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Unter den Augen Justitias - unser Wochenüberblick (Foto: Helmut Vogler und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Luxemburg, Karlsruhe, München und Köln

ESV-Redaktion Recht
20.09.2016
Der EuGH äußert sich zur Haftung von Betreibern öffentlicher WLANs. Um den Zwangsabstieg eines Fußballclubs aus der Regionalliga ging es vor dem BGH. Der FC Bayern München bleibt im Vereinsregister. Stromanbieter müssen Kunden verschiedene Zahlmöglichkeiten anbieten.

EuGH: Bei Urheberrechtsverletzungen über offene WLANs können Nutzerregistrierungen verlangt werden

Mit Urteil vom 15.09.2016 hat der EuGH Schadensersatzansprüche gegen Betreiber offener WLANs für den Fall abgelehnt, dass Dritte den Hotspot erstmalig für Urheberrechtsverletzungen missbrauchen. Diese Haftungseinschränkung gilt aber ausdrücklich nicht für Unterlassungsansprüche.

Darüber hinaus können Gerichte und Behörden den Netzbetreiber bei Urheberrechtsverletzungen dazu verpflichten, sein Netz durch Passwörter zu schützen und jeden Nutzer zu registrieren, so der EuGH.

Zum Urteil des EuGH vom 15.09.2016 AZ: C‑484/14  -  Mehr dazu finden sie hier.

Auch interessant:
Weiterführende Literatur
Das Buch WLAN und Recht, Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots, von Dr. jur. Thomas Sassenberg und Dr. jur. Dipl.-Inf. Reto Mantz, behandelt die Verantwortlichkeit des Betreibers von WLAN-Netzen. Es geht insbesondere auf das Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer ein. Sie erfahren, wie dieses Rechtsverhältnis einzuordnen ist und welche Regelungen getroffen werden sollten. 

BGH: Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven ist unwirksam

Der Traditionsclub hat den Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord nach einem langen Zug durch die Instanzen abgewendet. Der Norddeutsche Fußballverband (NFV) hatte diese Strafe auf Betreiben der Fifa und des DFB im Jahre 2012 verhängt. Der Club hatte sich geweigert, für einen Spieler Ausbildungsentschädigungen an zwei argentinische Vereine zu zahlen.

Allerdings fehlt der Satzung des beklagten NFV nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Grundlage für Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen. Zwar würden die Statuten von DFB und Fifa entsprechende Regularien enthalten. Darauf, so die Karlsruher Richter, komme es aber nicht an, weil der klagende Fußballverein nur Mitglied im NFV ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 163/2016 zum Urteil vom 20.09.2016 - AZ: II ZR 25/15
Weiterführende Literatur
Das eBook Vereinssatzungen, Strukturen und Muster, von Rechtsanwalt Michael Röcken, bietet jedem Verein die passende Satzung. Das Werk stellt eine Mustersatzung dar, die aus mehreren Modulen besteht. Beim Satzungsentwurf kann daher jeder Paragraph in seine Einzelteile zerlegt werden.

AG München: FC Bayern München bleibt im Vereinsregister

Die Registerabteilung des Amtsgerichts München (AG) hat die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gegen den FC Bayern München e.V. abgelehnt. Anfang August 2016 war bei dem Gericht eine entsprechende Anregung wegen Rechtsformverfehlung eingegangen. In der Anregung wird behauptet, der Fußballclub betätige sich wirtschaftlich in einem solchen Umfang, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei.

Das AG beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.09.1982 (Az: I ZR 88/80). Der BGH hielt damals eine Auslagerung von wirtschaftlichen Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig. In dem vorliegenden Fall, so das Amtsgericht, seien die konkreten Verhältnisse des Vereins und dessen Beteiligung an der FC Bayern München AG geprüft worden. Die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens habe das Gericht im Rahmen einer Einzelfallprüfung abgelehnt.

Quelle: Pressemeldung 73/16 des AG München vom 16.09.2016

Lesetipp
Das Handbuch Fußball-Recht, Rechte - Vermarktung - Organisation, herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. habil. Martin Stopper und Rechtsanwalt Gregor Lentze, LL.M., ist das erste in Deutschland erschienene Buch, das sich in dieser Ausführlichkeit mit der Materie des Profi-Fußballs und seinen rechtlichen Anforderungen befasst. 

LG Köln: Stromanbieter müssen Kunden unterschiedliche Zahlmöglichkeiten anbieten

Wie die Verbraucherzentrale Berlin mitteilt, hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 26.08.2016 entschieden, dass der Stromanbieter Yello Strom seinen Kunden bei der Online-Bestellung des Stromtarifs Basic verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten muss. Danach verstößt eine Verpflichtung der Kunden zur Zustimmung zum Sepa-Lastschriftverfahren gegen § 41 Absatz 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz.

In dem betreffenden Fall konnten Verbraucher den Stromtarif nur bestellen, wenn sie dem Sepa-Lastschriftverfahren zugestimmt hatten. Mit seinem Argument, dass er bei anderen Stromtarifen auf seiner Webseite mehrere Zahlungsmöglichkeiten angeboten hatte, drang der Energiekonzern nicht durch. Diese Tarifangebote würden sich nicht nur in den unterschiedlichen Zahlungsweisen, sondern auch in ihrem Inhalt unterscheiden, so das Gericht.

Zum Urteil des Landgerichts Köln vom 16.08.2016 – AZ- 33 O 2/16

Weiterführende Literatur
Die Zeitschrift ER EnergieRecht, Zeitschrift für die gesamte Energierechtspraxis, herausgegeben von Prof. Dr. Tilman Cosack, richtet sich speziell an Ihre Bedürfnisse als Rechtsanwender. Aufgrund der enormen Umwälzungen bei der Energieversorgung ist die Vielfalt der Themen nur noch schwer zu überschauen. Die ER setzt die entscheidenden Schwerpunkte. Fachbeiträge aus der Feder praxiserfahrener Experten informieren Sie konzentriert über aktuelle Themen.

(ESV/bp)


Programmbereich: Wirtschaftsrecht