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EuG: Unionsmarke „La Mafia se sienta a la mesa“ ist für nichtig zu erklären (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union und AllebaziB)
Rechtsprechungsübersicht 11/2018

Neues aus Luxemburg, Karlsruhe, Frankfurt und Berlin

ESV-Redaktion Recht
19.03.2018
EuG äußert sich zur Unionsmarke „La Mafia se sienta a la mesa“. Um den Gegendarstellungsanspruch eines Fernsehmoderators ging es vor dem BVerfG. Weitere wichtige Entscheidungen: Zur Arbeitnehmereigenschaft von DFB-Schiedsrichtern und zur Auskunftspflicht von Wohnungsportal-Betreibern.


EuG: Unionsmarke „La Mafia se sienta a la mesa“ verstößt gegen öffentliche Ordnung

Nach einer aktuellen Entscheidung der EuG aktuelle ist die die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ – zu deutsch „Die Mafia setzt sich zu Tisch“ – für nichtig zu erklären. Beantragt hatte diese Marke die spanische Gesellschaft La Honorable Hermandad im Jahr 2006 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin ist die „La Mafia Franchises“.  Im Jahr 2015 stellte Italien beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke mit der Begründung, die Marke verstoße gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten. Diesem Antrag hatte das EUIPO stattgegeben. Die Behörde meinte, dass die Wortbestandteile der Marke insgesamt eine Botschaft von Geselligkeit zum Ausdruck brächten und den Wortbestandteil „Mafia” verharmlosten.

Das EuG teilte diese Auffassung. Danach ist der Wortteil „La Mafia“ in der Marke dominierend und wird weltweit als Hinweis auf eine kriminelle Organisation verstanden, die zur Ausführung ihrer Tätigkeiten auf Einschüchterung, auf körperliche Gewalt und auf Mord zurückgreift. Kern dieser Tätigkeiten wären unter anderem illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche und Korruption. Derartige kriminelle Tätigkeiten verstoßen gegen die Grundrechte der Union, insbesondere gegen die Werte der Achtung der Menschenwürde und der Freiheit. Deren Werte seien unteilbar und würden das geistig-religiöse und sittliche Erbe der Union bilden.

Quelle: PM des EuGH für den EuG vom 15.03.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: T-1/17

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BVerfG zum Anspruch auf Gegendarstellung für Fernsehmoderator

Wirft ein Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage auf, so liegt nicht schon deshalb eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung vor, weil der Eindruck entsteht, dass für die Frage irgendeinen Anlass gibt. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kürzlich entschieden. Der Kammer zufolge können Fragen, keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen, wenn diese auf die Ermittlung der Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und ergebnisoffen sind. Damit haben die Karlsruher Richter der Verfassungsbeschwerde einer Wochenzeitschrift wegen Verstoßes gegen Artikel 5 GG stattgegeben und die Sache an das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken zurückverwiesen. Das OLG hatte die Verlegerin der Wochenzeitschrift zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt.

Im Jahr 2012 hatte diese auf ihrer Titelseite folgende Frage publiziert, die auf einen bekannten Fernsehmoderator bezogen war: „Sterbedrama um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?" Der betreffende Artikel berichtete weiter, dass ein ehemaliger Klassenkamerad des Moderators im Jahr 1982 einen tödlichen Herzinfarkt erlitten hatte. Zu diesem Zeitpunkt bestand zwischen beiden aber schon länger kein Kontakt mehr. Dies war der Beschwerdeführerin bekannt. 

Quelle: PM des BVerfG vom 14.03.2018 zum Beschluss vom 07.02.2018 – AZ: 1 BvR 442/15

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DFB-Fußballschiedsrichter kein Arbeitnehmer

Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LArbG) aktuell entschieden. Dem Sachverhalt zufolge stand der klagende Schiedsrichter Dr. Malte Dittrich zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der Schiedsrichter-Liste des DFB. In dieser benennt der Schiedsrichterausschuss die Schiedsrichter, die für die Spielleitung in den Bundesligen und im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden. Den für die Spielzeit 2014/2015 abgeschlossenen und befristeten Vertrag zwischen den Streitparteien über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze hatte der DFB nicht mehr verlängert. Dittrich argumentierte, er sei in den Spielzeiten bis Sommer 2015 wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden nach einem Dienstplan zu bestimmten Spielen eingesetzt worden und wäre fachlich und inhaltlich an den DFB gebunden. Da er für insgesamt neun Spielzeiten herangezogen wurde, hätte der beklagte Verband den Vertrag nicht mehr befristen dürfen.

Diese Auffassung teilte das Hessische LArbG nicht. Nach Auffassung der Frankfurter Richter ist der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag, sondern lediglich eine Rahmenvereinbarung. Diese habe die  Bedingungen für die in der Saison abgeschlossenen Einzelverträge der jeweiligen Spiele geregelt. Damit hätte sich der Kläger aber nicht dazu verpflichtet, bestimmte Spiele zu übernehmen. Ebenso wenig könne der Schiedsrichter nach dieser Vereinbarung verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Damit könne der Vertrag auch nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Quelle: PM des Hessischen LArbG vom 15.03.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 9 Sa 1399/16

Das Eckige für das Runde - soeben erschienen:  
Das Handbuch Fußball-Recht befasst sich als erstes Handbuch in Deutschland mit den juristischen Spielregeln des Profifußballs. Die 2. Auflage des Stopper/Lentze aktualisiert alle Inhalte und erweitert diese um wichtige neue Schwerpunkte:  
  • Gut stehen, schnell umschalten: Die wichtigsten Praxisthemen auf neuestem Stand
  • Rechte: Marketing- und Medienrechte, gewerbliche Schutzrechte, Kartell- und Arbeitsrecht. Neu: steuerrechtliche Aspekte, Sportwetten.
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  • Organisation: Großveranstaltungen und Ticketing. Neu: Zum Beispiel Sicherheit, Clubfinanzierung, Financial Fairplay.

VG Berlin zur Auskunftspflicht von Internetportalen gegenüber Berliner Bezirksamt 

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin muss ein Internetportal dem Land Berlin zwar grundsätzlich anonyme Inserate zu Ferienwohnungen offenlegen. Dennoch hatte die Klage der deutschen Niederlassung einer weltweiten Online-Plattform Erfolg.

In dem betreffenden Fall bot ein Gastgeber auf der streitgegenständlichen Internet-Plattform anonym eine Zweiraumwohnung in Prenzlauer Berg für 50 Euro pro Person und Nacht an. Daher verlangte das Bezirksamt Pankow von der Klägerin unter anderem den Namen des Vermieters und sowie die Benennung der abgerechneten Gebühren für näher bezeichnete Gäste. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit dem Argument, dass sie keine Entscheidungsgewalt über die Inhalte der Plattform und die Auskunft habe. Die Auskunftspflicht treffe nur den Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz. Das VG Berlin teilte diese Auffassung. Nach Auffassung des Gerichts darf der Bezirk zwar auf der Grundlage des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Auskunft von Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes verlangen. Allerdings sei die Klägerin die falsche Adressatin der Auskunftsverfügung. Richtige Adressatin wäre die in Irland ansässige Muttergesellschaft. Nur diese übe die Kontrolle über die Plattform aus und trete gegenüber Nutzern in Deutschland als Erbringer des Dienstes auf, so das Gericht abschließend.

(Quelle: PM des VG Berlin vom 14.03.2018 zum Urteil vom selben Tag – 6 K 676.17)

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht