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EuGH: Geschmack von Käse hat keine urheberrechtliche Werkqualität (Foto: G.Fessy/CJUE))
Rechtsprechungsübersicht 44/2018

Neues aus Luxemburg, Karlsruhe und München

ESV-Redaktion Recht
14.11.2018
Der Geschmack von Käse genießt keinen Urheberrechtsschutz, sagt der EuGH. BGH stärkt Mieterrechte. Um einen Streit zwischen den Dating-Portalen Parship sowie LoveScout24 ging es vor dem OLG München und BayVGH bestätigt Tätowierungsverbot für Polizeibeamte.

EuGH: Geschmack von Käse genießt keinen Urheberrechtsschutz

Dem Europäischen  Gerichtshof (EuGH) zufolge fehlt dem Geschmack eines Lebensmittels die urheberrechtliche Werkqualität. In dem Streitfall ging es um das Käseprodukt „Heksenkaas“ – ein Streichkäse mit Crème fraîche und Kräutern. Diesen hatte ein niederländischer Gemüse- und Frischproduktehändler im Jahr 2007 kreiert. Die Rechte des geistigen Eigentums an diesem Produkt hatte er an die Fa. Levola abgetreten. Diese störte sich daran, dass der Käse der Supermarktkette Smilde mit der Bezeichnung „Witte Wievenkaas“ ähnlich schmeckte und sah darin eine Urheberrechtsverletzung

Zu Unrecht, wie die höchsten europäischen Zivilrichter feststellten. Nach deren Urteil kann ein „Werk“ nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist. Daran fehlt es aber beim Geschmack von Lebensmitteln. So beruhe der Geschmack im Wesentlichen auf subjektiven und veränderlichen Empfindungen. Demgegenüber hätten literarische, bildnerische, filmische oder musikalische Werke, präzise und objektive Ausdrucksformen. Eine genaue und objektive Bestimmung des Geschmacks wäre mit technischen Mitteln aber nicht möglich, so die Richter aus Luxemburg abschließend.

Quelle: Urteil des EuGH vom 13.11.2018 – AZ: C-310/17

Digitale Verwertung als neuer Maßstab
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. 

BGH: Kündigungsschutzklausel von kommunalem Wohnungsträger begründet eigene Schutzrechte des Mieters bei Veräußerung der Immoblile

Mieter können auch dann eigene Rechte aus einer Kündigungsschutzklausel herleiten, wenn diese zwischen Verkäufer und Käufer einer Immobilie vereinbart worden sind und nicht im Mietvertrag selbst. Dies hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) aktuell entschieden. Nach Auffassung des Senats lag im Streitfall ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor. Auch in der mehrfachen Verwendung sahen die Richter aus Karlsruhe keine unangemessene AGB zum Nachteil der Käufer und späteren Vermieter. 

Die Beklagten mieteten 1981 eine Wohnung in einem Siedlungshaus in Bochum an. Im Jahr 2012 erwarben die Kläger das Hausgrundstück von der Stadt. Hierdurch traten sie in den Mietvertrag ein. Die Klägerin zu 2) wohnt inzwischen in einer anderen Wohnung des Siedlungshauses. Hinsichtlich der vermieteten Wohnung enthielt der Kaufvertrag eine Regelung, die die Stadt nach Darstellung der Kläger bei zahlreichen weiteren Immobilienveräußerungen verwendet hat. Nach dieser Regelung übernahmen die Käufer das bestehende Mietverhältnis und die Mieter hatten ein lebenslanges Wohnrecht. Zudem durften die Käufer keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen der Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung aussprechen.

Im Jahr 2015 kündigten die Kläger das Mietverhältnis nach § 573a Absatz 1 Satz 1 BGB. Diese Norm erleichtert die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, wenn der Vermieter selbst mit in dem Gebäude wohnt und dieses nicht mehr als zwei Wohnungen hat. Die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Zu Recht, wie der VIII. Zivilsenat des BGH befand. Danach schloss der oben angesprochene Vertrag zugunsten Dritter die Kündigung der Kläger aus.

Quelle: PM des BGH vom 14.11.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VIII ZR 109/18

Berliner Kommentar Mietrecht – jetzt in Neuauflage – Herausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider
Alle praxisrelevanten Fragen aus Mietrecht und Leasing werden von den versierten Praktikern wieder rechtssicher gelöst. Damit Sie schnell zu richtigen Entscheidungen und optimalen Gestaltungem kommen – brandaktuell unter anderem zu folgenden Themen:
  • Schönheitsreparaturklauseln: Wirksamkeit bei unrenoviertem Wohnraum
  • Praktische Auswirkungen der Mietpreisbremse
  • Eigenbedarfskündigung: Folgen der Verletzung der Anbietpflicht

OLG München: Parship nicht mehr „Deutschlands größte Partnervermittlung“ 

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat dem Internet-Portal Parship untersagt, sich „Deutschlands größte Partnervermittlung“ zu nennen. Geklagt hatte der Konkurrent LoveScout24. Die Münchner Richter stellten dabei zunächst darauf ab, dass der Größenunterschied der beiden Partnervermittlungen offensichtlich nicht besonders hoch ist. So hätten beide Portale nach einer Studie der „Deutschen Online-Dating-Mark 2017/2018“ jeweils mehr als zehn Millionen Mitglieder. Der im Streitfall festgestellte geringfügige Vorsprung zum klagenden Konkurrenten reichte dem Gericht zufolge nicht aus, um die Behauptung der Klägerin zu rechtfertigen. Dem hielt Parship zwar noch entgegen, dass das Unternehmen eine höhere Zahl an Premium-Mitgliedschaften habe. Aber auch diesem Argument folgte das Berufungsgericht nicht. Danach unterscheidet der Verbraucher nicht zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Mitgliedschaften. Ebenso ist es dem OLG zufolge nicht entscheidend, ob sich ein Dating-Portal als Partnervermittlung, Partnerbörse oder Singlebörse bezeichnet. Derartig feine Unterschiede, so der Richterspruch weiter, wären für die Allgemeinheit zu detailliert.

Quelle: Mehrere Medienberichte unter Berufung auf DPA zum Urteil des OLG München vom 08.11.2018 – AZ: 6 U 454/18

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BayVGH: Polizeibeamter darf sich nicht im sichtbaren Bereich tätowieren lassen

Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) aktuell entschieden. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter nicht berechtigt, sich am Unterarm tätowieren zu lassen. Der Beamte wendete sich gegen einen Bescheid, der die Genehmigung für eine Tätowierung seines Unterarms im sichtbaren Bereich versagte. Grundlage für den Bescheid war die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei vom 7. Februar 2000. Nach dieser dürfen Tätowierungen bei uniformierten bayerischen Polizisten im Dienst grundsätzlich nicht sichtbar sein. Die Bekanntmachung wiederum basierte auf der im Mai 2018 durch den bayerischen Landtag eingeführten Regelung in Art. 75 Absatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Hierin sah der BayVGH eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamtenverhältnis. Diese Ermächtigung sei wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs erforderlich. Betroffen ist hier vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der BayVGH hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: PM des BayVGH vom 14.11.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 3 BV 16.2072

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Mit der Datenbank Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) erhalten Sie als Praktiker im öffentlichen Dienst die bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten. Seit Jahrzehnten gilt der von Prof. Dr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a. D., begründete Kommentar als ein Standardwerk zum Dienstrecht der Beamten, Richter und Soldaten. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht