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EuG kippt Verordnung der EU-Kommission (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union und AllebaziB)
Rechtsprechungsübersicht 48/2018

Neues aus Luxemburg, Karlsruhe und Augsburg

ESV-Redaktion Recht
14.12.2018
EU-Verordnung teilweise gekippt: EuG ermöglicht Fahrverbote für neue Diesel und Benziner. BGH hält Mietwagen-App „UBER Black“ für unzulässig. BGH konkretisiert Anforderungen an Patientenverfügung. Über Schmerzensgeld wegen eines Schrill-Alarms zur Abwehr eines Hundes musste das AG Augsburg entscheiden.

EuG ermöglicht Fahrverbote für nagelneue Diesel und Benziner

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Übergangsverordnung (EU) 2016/646 vom 20.04.2016 in Bezug auf die Abgasnorm Euro 6 teilweise gekippt. Nach der VO hätte bei Neuwagen die Reduktion der Emissionen von 168 Milligramm schrittweise auf 80 Milligramm Stickoxid gesenkt werden können. Der Entscheidung zufolge war die EU-Kommission aber nicht befugt, die Euro-6-Emissionsgrenzwerte für die neuen Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb abzuändern. Geklagt hatten die Städte Paris, Brüssel und Madrid. Damit können die Städte nicht nur für fabrikneue Dieselfahrzeuge Fahrverbote verhängen. Auch nagelneue Benziner können jetzt betroffen sein. Die Kommission hat nun zwölf Monate Zeit, um die Grenzwerte abzusenken. Die Frist beginnt in zwei Monaten, wenn die Kommission nicht vor den EuGH zieht, was durchaus zu erwarten ist.

Entgegen zahlreicher Meldungen in den Medien hat die benannte Entscheidung nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) getroffen, sondern das Europäische Gericht (EuG). Wie das EuG mitteilt, kann gegen seine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Quelle: PM des EuG Nr. 198/18 vom 13.12. 2018 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16
 
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BGH: Mietwagen-App „UBER Black“ unzulässig

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. Geklagt hatte ein Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte mit Sitz in den Niederlanden bot die Smartphone-App „UBER Black“ an. Über diese konnten Mietwagen mit Fahrer bestellt werden. Der Fahrauftrag erfolgte über die App an den Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich am nächsten zum Fahrgast befand. Zugleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail. Preisgestaltung, Zahlungsabwicklung und Werbung erfolgten durch die Beklagte. Für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen. Der Kläger meint, das Angebot der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen nach § 49 Absatz 4 PBefG wettbewerbswidrig. 

Der BGH hatte zunächst den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist, die nicht unter die EU-Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fällt. Nach der EuGH-Entscheidung vom 20.12.2017 zu dem Dienst „UBER Pop“  (C-434/15) hat der BGH sein Ersuchen zurückgenommen. Nach Auffassung der Richter aus Karlsruhe verstößt die App „UBER Black“ gegen § 49 Absatz 4 Satz 2 PBefG. Danach dürfen mit einem Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die vorher am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält. Diese Auslegung ist dem BGH zufolge eine verfassungskonforme Berufsausübungsregelung zum Schutz des Taxiverkehrs. Für diesen bestehen – im Gegensatz zum Mietwagenunternehmen – feste Beförderungstarife und ein Kontrahierungszwang. Auch unionsrechtliche Bedenken hatte der BGH nicht.

Quelle: PM des BGH vom 13.12.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: I ZR 3/16 (Uber Black II)

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BGH: Patientenverfügung wirksam - Wachkoma-Patientin darf sterben

Eine Frau, die nach einem Schlaganfall im Wachkoma liegt, darf nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sterben. Der XII. Zivilsenat des BGH wies eine Beschwerde ihres Mannes gegen eine Entscheidung des Landgerichts Landshut ab. Somit setzte sich der Sohn der Frau durch. Dieser war davon überzeugt, dass seine Mutter das Ende der künstlichen Ernährung gewollt hätte.

Die Frau lehnte in ihrer Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen unter anderem für den Fall ab, „dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“. Sie hatte zuvor bereits zwei Wachkoma-Fälle im Umfeld miterlebt und mehreren Angehörigen und Bekannten öfter gesagt, so wolle sie nicht daliegen, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, lieber sterbe sie. Zum Glück habe sie mit ihrer Patientenverfügung vorgesorgt. 

Problematisch war in diesem Fall die Konkretisierung der Patientenverfügung. Diese kann sich nach der aktuellen Entscheidung im Einzelfall durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Wann dies der Fall ist, muss durch Auslegung der Erklärungen ermittelt werden, die in der Verfügung enthalten sind. Erforderlich ist insoweit, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Diese Voraussetzung war nach Meinung des XII. Zivilsenats erfüllt.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht 23.08.2016
BGH: Patientenverfügung muss konkret sein
Wollen Patienten bei einer schweren Erkrankung keine lebenserhaltenden Maßnahmen, können sie eine Patientenverfügung verfassen. Äußern sie sich dabei nicht konkret genug, ist die Verfügung aber nicht bindend. Dies hat der BGH vor kurzem entschieden. mehr …

Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung

Autor: Prof. Dr. Walter Zimmermann

Welche Vollmachtsform ist richtig? Unterscheidet sich eine Vorsorgevollmacht von der Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung? Welche Vor- und Nachteile haben die einzelnen Vollmachten?

Das Buch Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung, beantwortet zahlreiche Fragen aus diesem Rechtsgebiet. Der praxiserprobte Experte erläutert ausführlich die
  • die verschiedenen Vorsorgemodelle und Anwendungsbereiche, 
  • sowie die Verfahrensabläufe und Kosten.
Kommentierte Musterformulare zu den drei Vorsorgemodellen runden das Werk ab.

AG Augsburg: Kein Schmerzensgeld durch Schrillalarm

Der Kläger verlangte von einem Jogger Schmerzensgeld. Der beklagte Jogger hatte unter anderem einen Schrillalarm zur Abwehr des Dalmatiners ausgelöst, den der Kläger bei sich führte. Hierdurch will der Kläger ein Lärmtrauma mit Tinnitus erlitten haben. Laut weiterem Parteivortrag war der Hund aber nicht angeleint und galloppierte mit gefletschten Zähnen auf den Jogger zu. Dieser fühlte sich bedroht und setzte zur Abwehr gegen den Hund einen sogenannten Schrillalarm mit etwa 110 db ein.

Die Klage des Hundehalters hatte aber keinen Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Augsburg handelte der Jogger nicht fahrlässig. So darf eine Person, die sich mit Hunden nicht auskennt oder sogar Angst davor hat, einen Schrillalarm auslösen, wenn das Tier nur noch 1 1/2 Meter entfernt ist. Es sei nicht nötig, zu warten, bis der Hund zubeißt, so das AG. Zudem habe der Kläger damit rechnen müssen, dass Personen in einem öffentlichen Park das Verhalten von Hunden nicht einschätzen können. Die Frage, ob ein Schrillalarm überhaupt ein Lärmtrauma mit Tinnitus verursachen kann, hat das Gericht daher nicht mehr entschieden. Seine Berufung gegen das Urteil hat der Kläger inzwischen wieder zurückgenommen. 

Quelle: PM des AG Augsburg vom 07.12.2018 – AZ: 18 C 920/18

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht