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Der EuGH sorgt für viel Wirbel mit seinem jüngsten Urteil zur Arbeitszeiterfassung (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union und AllebaziB)
Rechsprechungsübersicht 17/2019

Neues aus Luxemburg, Karlsruhe und Berlin

ESV-Redaktion Recht
17.05.2019
EuGH verpflichtet Arbeitgeber in der EU dazu, künftig Arbeitszeitsystem einzuführen. Kein Markenschutz für Trittbrettfahrer, sagt das EuG. Das BVerfG verpflichtet den RBB dazu, Wahlwerbespot der NPD auszustrahlen. Das LG Berlin äußert sich zum Berliner Mietspiegel 2017.

EuGH: Arbeitgeber in der EU müssen künftig Arbeitszeit erfassen

Die Mitgliedstaaten der EU müssen die Arbeitgeber dazu verpflichten, Zeiterfassungssysteme einzurichten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) aktuell entschieden. Geklagt hatte die spanische Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) vor dem Nationalen Gerichtshof in Spanien. Die Gewerkschaft wollte feststellen lassen, dass die Deutsche Bank ein System zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter einrichten muss. Mit Hilfe dieses Systems soll einerseits die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeiten überprüft werden. Hauptsächlich ging es der Klägerin aber darum, dass Gewerkschaftsvertreter die Angaben der Arbeitgeber über die monatlichen Überstunden prüften können. Die Klägerin meint, diese Verpflichtung ergebe sich sowohl aus den spanischen Regelungen als auch aus der Charta der Grundrechte der EU mit der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (ABl. 2003, L 299, 9).

Dieser Meinung schloss sich der EuGH im Ergebnis an. Den Richtern aus Luxemburg zufolge müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, das die tägliche Arbeitszeit von jedem Arbeitnehmer messen kann. Nur auf diese Weise, so der EuGH weiter, könne die nützliche Wirkung der Rechte aus Arbeitszeitrichtlinie und Charta gesichert werden. Den Mitgliedstaaten obliegen aber die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems. Hierzu gehören auch etwaige Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder die Größe von bestimmten Unternehmen bzw. deren Eigenheiten. Ohne ein solches System, könnten die Arbeitsstunden, ihre zeitliche Verteilung sowie die  Überstunden nicht verlässlich ermittelt werden. Für die Arbeitnehmer wäre es daher nahezu unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen.

Wann das Urteil umgesetzt sein muss, hat der EuGH nicht entschieden. Setzt die Bundesregierung – die hier wohl zunächst in der Pflicht wäre – den Richterspruch aus Luxemburg aber gar nicht um, könnte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Quelle: PM des EuGH 14.05.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: C-55/18

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Mehr zm Thema: Erfassung der Arbeitszeit 21.05.2019
EuGH sorgt für Aufregung um Arbeitszeiterfassung
Ende der Vertrauensarbeitszeit, Bürokratie-Tsunami oder angemessenes Mittel, Arbeitnehmerrechte durchzusetzen? Mit einem aktuellen Urteil verpflichtet der EuGH die Arbeitgeber dazu, künftig Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Die Luxemburger Richter haben damit eine heftige öffentliche Debatte ausgelöst. mehr …

EuG: Kein Markenschutz für Trittbrettfahrer

Ein Gewerbetreibender meldet eine Wortmarke an, die dem Namen eines berühmten Fußballers gleicht. Muss der betroffene Fußballer das hinnehmen? Nein – sagt das Europäische Gerichts (EuG). Der Entscheidung zufolge hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) dem Antrag des brasilianischen Fußball-Nationalspielers Neymar zu Recht stattgegeben, die Wortmarke „Neymar“, die ein Dritter angemeldet hatte, für nichtig zu erklären.

Im Dezember 2012 meldete Carlos M. Guimarães aus Portugal die Marke „Neymar“ beim EUIPO als Unionsmarke an – und zwar für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen. Eingetragen wurde diese dann im April 2013. Im Februar 2016 beantragte Neymar – langjähriger Kapitän der brasilianischen Fußballnationalmannschaft (Selecao) – beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke. Das EUIPO gab diesem Antrag statt. Guimarães klagte daraufhin beim EuG.

Das EuG hat die Auffassung des EUIPO bestätigt. Danach ließ Guimarães die Marke bösgläubig eintragen. Er hatte lediglich zugegeben, dass er von der „Existenz Neymars gewusst habe“. Ihm sei aber nicht bekannt gewesen, dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler mit internationalem Talent war. In Europa sei dieser noch unbekannt gewesen. Hiervon ließen sich weder das EUIOPA noch das EuG überzeugen. Dies lag vor allem an den Spielen Neymars für die Selecao und daran, dass europäische Medien 2009 bis 2012 etliche Berichte über ihn veröffentlicht hatten. Zudem sei Neymar schon vor seinem Transfer zum FC Barcelona 2013 als sehr vielversprechender Fußballer anerkannt gewesen, so das EuG. Dem Gericht zufolge hatte Guimarães auch mehr als nur „begrenzte Kenntnisse“ im Fußball. Dies zeige schon die Tatsache, dass er am gleichen Tag, an dem er den Markenschutz für „Neymar“ beantragte, den Namen der spanischen Torwartlegende Casillas als Wortmarke „Iker Casillas“ angemeldet hat. Dem Argument des EUIPO, dass Guimarães den Ruf von Fußballern als Trittbrettfahrer ausnutzen wollte, habe er nichts Überzeugendes entgegenhalten können, so das EuG abschließend.

Quelle: PM EuGH vom 14.05.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: T-795/17

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BVerfG: RBB muss Wahlwerbung der NPD ausstrahlen

Dies ergibt sich aus einem Eilbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hatte sich geweigert, einen Wahlwerbespot Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) für die Europawahl zu senden. Die Partei hatte den Spot unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kammer vom 27.04.2019 – 1 BvQ 36/19 – geändert. Die Ausstrahlung sollte am 30.04. und am 17.05.2019 erfolgen.

Die Wahlwerbesendung wird eingeleitet mit den Worten: „Seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung werden Deutsche fast täglich zu Opfern“. Nach Auffassung der Rundfunkanstalt enthielt der Spot einen neuen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung. Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Berlin als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg teilten diese Auffassung und wiesen Eilantrag der NPD zurück.

Das BVerfG folgte der Auffassung der Instanzgerichte jedoch nicht und hat den Rundfunksender im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Ausstrahlung verpflichtet. Nach Meinung der Karlsruher Verfassungshüter legen die Entscheidungen der Vorinstanzen die volksverhetzenden Inhalte nicht hinreichend dar. So leiten die Instanzgerichte nur unter Rückgriff auf das Parteiprogramm einen Angriff auf die Menschenwürde her. Entscheidend ist dem BVerfG zufolge aber allein die Auslegung des Werbespots selbst und nicht die innere Haltung oder das Partei-Programm. Als Bedrohung nenne der Spot lediglich abstrakt die „willkürliche Grenzöffnung“ und die „Massenzuwanderung“. Selbst wenn darin einen Verstoß gegen § 130 Absatz 1 Nr. 2 StGB sehen wollte, wäre dieser nicht evident im Sinne der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen an die Untersagung eines Wahlwerbespots, so die Karlsruher Richter abschließend. 

Quelle: PM des BVerfG vom 15.05.2019 zum Beschluss vom selben Tag – AZ: 1 BvQ 43/19

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OVG Berlin-Brandenburg: Kein Insektizid gegen Kiefernschädling „Nonne“

Das Insektizid „Karate Forst flüssig“ darf vorerst nicht über Kiefernwaldflächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark versprüht werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden.

Beantragt hatte die Ausbringung der Landesbetrieb Forst Brandenburg bei dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Daraufhin erteilte die Behörde erteilte die Genehmigung, das Pflanzenschutzmittel mit Hubschraubern über Waldgebieten zu versprühen, die von dem Kiefernschädling „Nonne“ befallen sind. Auf die Beschwerde des Naturschutzbundes (NABU)hin hat das OVG Berlin-Brandenburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Verbandes gegen die Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels wiederhergestellt. Das OVG hält die Beschwerde als sogenannte Verbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für zulässig. Der Antrag war auch begründet, so das OVG, weil die Genehmigungsbehörde die notwendigen naturschutzrechtlichen Prüfungen nicht durchgeführt hatte. Dies gilt vor allem für die artenschutzrechtlichen Belange. Der Beschluss  kann nicht angefochten werden. Besonders eilbedürftig war das Verfahren deshalb, weil  die Schädlinge die befallenen Bäume in kurzer Zeit kahlfressen und ihr Raupenstadium, in dem das Pflanzenschutzmittel wirkt, bald beendet haben.

Quelle: Aus  PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.5.2019 zum Beschluss vom selben Tag –  11 S 40.19

Grundzüge des Umweltrechts

Umweltrecht systematisch: alle Gebiete, alle Themen

Weil sich das Umweltrecht auf nationaler und europäischer Ebene beständig fortentwickelt, liefert Ihnen die 5. Auflage des Werkes der Herausgeber Rehbinder/Schink jetzt den topaktuellen, umfassenden Überblick zum gegenwärtigen Stand. 

Wichtige neue Entwicklungen:
  • Bedeutungsgewinn des Verbandsklagerechts durch die Rechtsprechung des EuGH
  • Novellierung von UVPG und BauGB
  • Rechtsprechung zum Habitat- und Artenschutzrecht
  • Änderungen im Immissionsschutzrecht, Atom- und Strahlenschutzrecht
Erfahrenen Praktikern bietet die Neuauflage erneut viele konkrete Hilfestellungen und Lösungsvorschläge. Rechtsschutz im Umweltrecht ist ebenso erläutert wie Umweltschutz in Fachplanung und Bauplanungsrecht. Wer sich in das Rechtsgebiet einarbeiten möchte erhält eine fundierte Einführung.
  Verlagsprogramm Umweltrecht und Umweltschutz

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht