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Viel Aktivität gab es vor allem bei den Instanzgerichten (Foto: aerogondo und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 34/2019

Neues aus Münster, Nürnberg-Fürth, München und Köln

ESV-Redaktion Recht
24.09.2019
OVG Münster verbietet der Polizei Fotos von Personen auf einer Demo. Über Leguane in einer Einzimmerwohnung ent-schied das VG Köln. In weiteren Entscheidungen ging es um Wohnungsbesichtigungen des Vermieters mit dritten Personen und um die Rückzahlung des Honorars an eine Partnerver-mittlung.

OVG Münster: Polizei darf keine Fotos von Demos auf sozialen Netzwerken posten 

Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster aktuell entschieden. In dem Streitfall hatten Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele auf dem Facebook-Profil der Polizei und auf Twitter zu veröffentlicht. Auf den Fotos sind auch die beiden Kläger als Teilnehmer der Versammlung erkennbar. Hiergegen hatten die abgebildeten Personen mit Erfolg vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit geklagt. Eine Berufung des beklagten Landes gegen die Ausgangsentscheidung blieb erfolglos.

Nach Auffassung des 15. Senats des OVG Münster können polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen grundsätzlich eine einschüchternde und abschreckende Wirkung haben oder in sonstiger Weise das Verhalten der Demo-Teilnehmer lenken. Dem Senat zufolge gilt dies auch für Aufnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei eingesetzt werden sollen. Auch eine Rechtfertigung für diesen Eingriff in Art. 8 Absatz 1 GG oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sah der Senat nicht. Aus dem Versammlungsgesetz ergebe sich nur eine Befugnis für Film- und Tonaufnahmen für Zwecke der Gefahrenabwehr. Ebenso wenig könne sich das beklagte Land auf das Kunsturhebergesetz berufen, so der Senat. Nach der geltenden Rechtslage sei dennoch effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit möglich. Dem Senat zufolge kann die Polizei zum Beispiel ihre eigenen Einsatzkräfte- und Mittel abbilden oder auf Archivfotomaterial des Versammlungsortes zurückgreifen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: PM des OVG Münster vom 17.9.2019 – 15 A 4753/18

Gut demonstiert

Versammlungsrecht in der Praxis

Topaktuell und lösungsorientiert: Mit der vollständig neu bearbeiteten Auflage seines Werkes liefert Autor Matthias Hettich eine systematische Gesamtdarstellung des Versammlungsrechts. In diesem sehr dynamischen Rechtsgebiet ist die Liste neuer Fragestellungen lang und betrifft unter anderem: 
  • Protestcamps
  • Ansprüche auf versammlungsbehördliches Tätigwerden
  • Aufrufe zur Teilnahme an Gegendemos
  • die Untätigkeit der Polizei gegenüber Blockadeversammlungen
  • oder Wahlkampfauftritte ausländischer Amtsträger.
Unter Auswertung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung und Einbeziehung der Literatur erörtert der Autor sämtliche aktuellen Herausforderungen und benennt die Eckpfeiler möglicher Lösungen konkret für jeden Einzelfall. Damit erfüllt das Werk vielfacher Hinsicht die hohen Ansprüche der Praxis, die Richtern, Rechtsanwälten und Verwaltungsmitarbeitern gleichermaßen umfassende Kenntnisse abverlangt.

VG Köln verbietet Leguanhaltung in Einzimmerwohnung

Die Haltung von Leguanen in einer Einzimmerwohnung ist keine artgerechte Tierhaltung. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln.

Im dem Streitfall hatte die Klägerin zwei grüne Leguane in ihrer Einzimmerwohnung  gehalten. Die Wohnung war 24 m2 groß und die Tiere liefen eineinhalb Jahre frei in der Wohnung herum. Die Leguane brauchen zur artgerechten Haltung neben ausreichendem Platz hohe Lufttemperaturen von 25 bis 30 °C und eine Luftfeuchtigkeit von bis zu 95%. Um diese Bedingungen zu erreichen, drehte die Klägerin die Heizung auf und kochte mehrmals täglich in einem offenen Topf Wasser auf, bis ihre Fensterscheiben beschlugen. Nach dem Ausbruch eines Tieres ließ die Amtstierärztin die Leguane anderweitig unterbringen. Anschließend untersagte die Tierschutzbehörde der Klägerin das weitere Halten und Betreuen von Reptilien. Gleichzeitig ordnete die Behörde die Veräußerung der fortgenommenen Leguane an einen neuen Tierhalter an. Die Klägerin meinte hingegen, sie Sie hätte sich in zahlreichen You-Tube-Videos über die richtige Haltung von Leguanen informiert.

Dem folgte das VG nicht. Danach war die Haltung der Tiere in der Wohnung nicht artgerecht. So hätten den Leguanen keine hinreichend sauberen Wasserbehälter zur Verfügung gestanden. Auch ein Bakterienbefall, den die Behörde festgestellt hatte, wäre auf mangelhafte Hygiene zurückzuführen, so das VG. Ebenso hätte die Klägerin die Tiere trotz offener Wunden nicht tierärztlich behandeln lassen. Zudem seien weder die Lufttemperatur noch die Luftfeuchtigkeit artgerecht gewesen. Darüber hinaus fehlten dem Gericht zufolge ausreichende Schwimm- und Bewegungsmöglichkeiten oder die Nachbildungen natürlicher Gegebenheiten.

Quelle: PM des VG Köln vom 19.9.2019 zum Urteil vom 4.9.2019 –  21 K 6578/18

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LG Nürnberg-Fürth zur Wohnungsbesichtigung des Vermieters mit dritten Personen

Der Kläger hatte ein Reihenmittelhaus an die Beklagten vermietet. Weil die Mieter nach Meinung des klagenden Vermieters mehrfach völlig unbegründet Mängel angezeigt hatten, kündigte dieser das Mietverhältnis fristlos. Der Vermieter fühlte sich durch die Mängelanzeigen schikaniert und meinte, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses deshalb nicht mehr zumutbar wäre. Unter anderem begründete er seine Kündigung damit, dass der Mieter ihm wiederholt verweigert hatte, das Mietobjekt zusammen mit einem Zeugen zu besichtigen. Aufgrund dessen hatte der Vermieter dann vor dem Amtsgericht  (AG) Erlangen auf Räumung geklagt.

Ohne Erfolg: Die Ausgangsinstanz war der Auffassung, dass die Besichtigung von Wohnraum mit dritten Personen nur zu einem besonderen Anlasses zulässig sei. Dieser liege dann vor, wenn Schäden oder Gefährdungen festzustellen sei. Bringt  der Vermieter Dritte dabei Personen mit, müsse dies dem Anlass gerecht werden. Diese Auffassung teilte auch das OLG Nürnberg. Die Berufungsrichter meinten, dass der Vermieter  zur Überprüfung von Mängeln fachkundige Person, wie zum Beispiel Handwerker oder  Sachverständige mitbringen dürfe. Dies gelte aber nicht aber sachunkundige Dritte. Nur dann, wenn die  Besichtigung effektiv durch fachkundige Personen durchgeführt und hierdurch weitere Termine vermieden werden könnten, entspreche diese dem Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundesgerichtshof (BGH) blieb erfolglos.

Quelle: PM des OLG Nürnberg vom 16.9.2019 zum Beschluss vom 18.6.2019 – 7 S 8432/17

Berliner Kommentar Mietrecht 2. Auflage

Herausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider

Versierte Praktiker behandeln alle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing und bieten rechtssichere Lösungen an. 

Brandaktuell: Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:
  • Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln 
  • Praktische Auswirkungen der „Mietpreisbremse“
  • Eigenbedarf
  • Betriebskostenabrechnungen
  • Minderung bei Umweltmängeln

AG München: Anspruch auf Rückzahlung Honorars an Partnervermittlung ausgeschlossen

Eine Kundin – adelig und etwa 30 Jahre alt – hatte eine Partnervermittlung auf Rückzahlung eines Honorars verklagt. Ihre Begründung: Die beklagte Vermittlung hatte ihr innerhalb von drei Monaten nur sechs Partnervorschläge unterbreitet. Der Vertrag sah vor, dass die Beklagte der Klägerin auf sie abgestimmte Partnervorschläge aus dem Kunden- und Interessentenkreis der Beklagten unterbreiten und ihr Partner-Exposés von Mitgliedern zuzuleiten sollte, die an einem Kontakt mit der Klägerin interessiert waren. Das Honorar betrug 5000 Euro bei einer Vertragslaufzeit von drei Monaten. Die Beklagte leitete der Klägerin innerhalb der Laufzeit fünf Partnervorschläge zu. Anschließend erhielt die Klägerin noch einen weiteren Vorschlag. Mit drei der Herren traf sie sich. Mit einem der weiteren Herren lehnte die Klägerin ein Treffen ab, zwei weitere wollten die Klägerin ihrem Vortrag zufolge nicht kennenzulernen. Sie meinte vor allem, dass die versprochenen Vorschläge unbrauchbar waren. So hätten zwei der Herren nur sexuelle Abenteuer im Blick gehabt. Einer davon hätte sogar noch in einer Beziehung gelebt. Zwei weitere wären wohl bloße Karteileichen. Ebenso habe die beworbene Exklusivität nicht vorgelegen: So wären unter anderem mit einem Arzt, einem Apotheker, einem Makler allenfalls Herren aus einer gutbürgerlichen Schicht präsentiert worden. Die Beklagte war der Auffassung, dass es keine Ausschlusskriterien für die Vorschläge gab. Auch habe sie den Vertrag voll erfüllt.

Das Amtsgericht (AG) München gab der Beklagten Recht. Danach wurden der Klägerin unstreitig sechs Partnervorschläge unterbreitet. Nach den weiteren Feststellungen des Gerichts wollten sich fünf Männer mit der Klägerin treffen. Getroffen hatte sie sich mit dreien. Somit konnte das Gericht nicht erkennen, dass die Vorschläge vollkommen ungeeignet waren. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten mangelnden Exklusivität betonte der Münchner Richterspruch, dass zwei der vorgeschlagenen Männer als Akademiker aus einer gehobenen und gut verdienenden Gesellschaftsschicht kamen. Mehr Exklusivität wäre dem Vertrag nicht zu entnehmen, so das Gericht weiter. Außerdem sei es das Ziel des Vertrages gewesen, einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen. Nach Rücknahme der Berufung ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig

Quelle: PM des AG München vom 13.9.2019 zum Urteil vom 22.3.2019 – 113 C 16281/18

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(ESV/bp)

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