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Vor allem von den Instanzgerichten gibt es viel zu berichten (Foto: Corbis und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 15/2019

Neues aus München, Lüneburg, Hamburg und Weimar

ESV-Redaktion Recht
03.05.2019
Cathy Hummels betreibt keine Schleichwerbung, meint das LG München I. VG Lüneburg vollzieht Kehrtwende bei Dienstenthebung einer Lehrerin wegen  „Dschungelcamp-Reise“. Der Ort einer Pegida-Demonstration beschäftigte das VG Hamburg. Die Frage, wann Windpocken ein Schulverbot rechtfertigen, hat das VG Weimar geklärt.

Keine Schleichwerbung durch Influencer-Werbung auf Instagram-Account von Cathy Hummels 

Nach Auffassung des LG München I liegt keine Schleichwerbung vor, wenn eine Influencerin verschiedene Unternehmen auf Fotos in Instagram-Posts „taggt“ und diese einzelnen Posts nicht als Werbung bezeichnet. Geklagt hatte der Verband Sozialer Medien e.V. (VSW) gegen die bekannte Infuencerin Cathy Hummels. Sie hat aktuell 485.000 Follower auf Instagram und veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst – nicht selten auch zusammen mit kurzen Begleittexten. Inhaltlich geht es dabei meist um Mode, ihr Leben als Mutter eines Kleinkinds sowie um Yoga oder um Reisen. Zahlreiche Posts enthalten sogenannte Tags. Klickt der Follower zum Beispiel auf ein Kleidungsstück, das die Beklagte auf einem ihrer geposteten Bilder trägt, erscheint zunächst der Name des Herstellers des Kleidungsstücks. Durch einen weiteren Klick auf den Herstellerhinweis wird er dann auf den betreffenden Unternehmens-Account weitergeleitet. Eine Gegenleistung hierfür konnte der Kläger jedoch nicht beweisen.

Das LG München I hält die Posts der Beklagten nicht für getarnte Werbung. Zwar betreibe die Beklagte mit ihrem Account erkennbar gewerbliche Zwecke. Dies sei den Usern allerdings bekannt. Zudem würde kein mündiger Verbraucher ernsthaft glauben, dass eine derart in der Öffentlichkeit stehende Person über deren Instagram-Profil ernsthaft persönliche Tipps gibt. Solange die Beklagte keine Bezahlung für die Tags erhält, müsse sie nicht jedes präsentierte Produkt als Werbung kennzeichnen. Dabei betonte das LG, dass dieses Ergebnis nicht automatisch für alle Influencer gelten muss. Vielmehr handele es sich um eine konkrete Einzelfallentscheidung.

Quelle: PM des LG München I vom 29.04.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: 4 HK O 14312/18

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Wende beim VG Lüneburg: Dienstenthebung wegen „Dschungelcamp-Reise“ nun doch rechtmäßig

Eine Lehrerin, die ihre Tochter im Januar 2016 trotz Krankschreibung nach Australien zu der Reality-Show von RTL „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ begleitete, wurde zu Recht aus dem Dienst entfernt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg nun n der Hauptsache – einem Disziplinarklageverfahren – entschieden. In einem Eilverfahren im Jahr 2017 war das VG noch der Meinung, die Entfernung aus dem Dienst sei als „schärfste Disziplinarmaßnahme“ zwar möglich. Ebenso wahrscheinlich sei aber eine Zurückstufung als nächstmilderes Mittel. Daher hatte das VG dem Eilantrag der Lehrerin stattgegeben – so der Beschluss vom 07.12.2017 (Az.: 10 B 2/17). Inzwischen hatte auch eine Beschwerde des Dienstherrn zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gegen die Eilentscheidung des VG Erfolg – so der Beschluss des OVG Lüneburg vom 09.02. 2018 (Az.: 3 ZD 10/17).

Im Hauptsacheverfahren kam nun auch das VG zu dem Ergebnis, dass das Dienstvergehen der Lehrerin sehr schwer wiegt und den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigt. Die Beamtin habe mit ihrem Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Zwar ist das Urteil des VG Lüneburg noch nicht rechtskräftig. Angesichts der zu erkennenden Tendenzen des OVG Lüneburg in den Eilverfahren sind die Erfolgsaussichten der Lehrerin für eine etwaige Berufung aber eher gering.

Parallel zu den verwaltungsrechtlichen Verfahren hatte das Landgericht (LG) die Beamtin wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB – inzwischen rechtskräftig – zu einer Geldstrafe verurteilt. In diesem Strafverfahren hatte das LG festgestellt, dass die Beamtin zwei Ärzten Symptome einer Depression vorspiegelte, um so eine unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschleichen. Das VG Lüneburg war bei seiner Entscheidung an die tatsächlichen Feststellungen des LG gebunden. Dies ergibt sich aus § 52 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes.

Quelle: PM des VG Lüneburg zum Urteil vom 17.04.2019 – AZ 10 A 6/17

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  • das Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht,
  • das Disziplinarrecht des Bundes und der Länder,
  • das Besoldungsrecht des Bundes und der Länder,
  • das Recht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sowie
  • das Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder.
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Mehr zum Thema:  06.05.2019
Gerichtsmarathon: Lehrerin verliert nach „Dschungelcamp-Reise“ nun doch ihren Job
Eine Mathe-Lehrerin flog trotz Krankschreibung nach Australien. Sie hatte ihre Tochter zum RTL-Dschungelcamp begleitet. Der Kampf gegen ihre daraus resultierende Dienstentfernung beschäftigt seitdem zahlreiche Gerichte. Ob das Verwaltungsgericht Lüneburg mit seinem aktuellen Urteil nun den Schlusspunkt gesetzt hat, bleibt aber offen. mehr …

VG Hamburg: Keine Pegida-Versammlung vor Roter Flora

Dies ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg. Danch durfte eine für den 01.05.2019 geplante Pegida-Versammlung nicht vor der Roten Flora stattfinden. In dem Streitfall hatte der Verein Pegida München für den 01.05.2019 eine Versammlung angemeldet. Diese hatte den Titel: „Rote Flora – Demokratiefeindlichkeit in quasi rechtsfreien Räumen!“. Die zuständige Behörde hatte verfügt, dass die Versammlung nur am etwa 900 Meter Luftlinie entfernten U-Bahnhof Schlump stattfinden darf. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hat das VG Hamburg abgelehnt.

Die Richter aus Hamburg sahen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es bei einer Versammlung am geplanten Ort gewalttätige Gegenreaktionen geben könnte. Dies würde das Leben und die Gesundheit der Versammlungsteilnehmer, der polizeilichen Einsatzkräfte sowie von unbeteiligten Dritten, so das VG. Zudem könne ein  erheblicher Sachschaden entstehen. Das Gericht leitete seine Befürchtungen unter anderem aus Erfahrungswerten mit bisherigen als „rechts“ bezeichneten Versammlungen ab. Hinzu kam das sensible Datum 01.05.2019, sowie die besondere Symbolkraft der Roten Flora. Auch würde die Mobilisierung eines gewaltbereiten Gegenprotestes nicht schwer fallen. Demgegenüber hätte eine Versammlung am U-Bahnhof Schlump nach Meinung der Hamburger Richter erheblich weniger provozierend gewirkt. Abschließend betonte das Gericht, dass die Gegebenheiten dort auch aus Aspekten der Gefahrenabwehr günstiger seien.

Quelle: PM des VG Hamburg vom 29.04.219 zum Beschluss vom selben Tag – AZ: 3 E 1940/19

Versammlungsrecht in der Praxis

Topaktuell und lösungsorientiert: Mit der vollständig neu bearbeiteten Auflage liefert Matthias Hettich eine systematische Gesamtdarstellung des Versammlungsrechts. 

Viele neue Fragestellungen: Protestcamps, Versammlungen auf Grundstücken Privater, Ansprüche auf behördliches Tätigwerden, Aufrufe von Amtsträgern zur Teilnahme an Gegendemons, Klagen wegen Untätigkeit gegenüber Blockadeversammlungen oder Wahlkampfauftritte ausländischer Amtsträger.

Gut demonstriert

  • Alle Besonderheiten der Landesgesetze zum Versammlungsrecht und zum Schutz von Gedenkstätten sind berücksichtigt.
  • Viele mögliche Auflagen wird in den Einzelheiten dargestellt.
  • Viele Fallbeispiele aus der Rechtsprechung zeigen die Kernfragen des Versammlungsrechts und zahlreiche Musterbescheide im Anhang geben Orientierungshilfen.

VG Weimar: Windpocken können Schulverbot rechtfertigen

Dies hat das das Verwaltungsgericht (VG) Weimar aktuell entschieden. Danach kann ein Schulbetretungsverbot eine geeignete Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz sein.

In dem Streitfall wendete sich eine Mutter in einem Eilverfahren gegen den Ausschluss ihrer beiden Kinder von der Schule. Der Ausschluss dauerte 16 Tage. Ihre Kinder hatten bei einer Faschingsfeier Kontakt zu einem anderen Kind, das Windpocken hatte. Zwar waren ihre Kinder nicht erkrankt, geimpft waren diese allerdings auch nicht. Die Weimarer Richter meinten, dass die Behörde die Kinder zur Recht als  „ansteckungsverdächtig“ angesehen hatte. Das Schulbetretungsverbot wäre daher notwendig im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. In dem Verbot sahen die Weimarer Richter auch keinen unzulässigen faktischen Impfzwang, weil die Schutzimpfung nach wie vor freiwillig bleibt. Zwar würde auch eine vollständige Impfung, so das Gericht weiter, keinen absoluten Schutz vor Erkrankung bieten. Dennoch gewährt eine Impfung dem VG zufolge einen sehr hohen Schutz. Dies leitet das Gericht aus einem Rückgang der Erkrankungen aufgrund der Impfempfehlung des Robert-Koch-Instituts ab. Demnach ist die Ansteckungsgefahr bei geimpften Kindern deutlich geringer. Die Entscheidung des Weimarer VG ist rechtskräftig.

Quelle: PM des VG Weimar vom 24.04.2019 zum Beschluss vom 14.03.2019 – AZ: 8 E 416/19 WE

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(ESV/bp)

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