Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Viel Diskussionsstoff: Die Entscheidungen in unserer Übersicht (Foto: ojoimages und AllebaziB /Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 17/2018

Neues aus Luxemburg, Hamm, München und Bonn

ESV-Redaktion Recht
04.05.2018
EuG sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „MESSI“ und „MASSI“. Um die Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler ging es vor dem OLG Hamm. LG München I äußert sich zur Einwilligung in einen Eizellentransfer und Taubenterror auf Balkon beschäftigte das AG Bonn.

EuG: Messi schlägt „MASSI“

Der mehrfache Weltfußballer des Jahres, Lionel Messi, darf seine Marke „MESSI“ für die Warenklassen „Sportartikel und Sportbekleidung” eintragen lassen. Dies hat das Europäische Gericht (EuG) kürzlich entschieden. Nach Auffassung der Luxemburger Richter neutralisiert die Bekanntheit des Fußballers die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen der angegriffenen Marke und der Marke des spanischen Unternehmens „MASSI”. Vor allem mit diesem Argument schließt das EuG eine Verwechslungsgefahr aus.  

Quelle: PM des EuGH für das EuG vom 26.04.2018 zum Urteil vom selben Tag – T-554/14

Das Eckige für das Runde 
Das Handbuch Fußball-Recht befasst sich als erstes Handbuch in Deutschland mit den juristischen Spielregeln des Profifußballs. Die 2. Auflage des Stopper/Lentze aktualisiert alle Inhalte und erweitert diese um neue Schwerpunkte:  
  • Gut stehen, schnell umschalten: Die wichtigsten Praxisthemen auf neuestem Stand
  • Rechte: Marketing- und Medienrechte, gewerbliche Schutzrechte, Kartell- und Arbeitsrecht 
  • Neu: Sportwetten. Spielertransfers und Spielervermittlung, Clubfinanzierung, Financial Fairplay
  • Vermarktung: Hintergründe von FIFA, UEFA, DFB, DFL sowie der Clubs und Vermarktungsagenturen 
  • Organisation: Großveranstaltungen und Ticketing, Sicherheit

OLG Hamm zur Beweislastumkehr nach grobem Behandlungsfehler, wenn Patient ärztliche Empfehlungen missachtet

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann bei einem groben ärztlichen Behandlungsfehler die Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes entfallen, wenn ein Patient vorwerfbar ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen nicht befolgt. In dem betreffenden Fall hatte die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns vom beklagten Krankenhausträger erfolglos Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Behandlung des Ehemanns verlangt. 

Zuvor hatte der Hausarzt den Ehemann wegen des Verdachtes auf eine „instabile Angina pectoris“ in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen. Nur wenige Tage später verließ der Ehemann gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus. Etwa 18 Tage später wies ihn der Hausarzt mit der Diagnose „Angina pectoris“ in ein anderes Krankenhaus ein. Dort stellte sich der Ehemann aber nur vor und vereinbarte für vier Tage später einen Termin zur kardiologischen Abklärung. Eine unmittelbare stationäre Aufnahme lehnte er ab und verstarb noch vor dem vereinbarten Termin an Herzversagen. Die anschließende Klage hat das OLG deshalb abgewiesen, weil die Klägerin nicht den Nachweis erbrachte, dass ihr Ehemann infolge festzustellender Behandlungsfehler an der Herzerkrankung verstorben sei. So war im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu klären, ob der Patient überhaupt an einem Herzinfarkt verstarb und ob festgestellte Behandlungsfehler für seinen Tod mitursächlich gewesen seien. Vielmehr, so das OLG weiter, habe der Patient vor allem dadurch, dass er im zweiten Krankenhaus lediglich einen Termin zur kardiologischen Abklärung vereinbarte, dazu beigetragen, dass sein Herzleiden nicht weiter abgeklärt werden konnte. Dies habe eine Mitursache geschaffen, die dazu beitrug, dass die Todesursache nicht mehr aufklärbar war.

Quelle: PM des OLG Hamm vom 30.04.2018 zum Urteil vom 02.02.2018 – AZ: 26 U 72/17

Ihr entscheidender Wissensvorsprung - AHRS: übersichtlich, weiterführend, hilfreich
Die ergänzbare Rechtsprechungssammlung AHRS Arzthaftpflicht-Rechtsprechung, herausgegeben von Eva Ohlsberg, bietet Ihnen einen zuverlässigen Überblick. Alle Entscheidungen sind medizinischen Fachgebieten mit entsprechenden Hinweisen zugeordnet. Nicht ohne Grund erntet die Sammlung hervorragende Kritiken.

LG München I zum Widerruf der Einwilligung in Eizellentransfer

Das Landgericht (LG) München I ist der Auffassung, dass ein Samenspender seine Einwilligung zum Eizellentransfer bei einer künstlichen Befruchtung grundsätzlich widerrufen kann, solange sich die Eizellen noch im Vorkernstadium befinden. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil der Arzthaftungskammer des Gerichts. 

In dem betreffenden Fall hatten der Kläger und dessen damalige Ehefrau in der beklagten Klinik Eizellen der Ehefrau mit Samenzellen des Klägers befruchten lassen. Ein Teil der Eizellen wurde dann – noch vor der Kernverschmelzung – im sogenannten Vorkernstadium eingefroren. In diese Vorgänge  hatte der Kläger zunächst schriftlich eingewilligt. Nach dem die Beziehung zwischen dem Kläger und dessen ehemaliger Ehefrau kriselte und die Probleme eskalierten, fälschte die Ehefrau die Unterschrift des Klägers, um bei der Beklagten erneut einen Eizellentransfer vornehmen zu lassen. Dieser führte zur Geburt eines Kindes und der Kläger begehrte von der Klinik sowie von den behandelnden Ärzten Freistellung von seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind. Hierzu hatte der Kläger vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der beklagten Klinik seine ursprüngliche Einwilligung zum Eizellentransfer widerrufen habe. Die Münchner Richter bejahten vorligend zwar die grundsätzliche Widerrufsmöglichkeit des Klägers. Sie konnten allerdings keinen Widerruf der ursprünglichen Einwilligung des Klägers feststellen. Zudem, so das Gericht weiter, hätten die Klinikärzte keinen Grund gehabt, am Fortbestehen der ursprünglichen Einwilligung des Klägers zu zweifeln.

Quelle: PM des LG München I vom 02.05.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 9 O 7697/17

Der kostenlose Newsletter Recht - zur Anmeldung!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

AG Bonn: Taubenterror auf Balkon rechtfertigt fristlose Kündigung

Eine Mieterin muss aus ihrer Wohnung ausziehen, weil sie dutzende Tauben auf ihrem Balkon fütterte. Das Amtsgericht (AG) Bonn gab einer Räumungsklage des Vermieters statt. Die Bonnerin, die seit 1999 in dem Mehrfamilienhaus wohnt, hatte auf ihrem Balkon oberhalb der Garagen eine Voliere errichtet. Dort hielt sie acht Brieftauben. Sie räumte im Verfahren aber ein, dass sie außerdem täglich Stadttauben mitgefüttert hatte. Nach dem Vortrag des klagenden Vermieters sollen es bis zu 80 Tauben gewesen sein. Damit, so der Kläger weiter, habe sie indirekt auch Ratten angelockt. Zudem hätten Mitmieter unter anderem keine Wäsche mehr raushängen können, weil diese durch Taubenkot und -federn verdreckt wurde. Der Kläger hatte die Mieterin im Juli 2017 zunächst aufgefordert, die Voliere abzubauen, das Füttern einzustellen und angesiedelte Ratten zu beseitigen. Das Gericht hielt die Fütterung von Stadttauben für nicht mehr sozial adäquat. Aufgrund der Verschmutzungen und den Gesundheitsgefahren, die von der Fütterung ausgehen, sei die fristlose Kündigung rechtmäßig erfolgt, so das Gericht abschließend.

Quelle: Medienberichte unter Berufung auf DPA zum Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26.04.2018 – AZ: 204 C 204/17

Effizient und komfortabel recherchiert
Das juris PartnerModul Miet- und Wohnungseigentumsrecht enthält unter anderem folgende Werke aus dem Erich Schmidt Verlag:

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht