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EuGH: Richtlinie 2004/48 bezieht sich nur auf die Postadresse (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union, Blitz Agency 2015 und Allebazib/Fotolia.com)
Rechtsprechung in aller Kürze

Neues aus Luxemburg, Karlsruhe und München

ESV-Redaktion Recht
14.07.2020
Der EuGH entscheidet über einen Auskunftsanspruch bei rechtswidrig hochgeladenen Filmen. Um das Recht auf Vergessen geht es vor dem BVerfG und das AG München stellt sehr hohe Anforderungen an den Wuchertatbestand bei einem herbeigerufenem Schlüsseldienst.

EuGH zum Auskunftsanspruch bei rechtswidrig hochgeladenen Filmen

Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH kann der Inhaber von Filmrechten beim illegalem Upload von Filmen auf eine Online-Plattform vom Betreiber der Plattform nur die Postanschrift der betreffenden Nutzer verlangen – nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer. Grundlage hierfür ist Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. 2004, L 157, 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, 16.

In dem Streitfall wurden die Filme „Parker“ und „Scary Movie 5“ ohne die Zustimmung der Rechteinhaberin auf die Videoplattform YouTube hochladen. Inhaber der ausschließlichen Rechte an den Filmen in Deutschland war die Constantin Film GmbH. Da die Filme mehrere zehntausend Male angeschaut wurden, verlangte die Rechteinhaberin von der Plattform YouTube und auch von Google, unter anderem die Herausgabe der E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen von allen Nutzern, die Filme hochgeladen hatten. Sowohl YouTube als auch Google weigerten sich allerdings. 

Zu Recht, wie der EuGH befand. Danach ist die Richtlinie 2004/48 keine Grundlage für die Herausgabe der verlangten Nutzerdaten. Die benannte Richtlinie bezieht sich dem EuGH zufolge ausschließlich auf die Postanschrift im Sinne des gewöhnlichen Wohnsitzes. Dies ergibt sich nach Auffassung der Richter aus Luxemburg vor allem aus den Vorarbeiten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens.

Allerdings können die Mitgliedstaaten dem EuGH zufolge den Inhabern von Rechten an geistigem Eigentum weitergehende Auskunftsansprüche einräumen. Dann müsse aber ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sichergestellt werden, was insbesondere für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelte, so der EuGH abschließend.

Quelle: PM des EuGH vom 9.7.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – C-264/19

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Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht
 

BVerfG: Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen zulässig

Ein Wirtschaftsmagazin hat in einem Porträtbeitrag über einen öffentlich bekannten Unternehmer zu Recht einen Täuschungsversuch im juristischen Staatsexamen thematisiert, der mehrere Jahrzehnte zurückliegt. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG. Danach erlischt die Berechtigung der Presse zur Mitteilung von wahren Umständen zu einer Person, für die noch ein hinreichendes Berichterstattungsinteresse besteht und für die es objektivierbare Anknüpfungspunkte gibt, nicht schematisch durch reinen Zeitablauf.

In dem Streitfall hatte ein Wirtschaftsmagazin einen Porträtbeitrag über den Betroffenen sein börsennotiertes Unternehmen veröffentlicht, das dessen Namen trägt, und das der Betroffene geleitet hat. In dem Porträt wurde auch darüber berichtet, dass der Betroffene wegen eines Täuschungsversuchs vom juristischen Staatsexamen ausgeschlossen wurde. Gegen die Erwähnung des Täuschungsversuchs klagte der Betroffene erfolgreich vor den Zivilgerichten.

Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zum BVerfG führte aber zu einem Erfolg des Verlages: Die 2. Kammer des Ersten Senats sah die Beschwerde als zulässig und begründet an. Danach sind Mitteilungen über wahre Tatsachen mit Sozialbezug grundsätzlich hinzunehmen. Auch aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie es seinem eigenen Selbstbild entspricht. Voraussetzung ist aber, dass noch ein Berichterstattungsinteresse besteht. Dieses lässt sich der Kammer zufolge aber nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses ableiten. Vielmehr ist es bei jeder neuen Berichterstattung anhand des jeweiligen Anlasses zu bewerten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das „Recht auf Vergessen“ vom Bekanntheitsgrad der jeweiligen Person abhängt. Je stärker diese in der Öffentlichkeit steht, desto schwächer wird ihr „Recht“ auf Vergessen und umgekehrt.

Quelle: Beschluss des BVerfG vom 23.6.2020 - 1 BvR 1240/14

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AG München: Hohe Anforderungen an Wuchertatbestand bei herbeigerufenem Schlüsseldienst

Wer sich in seiner Wohnung einsperrt, kann sich später gegenüber dem herbeigerufenen Schlüsseldienst nur unter äußerst hohen Hürden auf Wucher berufen. Darauf weist das AG München in einer aktuellen Pressemeldung hin.

In dem Streitfall wollte der Kläger seine Wohnung in München etwa gegen 22.00 Uhr seine Mutter besuchen. Allerdings war es ihm nicht möglich, seine Wohnungstür zu öffnen. Daher beauftragte er einen gewerblichen Schlüsseldienst mit einem 24-Stunden-Notservice. Seine telefonische Anfrage nach einem konkreten Angebot beantwortete der Beklagte damit, dass sich seine Kollegen erst vor Ort ein genaues Bild machen müssten. Als der Beklagte etwa um Mitternacht vor der Wohnungstür des Klägers erschien, übergab er dem Kläger ein Formular. Dieses enthielt bereits vorausgefüllt einen fallspezifischen Einsatzwert von 189 Euro netto, von Mo. bis Fr. zwischen 9-18 Uhr, jeweilige An- und Abfahrtspauschalen von 20 Euro und einen Sonn- und Feiertagszuschlag von 189 Euro. Ohne Unterschrift wollte der Beklagte die Tür nicht öffnen. Zudem erklärte der Beklagte, dass er dem Kläger ohne Unterschrift die Kosten für den Zeitaufwand sowie die An- und Abfahrtskosten berechnen werde. Daraufhin unterschrieb der Kläger den Auftrag. Nach der Türöffnung stellte sich heraus, dass die Türfalle gebrochen war. Anschließend beauftragte der Kläger den Beklagten noch mit dem Austausch des Schlosses mit einem Wert von 169,00 Euro. Hierzu erklärte der Beklagte, dass das Austauschteil keine Massenware aus dem Baumarkt sei. Darüber hinaus berechnete der Beklagte eine Mehrarbeitszeit von 139,00 Euro. Den Rechnungsbetrag von insgesamt 863,94 Euro zahlte der Kläger in bar. Von seinem Vermieter erhielt er unter Hinweis auf einen günstigeren Anbieter nur einen Erstattungsbetrag von 217,18 Euro.

Der Kläger meinte, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestand, so dass der Vertrag mit dem Beklagten sittenwidrig sei. Auch habe er sich in einer Zwangslage befunden, was zur Uwirksamkeit des Vertrages führen würde und verlangte etwa 620 Euro vom Beklagten zurück.

Das AG München folgte der Auffassung des Klägers nicht. Die Begründung: Dem Kläger war es zumutbar, den Beklagten weiterzuschicken und einen anderen Schlüsseldienst zu beauftragen. Schließlich habe er – auch über das Internet – normalen und zuverlässigen Kontakt zur Außenwelt  gehabt. Zwar befand er sich in einer unangenehmen Lage. Hieraus erwuchs ihm aber kein Zwang, so das AG weiter. Auch in Bezug auf die Anfahrtskosten hätte der Kläger den Beklagten auf den Rechtsweg verweisen können, führte das AG weiterhin aus. Zudem sei es prinzipiell der freien Marktwirtschaft überlassen, die Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen. Würde ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote machen, müsse er entweder seine Preisvorstellungen reduzieren, oder aber er würde vom Markt verschwinden.

Nach entsprechendem Hinweisbeschluss des LG München I hat der Kläger seine Berufung gegen das AG-Urteil zurückgenommen. Damit ist die Entscheidung der Ausgangsinstanz rechtskräftig.

Quelle: PM des AG München vom 10.7.2020 zum Urteil vom 8.1.2020 – 171 C 7243/19

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht