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EuGH: Vorabentscheidungsersuchen zur deutschen EEG-Umlage unzulässig (Foto: G.Fessy/CJUE)
Rechtsprechungsübersicht 29/2018

Neues aus Luxemburg, Karlsruhe und Kassel

ESV-Redaktion Recht
23.07.2018
EuGH hält Vorabentscheidungsersuchen zur deutschen EEG-Umlage für unzulässig und lässt die Eintragungsfähigkeit der Marke „Kit Kat 4 Finger" neu prüfen. Weitere Entscheidungen befassen sich mit der Störerhaftung bei offenem WLAN-Hotspot und der Speicherung personenbezogener Daten von Anlageberatern durch die BaFin.



EuGH: Vorabentscheidungsersuchen des VG Frankfurt zur deutschen EEG-Umlage unzulässig

In dem Streitfall ging es darum, ob die Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen eine staatliche Beihilfe ist. Geklagt hatten vier Gesellschaften der Georgsmarienhütte-Gruppe vor dem VG Frankfurt. Sie wendeten sich gegen Bescheide des deutschen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Behörde hatte gegenüber den Klägern – vor dem Hintergrund eines Beschluss der EU-Kommission vom 25.11.2014 – zuvor gewährte Begrenzungen der EEG-Umlage teilweise zurückgenommen. Die Kommission sah in den Begrenzungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV. Die Kläger hielten sowohl den Bescheid der Behörde als auch den Beschluss der Kommission für unwirksam. Dies nahm das VG Frankfurt zum Anlass, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob der Kommissionsbeschluss gegen den AEU-Vertrag verstößt.

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge ist das vom VG Frankfurt eingereichte Vorabentscheidungsersuchen allerdings unzulässig. Nach Auffassung der Richter aus Luxemburg hätten die Kläger gegen den Kommissionsbeschluss eine Nichtigkeitsklage im Sine von Art. 263 Absatz 4 AEUV vor dem Europäischen Gericht (EuG) erheben können. Dies sei allerdings nicht geschehen. Damit könnten die Kläger sich weder vor dem VG Frankfurt noch vor dem EuGH auf die Nichtigkeit des Kommissionsbeschlusses berufen.  

Quelle: PM des EuGH vom 25.07.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: C-135/16

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EuGH: Markenschutz von Kitkat-Form ist neu zu prüfen

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts „Kit Kat 4 Finger“ als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann. Dies hat der EuGH in drei Parallelverfahren entschieden.

Das Unternehmen Nestlé hatte das dreidimensionale Zeichen – das seinem vermarkteten Produkt „Kit Kat 4 Finger“ entspricht – im Jahr 2002 als Unionsmarke angemeldet. Im Jahr 2006 trug das EUIPO die Marke ein. Im Jahr 2007 beantragte die heutige Mondelez UK, beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke. Diesen Antrag wies das EUIPO 2012 zurück mit der Begründung, dass sich die Marke von Nestlé aufgrund ihrer Benutzung in 10 Ländern der Union im Verkehr  durchgesetzt habe. Hiergegen klagte Mondelez erfolgreich vor dem EuG. Obwohl es festgestellt hatte, dass die angefochtene Marke in zehn Ländern Unterscheidungskraft erlangt hatte, entschied das EuG, dass das EUIPO seine Prüfung nicht rechtsgültig abgeschlossen habe. Die Behörde habe sich nämlich nicht zur Verkehrsdurchsetzung in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal geäußert.

Alle Beteiligten haben das Urteil beim EuGH angefochten – allerdings ohne Erfolg. Der  EuGH hat sämtliche Rechtsmittel zurückgewiesen. Nach EuGH-Lesart ist die Verkehrsdurchsetzung einer Marke ohne originäre Unterscheidungskraft für die gesamte Union nachzuweisen und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets.  

Quelle: PM des EuGH vom 25.07.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: C-84/17 P; C-85/17 P; C-95/17 P

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BGH zur Störerhaftung bei offenem WLAN-Hotspot und „Tor-Exit-Node“

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) haftet der WLAN-Betreiber und Betreiber eines sogenannten „Tor-Exit-Nodes“ nicht mehr als Störer für Rechtsverletzungen Dritter. Allerdings kommt dem Gericht zufolge ein Sperranspruch des Rechteinhabers nach § 7 Absatz 4 TMG in Betracht. Dies hat der I. Zivilsenat des BGH aktuell entschieden. In dem Streitfall betrieb der Beklagte fünf WLAN-Hotspots und zwei sogenannte „Tor-Exit-Nodes“. Das Tor-Netzwerk soll Internetnutzern ermöglichen, unerkannt im Internet zu surfen. Über die Anschlüsse des Beklagten wurde unstreitig das Computerspiel der Klägerin „Dead Island“ über Tauschbörsen zum Download bereitgehalten und auch heruntergeladen. Allerdings ließ sich nicht aufklären, ob die Rechtsverletzungen über einen der WLAN-Hotspots oder das TOR-Netzwerk begangen wurden.

Die Vorinstanzen hatten der Klage des Rechteinhabers an dem Spiel stattgegeben. Dennoch hob der BGH die Berufungsentscheidung des OLG Düsseldorf auf und verwies die Sache zurück. Dem I. Zivilsenat des BGH zufolge gilt trotz der Verstöße des Beklagten die Rechtslange zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung. Dies wäre § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG in der Neufassung von 2017, so der Senat. Danach entfällt die Störerhaftung des Beklagten. Dennoch muss sich das OLG Düsseldorf erneut mit dem Fall befassen. Der Senat meint nämlich auch, dass  ein Sperranspruch nach § 7 Absatz 4 TMG nicht ausgeschlossen ist. Es ist nun Aufgabe des OLG, den Sachverhalt insoweit neu zu bewerten.

Quelle: PM des BGH vom 26.07.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: I ZR 64/17

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An der Störerhaftung der Betreiber von öffentlichen WLAN-Hotspots scheiden sich trotz der Reform von 2017 noch immer die Geister. Klarheit erhofften sich viele von dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Doch ob die Entscheidung wirklich weiterhilft, ist zu bezweifeln. mehr …
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VGH Kassel: BaFin darf personenbezogene Daten von Anlageberatern speichern

Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof – der VGH Kassel – entschieden. Danach darf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Daten über Anlageberater oder Betriebsbeauftragte, wie zum Beispiel Name, Geburtsdatum und Geburtsort dauerhaft speichern. Weiterhin dürfen auch der jeweilige Beginn der Tätigkeit und deren Funktionen im Sparkassenwesen gespeichert werden. In dem Streitfall hatten Anlageberater und Betriebsbeauftragte unterschiedlicher Sparkassen auf Löschung ihrer Daten geklagt. 

Dem VGH zufolge ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen hinreichend, welche Daten die BaFin im Mitarbeiter und Beschwerderegister speichern darf. Danach ist erkennbar, dass der Gesetzgeber die Speicherung solche Daten erlauben wollte, die eine Identifikation der betreffenden Mitarbeiter ermögliche. Hierfür wären die benannten Angaben erforderlich. Für unbedenklich hielten es die Richter aus Kassel, dass sich die Dauer der Speicherung nicht bereits aus dem Gesetz ergibt. Damit hat der VGH die Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt als Vorinstanz bestätigt.

Quelle: PM des VGH Kassel vom 25.07.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: 6 A 673/15

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht