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Neuigkeiten aus den Gerichtssälen - unser Überblick (Foto: Corbis und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 2/2018

Neues aus Stuttgart, Heilbronn, Koblenz und Frankfurt

ESV-Redaktion Recht
08.01.2018
LSG Baden-Württemberg äußert sich zur Schließung von Rentenbeitragslücken durch Nachzahlung von Beiträgen. Weitere Entscheidungen betreffen das Pflanzen und Ernten als einheitliches Beschäftigungsverhältnis, eine Klage gegen ein Wasserkraftwerk und die Nichterstattung von Steuern bei Rücktritt von Flugreise.

LSG Baden-Württemberg: Keine Schließung von Beitragslücken durch verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen bei abschlagsfreier Rente mit 63

Wer mit nach 45 Beitragsjahren mit 63 die abschlagsfreie Altersrente beziehen will, kann Beitragslücken, die lange zurückliegen, nicht durch eine verspätete Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Lücken verhältnismäßig klein sind. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
 
Der 1952 geborene Kläger hatte insgesamt 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten erreicht. Von November 2006 bis Oktober 2007 war er während einer einjährigen Beitragslücke arbeitslos. Weil er damals eine größere Abfindung von seinem letzten Arbeitgeber erhalten hatte, bezog er in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld. Seit dem 01.07.2014 können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen mit 45 Beitragsjahren die sogenannte Rente mit 63 beziehen. Der Kläger hätte hierdurch monatlich etwa 200 Euro mehr Rente erhalten. Allerdings lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab. Zwar  gab die Ausgangsinstanz dem Kläger Recht, aber die Berufungsinstanz schloss sich wiederum der Meinung des Beklagten an. Danach hätte der Kläger die Rentenbeiträge für November und Dezember 2006 bis spätestens bis 31.03.2007 und für Januar bis Oktober 2007 spätestens bis 31.03.2008 entrichten müssen. Nach Fristablauf können Beiträge nur in besonderen Härtefällen nachentrichtet werden. Eine besondere Härte sah LSG jedoch nicht.

Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg vom 08.01.2018 zum Urteil vom 14.12.2017 – AZ: L 10 R 2182/16

Vorsorge statt Nachsorge
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SG Heilbronn: Pflanzen und Ernten von Erdbeeren ist einheitliche Beschäftigung in landwirtschaftlicher Produktion

Dem Sozialgericht (SG) Heilbronn zufolge kann ein Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft nicht in die Tätigkeiten Pflanzen und Pflücken von Beeren aufgespaltet werden. In dem betreffenden Fall betrieb der Kläger einen Biohof, auf dem unter anderem Erdbeeren angebaut werden. Von 2011 bis 2013 beschäftigte er die Beigeladene K geringfügig und kurzfristig unter anderem für das Pflanzen und Pflegen von Beerensträuchern sowie für das Pflücken der Beeren. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung der K von mehr als 5.000 Euro nach. Nach Auffassung des Beklagten war diese Beschäftigung ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Pflanzen und Pflege von Beerensträuchern sowie das Pflücken von Beeren wären keine völlig unabhängig voneinander bestehenden Tätigkeiten, so der Beklagte. Dieser Meinung schloss sich das SG an. Danach ist K im betreffenden Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, soweit ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro bzw. 450 Euro im Monat überschritten hat. Die Tätigkeiten im Bereich der Pflege und Ernte sah das Gericht als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion an, die mit dem Anpflanzen begann und mit der Ernte abgeschlossen war.

Quelle: PM SG Heilbronn vom 10.01.2018 zum Urteil vom 20.12.2017 -  AZ: S 1 R 219/17

Wegweisend
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OVG Rheinland-Pfalz: Klage gegen Wasserkraftwerk in Bad Ems erfolglos

Geklagt hatte der Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD). Mit diesem Beschluss genehmigte die Behörde dem beigeladenen Energieunternehmen in Bad Ems an der Lahn bei der Insel Silberau die Errichtung einer Wasserkraftanlage zur Versorgung von etwa 1.000 Haushalten. Der Kläger meinte, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation an der Lahn getroffen habe. Diese Auffassung teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz nicht und wies die Klage - ebenso wie die Vorinstanz - ab. Nach Auffassung der OVG-Richter ist die SGD rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die geplante Wasserkraftanlage den Zustand des Gewässers „untere Lahn” nicht verschlechtern werde. Vor allem werde die geplante Wasserkraftanlage die natürliche sehr hohe Sterblichkeit im Frühstadium der Fischarten nicht erhöhen und die biologische Fischfauna nicht beeinträchtigen.

Das OVG hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt. Nachdem die Richter aus Luxemburg mit Urteil vom 01.07.2015 hierüber entschieden hatten, beantragte die Beigeladene eine Planergänzung. Hierdurch wurde unter anderem eine Auflage zum Fischschutz geändert. Daraufhin wies das OVG die Berufung des Klägers zurück.

Quelle: PM vom 10.01.2018 zum Urteil vom 09.11.2017 – AZ: 1 A 11653/16.OVG

Gut vernetzt in ein neues Energiezeitalter
Die Fachzeitschrift ER EnergieRecht, herausgegeben von Prof. Dr. jur. Tilman Cosack bringt frischen Wind in die aktuelle energierechtliche Meinungsbildung – und wirft Licht auf die noch vielseitig unscharfen juristischen Konturen eines der dynamischsten Rechts- und Praxisfelder dieser Zeit. Als Bezieher der ER EnergieRecht profitieren Sie zusätzlich vom Zugriff auf alle energierechtlich relevanten Teile von UMWELTdigital – einer umfangreichen, laufend aktualisierten Datenbank mit wichtigen Vorschriften der EU, des Bundes und der Länder.

LG Frankfurt a.M.: AGB von Easy-Jet-AG gekippt

Eine AGB-Bestimmung der Fluggesellschaft Easy Jet, nach der die Fluggesellschaft dem Verbraucher gezahlte Steuern und Gebühren auch dann nicht erstatten muss, wenn diese Abgaben nicht angefallen sind, ist unwirksam. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt aktuell entschieden und gilt zumindest gegenüber Fluggästen, die in Deutschland ansässig sind. Die Frankfurter Richter sehen in der AGB-Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Damit hat das LG einer Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Die benannten Abgaben waren in dem betreffenden Fall wegen eines Rücktritts des Fluggastes von der Reise nicht angefallen.

Quelle: PM der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vom 04.01.2018 zum Urteil vom 14.12.2017 – AZ: 2-24 O 8/17

SRTour: Steuer- und Rechtsbrief Touristik
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht