesetzt haben. Zudem habe sein Verantwortungsbereich nicht die Zulassung von Fahrzeugen mit problematischer Abgassoftware umfasst. Er habe die leere Festplatte vernichten lassen, bevor er von der Arbeitgeberin zur generellen Aufbewahrung von Daten verpflichtet wurde.Hiermit drang der Kläger jedoch nicht durch. Dem ArbG Braunschweig zufolge hatte VW einen begründeten Verdacht, dass der Kläger vorsätzlich Daten unterdrückte. So habe er die Festplatte Ende August oder Anfang September 2015 aus dem Büro des damaligen Bereichsleiters Entwicklung in dessen Abwesenheit holen und vernichten lassen. Plausible Begründungen, warum er den Datenspeicher gerade zu dieser Zeit vernichten lassen wollte und warum sich auf der Festplatte keine erhebliche Daten befunden haben sollen, habe der Kläger nicht geliefert, so das Gericht. Vor allem wegen des zeitlichen Zusammenhangs zur drohenden Aufdeckung des Abgas-Skandals besteht dem Richterspruch aus Braunschweig zufolge der dringende Verdacht, dass sich auf dem Datenträger belastendes Material befand, das für die Aufklärung des Sachverhalts relevant war.
Die von VW erhobene Widerklage wegen der Feststellung eines Schadensersatzansruchs im Zusammenhang mit dem Skandal hat das ArbG ebenfalls abgewiesen. Da der Kläger erst im Jahr 2011 eingestellt wurde, war für das Gericht konkret genug ersichtlich, dass er bereits zu dieser Zeit von der unerlaubten Abgassoftware wusste und hierfür die sofortige Verantwortung tragen sollte.
Quelle: PM des ArbG Braunschweig vom 25.11.2019 zur Entscheidung vom selben Tag ohne Angabe eines Aktenzeichens
Kündigung im ArbeitsrechtWie Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gesamten Kündigungsprozess versiert und rechtssicher vorgehen, stellt Ihnen dieser Leitfaden von Dr. Michael Meyer komprimiert zusammen – mit vielen nützlichen Praxistipps, Antrags- und Schriftsatzmustern. Die wesentlichen Inhalte:
Schnittstellen zum Sozialrecht
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OVG Lüneburg: Teilnehmer an „Fridays for Future“-Demo dürfen nicht von Versammlung ausgeschlossen werden, weil sie Ziele der Demo kritisieren
Schließen sich Mitglieder einer politischen Partei einer „Fridays for Future“-Demo an, bleiben sie auch dann Teilnehmer dieser Versammlung, wenn sie Plakate, Fahnen oder Flugblätter dabei haben, auf denen der Name oder Symbole ihrer Partei erkennbar sind. Ob die Teilnehmer die Ziele der Versammlung oder die dort vertretenen Meinungen billigen, oder diesen gar ablehnend gegenüberstehen, ist unerheblich. Allein deswegen dürfen die Teilnehmer nicht von der Demo ausgeschlossen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg aktuell entschieden.Am 20.09.2019 fand in Oldenburg eine öffentliche Versammlung im Rahmen der sogenannten „Fridays for Future“-Bewegung statt. Ein Mitglied einer politischen Partei wollte zusammen mit etwa acht weiteren Unterstützern dieser Partei an der Versammlung teilnehmen. Die Gruppe trug eine Fahne mit dem Parteiemblem und verteilte Flugblätter, die den Standpunkt ihrer Partei zu Umwelt- und Klimafragen wiedergaben. Nach Auseinandersetzungen wurde die Gruppe unter anderem von Beamten der Antragsgegnerin aufgefordert, sich zu entfernen. Später wendeten sich die betroffene Partei und ihr benanntes Mitglied an das Verwaltungsgericht. Im Wege einer einstweiligen Anordnung haben sie erreicht, dass die Antragsgegnerin Mitglieder der Partei bei einer späteren „Fridays for Future“-Demo nicht erneut von der Teilnahme ausschließen darf weil sie Plakate, Fahnen, Flugblätter oder sonstige Versammlungsmittel mitführen, die Symbole oder den Name der betreffenden Partei wiedergeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zum OVG Lüneburg blieb erfolglos. Nach Auffassung des OVG verlieren Demoteilnehmer nicht ihre Eigenschaft als Versammlungsteilnehmer, wenn sie erkennbar von den Zielen der Demo abweichen. Sie können sich also nach wie vor auf die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit berufen, so das OVG abschließend.
Quelle: Beschluss des OVG Lüneburg vom 29.11.2019 – 11 ME 385/19
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(ESV/bp)
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