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EuGH: Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht immer Konfessionszugehörigkeit für Arbeitnehmer fordern (Foto: G.Fessy CJUE und AllebaziB)
Rechtsprechungsübersicht 15/2018

Neues aus Luxemburg, Karlsruhe, Berlin und Koblenz

ESV-Redaktion Recht
20.04.2018
Kirchliche Arbeitgeber können verpflichtet sein, Arbeitnehmer ohne Konfession einzustellen, sagt der EuGH. Das BVerfG hält Kürzung der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen für verfassungsgemäß. Zwei weitere wichtige Entscheidungen behandeln die Zulassung der Gigaliner und Informationspfltichten der Krankenkassen gegenüber Versicherten.



EuGH: Kirchliche Arbeitgeber müssen auch Konfessionslose einstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen kirchliche Arbeitgeber nicht für jede Stelle eine Religionszugehörigkeit von Bewerbern fordern. Zur Bedingung gemacht werden darf diese nur, wenn dies für die entsprechende Tätigkeit „objektiv geboten“ ist,  so der EuGH. Verlangen die Arbeitgeber dennoch eine Konfessionszugehörigkeit, muss deren Erfordernis gerichtlich kontrolliert werden können.

In dem betreffenden Fall ging es um eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung. Die Stelle war befristet für ein Projekt für die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung. Zum Aufgabengebiet gehörten die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit sowie die Koordinierung des internen Meinungsbildungsprozesses. Der Stellenausschreibung zufolge mussten die Bewerber Mitglied einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche sein. Die Klägerin, die sich auch beworben hatte, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie meint, aus Gründen der Religion abgelehnt worden zu sein. Die Sache kam bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG), das den Rechtsstreit dann dem EuGH vorgelegt hatte.

Nach der EuGH-Entscheidung wird das BAG wird nun prüfen, ob die umstrittene Anforderung angesichts des Ethos der Evangelischen Kirche aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. Zudem muss die Anforderung verhältnismäßig sein. Das heißt, diese muss angemessen sein und darf nicht über das erforderliche Ziel hinausgehen.

Quelle: PM des EuGH vom 17.04.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: C-414/16

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BVerfG: Kürzung der Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen verfassungsgemäß

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sieht in der Kürzung der Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen keinen Verfassungsverstoß. Dem Senat zufolge ist die Kürzung sowohl mit Art. 2 Absatz 1 GG – in Verbindung mit der Finanzverfassung des GG – als auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Eine hiergegen gerichtete Verfassungbeschwere haben die Karlsruher Richter daher verworfen.

Im Rahmen des europarechtlichen Emissionshandelssystems teilt die Deutsche Emissionshandelsstelle den Betreibern von stromproduzierenden Anlagen die Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen mittlerweile nicht mehr vollständig kostenlos zu. Auch eine vorher gesetzlich vorgesehene Zuteilungsgarantie wurde nicht verlängert. Das europaweite Emissionshandelssystem ist ein Instrument des Klimaschutzes. Durch dieses werden Treibhausgas-Emissionen von bestimmten Anlagen auf eine Gesamtmenge begrenzt und handelbare Berechtigungen zur Emission ausgegeben. Ziel ist es, die erlaubten Emissionsmengen schrittweise zu reduzieren. Hierzu soll auch die Möglichkeit des Verkaufs von nicht genutzten Rechten beitragen.

Nach Auffassung der Karlsruher Verfassungshüter ist die Veräußerungskürzung an den Grundrechten des GG und nicht am Unionsrecht zu messen. So sei das Bundesverwaltungsgericht beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Emissionshandelsrichtlinie den Mitgliedstaaten zwar verbindliche Vorgaben für die Einführung des Emissionshandels macht. Bei der Kürzung kostenloser Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hätten die nationalen Verordnungsgeber aber Handlungsfreiräume. Zudem, so der Senat weiter, wären sowohl die Veräußerungsregelung von § 19 ZuG 2012 als auch die Kürzungsregelung von § 20 ZuG 2012 mit Art. 3 Absatz 1 GG und dem Grundsatz der Belastungsgleichheit der daraus für das Steuer- und Abgabenrecht folgt, vereinbar. 

Quelle: PM des BVerfG vom 18.04.2018 zum Beschluss vom 05.03.2018 – AZ: 1 BvR 2864/13 – Zum Beschluss

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VG Berlin: Zulassung der Gigaliner mit EU-Recht vereinbar

Diese Auffassung vertritt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem aktuellen Urteil. Danach dürfen die sogenannten Gigaliner weiter auf bundesdeutschen Straßen fahren. Gigaliner sind LKW-Kombinationen mit bis zu 25,25 m Fahrzeuglänge und bis zu 60 t zulässigem Gesamtgewicht. Geklagt hatte ein Umweltverband, dessen satzungsmäßiger Zweck darin liegt, die Öffentlichkeit über den energiesparenden und umweltfreundlichen Charakter des Schienenverkehrs zu unterrichten und den Umweltschutz zu fördern. Gegenstand der Klage war die Siebte Verordnung des Bundes über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge. Diese sieht einen räumlich begrenzten Regel- und Versuchsbetrieb der Gigaliner vor, der das Fahrzeuggewicht auf 44 t begrenzt. Der Kläger befürchtet vor allem eine zunehmende Verlagerung des Schienenverkehrs auf die Straße und meint, die Verordnung verstoße gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG. Gegenstand der RL sei die Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen von LKW im innerstaatlichen und grenz-überschreitenden Verkehr.

Dem folgte das VG Berlin nicht. Danach ist die Klage zwar zulässig, allerdings sah die 11. Kammer des VG keinen Verstoß gegen EU-Recht. Dem Richterspruch zufolge ist die benannte Richtlinie in ihren Vorgaben unbestimmt und offen, so dass der nationale Verordnungsgeber einen weiten Umsetzungsspielraum habe, der auch nicht überschritten ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer aber die Berufung und auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

Quelle: PM des VG Berlin vom 18.04.2018 zum Urteil vom 17.04.2018 – AZ: 11 K 216.17

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SG Koblenz: Krankenkasse muss Versicherte über Schließung von Geschäftsstellen informieren

Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts (SG) Koblenz. In dem betreffenden Fall hatte beklagte Krankenkasse (KK) eine Geschäftsstelle geschlossen und ihre vor Ort betroffenen Versicherten hierüber nicht informiert. Demzufolge hatte der Kläger - der schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb Anspruch auf Krankengeld hatte - seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin an die Anschrift der geschlossenen Geschäftsstelle geschickt. Dies fiel erst auf, nachdem der Postnachsendeantrag der Beklagten abgelaufen war und der folgende Brief mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unzustellbar zurückkam. Der Kläger schickte seine Bescheinigung zwar unverzüglich an die neue Geschäftsstelle. Dennoch versagte die Beklagte ihm für 13 Tage das Krankengeld wegen verspäteter Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie meinte, dass die Versicherten sich selber erkundigen müssen, ob ihre KK-Geschäftsstelle noch existiert.

Diese Auffassung teilte das SG nicht. Danach muss die KK ihre Versicherten über Schließungen ihrer Geschäftsstellen informieren. Von den Versicherten könne nicht erwartet werden, jedes Mal vor Absendung von Briefen nachzuforschen, ob die Geschäftsstelle noch besteht. Dem Kläger könne der verspätete Eingang seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher nicht zugerechnet werden, so das SG.

Quelle: PM des SG Koblenz 16.04.2018 zum Urteil 27.03.2018 – AZ: S 14 KR 980/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht